586 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
aufseher 12 Mark. Officieraspiranten erhalten als etatsmäßige Unterofficiere die
Löhnung der Unterofficiercapitulanten, jedoch höchstens 23 Mark monatlich. Der
Capitulantenetat darf bei allen Waffengattungen überschritten werden.
Bei Neu= oder Wiederanstellung, bei Beförderung und Versetzung beginnt der
Bezug des Gehalts, wenn dasselbe frei ist, mit dem ersten Tage des Monats der
Allerhöchsten Cabinetsordre, sonst mit dem Eintritt der Verfügbarkeit (5 20 der
Besoldungsvorschriften). Vom Heer zur Marine und umgekehrt versetzte Officiere
behalten die empfangenen Gebührnisse und bleiben so lange in der Verpflegung des
bisherigen Truppentheils, bis das Einkommen der neuen Stelle frei wird. Zu den
Schutztruppen versetzten Officieren u. s. w. darf die Besoldung einschließlich Servis
und Wohnungsgeldzuschuß nur bis zum Tage vor Uebernahme in die Schutztruppe
gezahlt werden.
Beurlaubte Officiere erleiden, wenn seitens der beurlaubenden Vorgesetzten
nicht ausnahmsweise andere Bestimmung getroffen ist, während der ersteK 1½ Monate
des Urlaubs keine Gehaltsverkürzung. Für weitere 4½1/8 Monate tritt ein Abzug ein,
der beträgt bei einem Gehalt von 12000 Mark täglich 16,50, von 9000 bis 12 000 Mark
12, von 7800 bis 9000 Mark 7,50, von 5400 bis 7800 Mark 7,50, von 3900
bis 5400 täglich 4, 2700 bis 3900 täglich 2,50, von 2100 bis 2700 2,25, von
1440 bis 2100 1,75, von 1164 bis 1440 1,25 und von 900 bis 1164 1 Mark.
Nach Ablauf von sechs Monaten wird das Gehalt, ebenso wie bei einer Urlaubs-
überschreitung, tageweise voll in Abzug gebracht. Bei einem ohne Gehalt ertheilten
Urlaub verbleibt für den Antrittsmonat das empfangene Gehalt. Bei einem Urlaub zur
Wiederherstellung der Gesundheit findet bis zu 6 Monaten kein Abzug statt. Zu
weiterer Gehaltszahlung bedarf es Allerhöchster Genehmigung. Als krank in den
Rapporten geführte Officiere beziehen das Gehalt unverkürzt. In gerichtlicher
Untersuchung befindliche Officiere erleiden bei Dienstenthebung oder Verhaftung
einen Gehaltsabzug nach den für Beurlaubung geltenden Vorschriften. Frei-
sprechung bedingt Nachzahlung. Bei ehrengerichtlicher Dienstenthebung bleibt
das Gehalt abzugsfrei. Ebenso bleibt bei Haft und Arrest das Gehalt unverkürzt.
Bei Festungshaft und Gefängnißstrafe wird ein Gehaltsabzug wie bei Beurlaubung
gemacht.
Mit Pension ausscheidende Officiere behalten für den Monat, in dem die
Cabinetsordre ihnen bekannt gemacht ist, das volle Einkommen ihrer Stelle. Für den
darauf folgenden Monat beziehen sie das etatsmäßige Gehalt (ausschließlich Zulagen,
Tischgelder, Kleiderzuschußgelder u. s. w.) als Gnadengehalt. Wird jedoch ein Officier
unmittelbar nach seiner Pensionirung als Officier oder Beamter der Militärverwaltung
wieder angestellt, so ist neben dem Gehalt der neuen Stelle das Gnadengehalt nicht
zahlbar. Bei jedem anderen Ausscheiden wird dem Officier das bereits gewährte
Einkommen belassen, weiteres Gehalt aber nicht gezahlt. Bei den im activen
Dienst verwendeten penfionirten Officieren ist der Zuschuß zur Pension wie eine
Dienstzulage zu zahlen, wogegen Wohnungsgeldzuschuß und Servis sowohl beim
Ausscheiden als beim Ableben auch für den Gnadenmonat zahlbar ist. Hinterläßt
der Officier eine Wittwe oder eheliche Nachkommen 1, so wird das Gnadengehalt für
den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt, ebenso wenn Eltern, Ge-
schwister, Gesch wisterkinder, Adoptiv= und Pflegekinder, deren Ernährer der Ver-
storbene gewesen ist, in Bedürftigkeit verbleiben, oder wenn der Nachlaß zur Deckung
der Kosten der letzten Krankheit und Beerdigung nicht ausreicht. Auch wenn der
Verstorbene zur Zeit seines Todes, ohne aus dem Dienst ausgeschieden zu sein,
nicht das volle oder kein Gehalt bezogen hat, so wird doch das Gnadengehalt
voll gewährt. Ist ein Pensionirter in dem Monat gestorben, in dem er Gnaden-
gehalt zu empfangen hatte, so ist für den folgenden Monat nur die Pension zuständig.
Aus dem Cadettencorps Ueberwiesene erhalten die Löhnung vom Tage des
Ueberweisungsbefehls, Unterärzte vom Tage der Anstellungsverfügung. Beförderten
wird die (verfügbare) höhere Löhnung vom Tage des Beförderungsbefehls oder von
1 Die Hinterblieben werden inderangegebenen darf von der Reihenfolge abweichen, wenn dies
Reihenfolge berücksichtigt; die vorgesetzte Behördes der Zweck des Gnadengehalts erfordert. "