Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

588 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Baracken u. s. w., falls sie dort nicht garnisonmäßig untergebracht find. Sie be- 
tragen für Stabsofficiere 5, Hauptleute 4, Leutnants, Zahlmeister, Roßärzte 3, 
Büchsenmacher u. s. w. 2 Mark. Diese Zulagen werden auch auf Märschen, Orts- 
unterkunft und während des Aufenthalts am Commandoort gewährt. 
Mannschaftszulagen werden tageweise gewährt und bei Urlaub, Krankheit, 
Freiheitsstrafen und Commando dem Stellvertreter gezahlt und, wenn keine Ver- 
tretung stattfindet, als erspart berechnet. Alle Mannschaften in Berlin, Potsdam, 
Charlottenburg und auf Burg Hohenzollern vom Feldwebel abwärts erhalten einen 
täglichen Löhnungszuschuß von 1 Pfennig. 
Gewisse Ehrenzeichen bedingen monatliche Zuschüsse: Militär-Verdienstkreuz 9, 
Militär-Ehrenzeichen I. Klasse 3, Eisernes Kreuz I. Klasse 3, II. Klasse bei gleich= 
zeitigem Besitz des preußischen Militär-Ehrenzeichens II. Klasse 3, Eisernes Kreuz 
I. Klasse mit solchem Ehrenzeichen 6 Mark. 
Tischgeld wird unter die am Officiertisch theilnehmenden unverheiratheten 
Leutnants vertheilt. Tisch= und Kleiderzuschußgeld darf nur der im Etat vor- 
gesehenen Zahl von Officieren gewährt werden. Zu Unterstützungen für ver- 
heirathete Mannschaften nebst deren Familien sind den Generalcommandos Mittel 
gewährt. Unterofficieren, die an der Besichtigung vor dem Kaiser oder auf dem 
Uebungsfelde theilgenommen haben, wird ein Revuegeschenk von 1, Gemeinen 
von 0,50 Mark gewährt. 
Mannschaften einschließlich Lazarethgehülfen, die zum ersten Male sich zu einer 
Gesammtdienstzeit von vier Jahren verpflichten, erhalten ein Capitulations-= 
handgeld von 100 Mark. 
Im activen Dienst verwendete pensionirte Offieiere erhalten monatliche Pensions- 
zuschüsse bei der Arrestanstalt in Berlin bis zu 60, dem Artilleriedepot bis 90, 
der Artillerie-Prüfungskommission bis 150, Stabsofficiere bei den Bezirkscom- 
mandos Berlin I1 und IV 90 und 120, Commandeure mit dem Range eines 
Regimentscommandeurs in Breslau, Hamburg und Köln 240, Stabsofficiere dabei 
120, die Bezirkscommandeure in Barmen, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle, 
Hannover, Kiel, Magdeburg und Stettin 180, Stabsofficiere dort 90, die Com- 
mandeure der übrigen Bezirkscommandos 90 und 120, Bezirksofficiere 60, Stabs- 
officiere, Hauptleute und Leutnants im Kriegsministerium bis 90 Mark u. s. w. 
Den zum activen Dienst wieder herangezogenen und in Etatsstellen dauernd 
verwendeten Invaliden wird ein Zuschuß zur Pension gewährt nach Maßgabe der 
oben erwähnten persönlichen Zulagen. 
Officiere des Beurlaubtenstandes erhalten, auch wenn sie nur charakkterifirt find, 
während der Einziehung für jeden Tag, den sie im Dienst zubringen, ein 
Uebungsgeld: der Stabsofficier 12, der Hauptmann (Oberleutnants als Com- 
pagnieführer nur, wenn sie selbstständig führen) und der Controlofficier 7,50, 
der Oberleutnant 3, der Leutnant 2,50 Mark, Ober= und Assistenzärzte 3 Mark. 
Beförderten wird das Uebungsgeld der höheren Charge vom Tag der dienstlichen 
Bekanntgabe ab gewährt. Neben dem Uebungsgeld wird beim Ausrücken des Truppen- 
theils aus dem Uebungsort, sowie bei Einberufung in das Barackenlager die Com- 
mandozulage gezahlt. Während eines Urlaubs, sowie neben Tagegeldern wird 
Uebungsgeld nicht gewährt. 
Bei jeder Einziehung eines Officiers des Beurlaubtenstandes wird Ein- 
kleidungsgeld gezahlt: für den Stabsofficier und Rittmeister 210, den Haupt- 
mann und Controlofficier 150, den Oberleutnant 150, den Leutnant der Cavallerie 
150, der Feldartillerie 135, der übrigen Waffen 120 Mark. Sanitätsofficiere er- 
halten das Einkleidungsgeld der Infanterieofficiere ihrer Charge. 
F. Pensionen. 
Das Pensionswesen der Officiere ist reichsgesetzlich geregelt, und zwar zu- 
nächst durch das Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militair- 
  
1 Die Commandeure find dort active Officiere.
	        
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