Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

5 54. Versorgung der Militärpersonen. 585 
wohnung innehaben oder kasernirt sind, ist gegen Wegfall des Wohnungsgeld- 
zuschusses der Servisabzug (bei Dienstwohnungsinhabern zwei Drittel der Servises, 
bei Kasernirten der Unterschied zwischen Servis und Kasernenservis) insoweit erlassen, 
als er den Wohnungsgeldzuschuß nicht übersteigt. Kann eine Dienstwohnung oder 
ein Kasernenquartier aus dienstlicher Veranlassung nicht bezogen werden, so gebührt 
der Wohnungsgeldzuschuß in vollen Monatsbeträgen. Die mit mobilen Kriegsstellen 
versehenen Officiere haben weder Anspruch auf Wohnungsgeldzuschuß noch auf 
Dienstwohnungen. 
Der Wohnungsgeldzuschuß gilt als Besoldung und ist wie diese (bei Officieren 
also monatlich) vorausbezahlbar, bei im activen Dienst verwendeten pensionirten 
Officieren, ebenso wie der Servis auch für den Gnadenmonat. Während des 
Festungsarrestes und der Untersuchungshaft erhalten Selbstmiether und Kasernirte 
die Hälfte des Wohnungsgeldzuschusses des Standorts tagweise unter Fortfall des 
bis dahin bezogenen Unterschieds zwischen Kasernenservis und Servis. Für den 
Antrittsmonat wird der Kasernenservis voll belassen. 
E. Besfoldung. 
Die Besoldungsvorschriften waren durch Cabinetsordre vom 7. März 1889 
(Armeeverordnungsbl. 1889, S. 71) und für die Marine im Friedens-Geld- 
verpflegungsreglement für die Marine vom 17. März 1885 getroffen. Jetzt gelten 
die Friedens-Besoldungs-Vorschriften vom 10. März 1898½. Die darin ent- 
haltenen Regeln bewegen sich und müssen sich bewegen innerhalb der durch die 
Etatsgesetze festgelegten Grenzen. Die Etatsgesetze bestimmen die Höhe der Gehälter, 
die Zahl der Stellen. An diese Gesetze find die allgemeinen Verordnungen wie deren 
Ausführung in den besonderen Fällen gebunden. Officiere à la suite ohne Etatsstelle 
erhalten kein Gehalt. Monatliche Chargengehälter erhalten General-Feldmarschälle 
u. s. w. bis herab zum Generalleutnant 1000, Generalmajors 750, Stabsofficiere von 
487,50 bis 676, Hauptleute und Rittmeister I. Klasse 325, Hauptleute und Ritt- 
meister II. Klasse 225, Oberleutnants 125, Leutnants 75 bis 99, Generalstabsärzte 
750, Generalarzt im Range des Generalleutnants 1000, Generalärzte I. Klasse 650, 
II. Klasse 600, Divisionsärzte 500, Oberstabsärzte von 325 bis 487, Stabsärzte 
325 und 225, Oberärzte 125, Asfsistenzärzte 75 Mark. Stelleninhabern, die nach 
ihrer Charge zum Empfang des Stellengehalts nicht berechtigt find, wird der 
Mehrbetrag des Stellengehalts gegen den Gehalt der höheren Charge nur insoweit 
als Zulage gewährt, als der Etat nicht anderweite Bestimmungen enthält. Durch 
vorübergehende Wahrnehmung einer höheren Stelle wird ein Anspruch auf Gehalt 
oder Zulage nicht begründet ?. 
Für die Zahl der Gemeinen find die Etats nicht maßgebend. Werden bei 
Verminderung der Etats Capitulanten überzählig, so beziehen sie, bis sie in offene 
Stellen derselben Waffe oder desselben Armeecorps versetzt werden können, die bis- 
herige Löhnung über den Etat. Der Fähnrichsetat schließt in der Waffe im Armee- 
corps, für die Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahntruppen und Train in der ge- 
sammten Waffe ab. Die monatlichen Löhnungen betragen z. Zt. für die Feldwebel, 
Wachtmeister, Oberfeuerwerker in der Regel 56,10 Mark bei der Infanterie und 
57,60 Mark bei der Cavallerie und Artillerie, für Vicefeldwebel u. s. w. bezw. 41,10 
und 42,60, Sergeanten u. s. w. 33,60 und 36,50, Gefreite 9,60 und 12,60 (Ober- 
gefreite erhalten 4 Mark mehr), Capitulanten im Allgemeinen 16,50, Unterofficier- 
capitulanten 21,60 und 26,10, für Gemeine in dem 1. und 2. Garderegiment zu 
Fuß 8,10, in der übrigen Infanterie 6,60, den Garde-Jägern 9,60, Garde- 
Schützen 12, den übrigen Jägern 10,50, Pionieren, Eisenbahntruppen 10,50, der 
Cavallerie 8,10 bis 13,50, der reitenden Artillerie 8,10, sonst bei der Artillerie und 
dem Train 8,10 Mark. Fähnriche erhalten 23, Unterärzte 32, Unterroßärzte 65 
bis 80 Mark. Zulagen erhalten Schreiber 9, Schießunterofficiere 3, Gewehr- 
  
1 v. Fircks, Jahrg. 1900, S. 377 ff. lagen von 15 bis 50 Mark monatlich, einzelne 
„ Einzelne Officiere der Cavallerie und reiten-= Gardeosfficiere Tischgelder von 36 bezw. 60 Mark 
den Artillerie erhalten nicht pensionsfähige Zu- und Kleiderzuschußgelder von 15 Mark monatlich.
	        
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