Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 54. Bersorgung der Militärpersonen. 589 
personen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen 
für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871 (R.-G.-Bl. 1871, 
S. 275), abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1874 (R.-G.-Bl. 1874, 
S. 25), 21. April 1886 (R.-G.-Bl. 1886, S. 78), 22. Mai 1893 (R.-G.-Bl. 
1893, S. 171 und vom 17. Mai 1897 (R.-G.-Bl. 1897, S. 455). Diese Gesetze 
betreffen in der Regel nicht Personen, welche nur ihrer allgemeinen Wehrpflicht 
genügen oder als Officiere und Unterofficiere des Beurlaubtenstandes eingezogen 
find, sondern nur die activen Berufsmilitärpersonen. Alle diese Gesetze kommen 
insoweit nicht zur Anwendung, als die älteren Gesetze etwa höhere Pensionen ge- 
währen (§§ 46 und 111 des Militärpenfionsgesetzes vom 27. Juni 1871). 
Jeder Officier (auch Sanitätsofficier), welcher sein Gehalt aus dem Militär- 
etat bezieht, erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von 
wenigstens zehn Jahren zur Fortsetzung des activen Militärdienstes, gleichviel ob in 
Folge des Militärdienstes oder nicht, unfähig geworden und deshalb verabschiedet 
wird. Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer bei Ausübung des Dienstes ohne 
eigene Verschuldung erlittenen Verwundung oder sonstigen Beschädigung, so tritt 
die Penfionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein (§ 2 des 
Gesetzes vom 27. Juni 1871). Als Dienstbeschädigung gelten: a) die bei Aus- 
übung! des activen Militärdienstes im Kriege oder im Frieden erlittene äußere Ver- 
letzung, b) anderweite, nachweisbar durch die Eigenthümlichkeiten des Militärdienstes, 
sowie durch epidemische oder endemische Krankheiten, welche an dem zum dienstlichen 
Aufenthalt angewiesenen Orte herrschen, insbesondere durch die contagiöse Augen- 
krankheit, hervorgerufene bleibende Störung der Gesundheit (innere Dienst- 
beschädigung). Ob eine solche vorliegt, entscheidet endgültig die oberste Militär= 
verwaltungsbehörde des Contingents 2. Die Invalidität für das Feld ist Halb--, 
die auch für die Garnison ist Ganzinvalidität. Für die Invalidität der Officiere 
ist also nur die militärische Dienstfähigkeit maßgebend, und unerheblich ist, 
ob sie z. B. für eine Civilstellung voll erwerbsfähig sind. Für Marineofficiere 
kommt nur der Seedienst in Betracht. Die Pension wird bei kürzerer als zehn- 
jähriger Dienstzeit zuvörderst auf Zeit gewährt, wenn die Invalidität nicht mit 
Sicherheit als dauernd angesehen werden kann. Mit Wiederherstellung zur völligen 
Dienstfähigkeit erlischt die Pensionsberechtigung. Nur wenn ihre Ursache auf einer 
vor dem Feind erlittenen Verwundung oder einer äußeren Dienstbeschädigung be- 
ruht oder wenn die zum Pensionsanspruch berechtigende Dienstzeit von zehn (bei 
Mannschaften von acht) Jahren vollendet ist (§§ 4 und 63 des Militärpensions- 
gesetzes), wird die Pension stets auf Lebenszeit gewährt. Wird ein Officier ohne 
Dienstbeschädigung vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig, so hat 
er keinen Anspruch; es kann ihm aber bei vorhandener Bedürftigkeit eine vorüber- 
gehende oder lebenslängliche Pension bis zum Betrage der für zehn Dienstjahre 
bemessenen Pension gewährt werden (§ 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). Die 
Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und der mindestens während eines Jahres 
im Etat bekleideten Charge. Ist jedoch Ganzinvalidität durch Dienstbeschädigung 
verursacht, so wird die Pension stets nach der augenblicklich bekleideten Charge be- 
messen. Charaktererhöhung gewährt keinen höheren Pensionsanspruch. 
Die Penfsion beträgt " für die seit 1. April 1882 Penfionirten, wenn die Ver- 
abschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre ein- 
tritt oder wenn die Verabschiedung wegen Dienstbeschädigung vor dem zehnten 
Dienstjahre eintritt, fünfzehn Sechzigstel und steigt von da ab mit jedem weiter 
zurückgelegten Dienstjahre um ein Sechzigstel des Diensteinkommens bis zum Höchst- 
betrage von fünfundvierzig Sechzigsteln. Das pensionsfähige Diensteinkommen der 
Leutnants beträgt 1946, der Oberleutnants 2564, Hauptleute (Rittmeister) II. Klasse 
4130, Hauptleute I. Klasse 5330, Bataillonscommandeure 6980, Regimentscomman- 
deure 9324, Brigadecommandeure als Oberst 10 764, Generalmajore ohne Dienst- 
  
1 Also nicht nothwendig durch den Militär= gelassen. 
dienst (Beschluß des Bundesraths vom 5. Dez. 3 S. auch Armceverordnungsbl. 1886, S. 151, 
1874); Laband, II, S. 702. · 1897, S. 224f. 
1 Der Rechtsweg ist also hierüber nicht zu-
	        
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