Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

684 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Unterofficierschulen, die sofort eingestellt werden, erhalten die Eisenbahngebühren 
nach dem Militärtarif. Die Einberufenen haben vom Aufenthaltsorte zunächst 
20 Kilometer unentgeltlich zurückzulegen. Bei Benutzung von Schienen= und 
Landweg wird der Landweg nach dem Satz von 1 Kilometer Landweg gleich 15 Kilo- 
meter Schienenweg berechnet. Leute, die im Transport in der Regel auf Militär-- 
fahrscheine entsendet werden, erhalten die Marschverpflegung, neben der ein 
Löhnungszuschuß für Mannschaften von 70 Pfennigen, Portepeeunterofficiere von 
120, andere Unterofficiere von 70 Pfennigen täglich gewährt wird. Zur Zeit der 
Entlassung in die Heimath Beurlaubte haben keinen Anspruch auf Marschgebührnisse. 
Invalide und Dienstunbrauchbare erhalten Marschgebührnisse. Einjährig-Freiwillige 
erhalten Marschgebührnisse, wenn sie nach Erfüllung ihrer activen Dienstpflicht im 
Dienst zurückbehalten wurden oder wenn fie bei Verlegung ihres Truppentheils den 
selbst gewählten Standort verlassen haben. 
D. Wohnungsgeldzuschuß. 
Im Unterschiede von den bisher erwähnten Competenzen beruht der Wohnungs- 
geldzuschuß auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf dem Gesetze, betreffend die 
Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichs- 
heeres und der Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873 
(R.-G.-Bl. 1878, S. 166). 
Officiere (auch Sanitätsofficiere) des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, 
sowie die Civil- und Militärbeamten des Reiches erhalten, wenn sie ihren dienst- 
lichen Wohnsitz im Reiche haben, eine etatsmäßige Stelle bekleiden und eine Be- 
soldung aus der Reichskasse beziehen, als Wohnungsgeldzuschuß: 
Berlin 1. II. III. IV. V. Serwisklasse 
I. Divisions-Kommandeure,! 
Brigade-Kommandeure 
und Offiziere in Dienst- 
stellungen dieses Ranges, 1500 1200 900 720 600 600 Mark, 
Marinestations-Chefs und 
Admirale, sowie der Gene- 
ral-Stabsarzt der Armee. 
II. Stabsoffiziere mit Regi- 
ments Kommandeur-Rang) 1200 900 720 600 540 540 „ 
Kapitäne z. See, 
Generalärzte 
III. Stabsoffiziere, Korvetten- 
Kapitäne, Hauptleute 
(Rittmeister), Kapitän-= 900 660 540 480 420 360 „ 
Lieutenants, Ober-Stabs= 
ärzte u. Stabsärzte 
IV. Lieutenants und Affistenzärzte 420 270 240 225 216 216 „ 
Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amtsstellung ver- 
bundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich beigelegte höhere 
RNang maßgebend. Neu angestellte Leutnants erhalten den Wohnungsgeldzuschuß 
erst, wenn sie das Chargengehalt beziehen. Der Wohnungsgeldzuschuß wird auch 
den Bezirksofficieren, sowie beurlaubten und pensionirten Officieren gezahlt, wenn 
sie in etatsmäßigen Stellen Gehalt beziehen. Ueberzählige Hauptleute erhalten den 
Wohnungsgeldzuschuß nach Klasse IV. Officiere und Beamte, welche mehr als 
eine Stelle bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar 
für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch giebt (§ 5 des Gesetzes). 
Officieren und Beamten, welche eine Dienstwohnung innehaben oder anstatt der- 
selben eine ihnen besonders bewilligte Miethsentschädiguug beziehen, wird der 
Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt (5§ 7 des Gesetzes). Officieren, die eine Dienst- 
 
	        
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