590 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
zulage 11 064, Brigadecommandeure als Generalmajor 11 964, Generalleutnants ohne
Dienstzulage 13179, Divisionscommandeure als Generalmajor 13929, Divisions-
commandeure als Generalleutnant 15 429, commandirende Generale, Chef des
Generalstabs der Armee 21990 Markt. Generalärzte I. und II. Klasse werden
wie Regimentscommandeure, Divisionsärzte und Oberstabsärzte I. Klasse als
Bataillonscommandeure, Oberstabsärzte II. Klasse als Hauptleute I. Klasse, Stabs-
ärzte als Hauptleute II. Klasse, Oberärzte als Oberleutnants, Affistenzärzte als
Leutnants pensionirt. Die Officiere (auch Sanitätsofficiere) des Beurlaubtenstandes
(auch Feldwebelleutnants), sowie die ohne Pension verabschiedeten, zum activen
Dienst wieder herangezogenen Officiere erwerben Pensionsansprüche nicht auf Grund
der Dienstzeit, sondern lediglich durch eine im Militärdienst erlittene Verwundung
oder Beschädigung, und sofern, abgesehen von den Fällen der Verstümmelung und be-
sonderen Pflegebedürftigkeit, der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Entlassung
von der Dienstleistung, bei der sie die Verwundung oder Beschädigung erlitten
haben, von ihnen geltend gemacht wird (Gesetz vom 22. Mai 1893, Art. 1).
Pensionserhöhungen.
Jeder Officier, der nachweislich durch den Krieg invalide geworden ist, erhält
eine Erhöhung der Pension: a) wenn die Pension 1650 Mark und weniger be-
trägt, um 750, b) wenn sie 1650 bis 1800 Mark beträgt, bis auf 2400, c) wenn
sie 1800 bis 2400 Mark beträgt, um 600, d) wenn sie 2400 bis 2700 Mark be-
trägt, auf 3000, e) wenn sie 2700 Mark und mehr beträgt, um 300 Mark jährlich
als Kriegszulage (§ 12 des Gesetzes vom 27. Juni 1871).
Jeder Officier, der nachweislich durch den activen Militärdienst verstümmelt,
erblindet oder schwer und voraussichtlich unheilbar beschädigt ist, erhält neben der
Pension und Kriegszulage eine fernere Erhöhung von je 600 Mark jährlich a) bei
Verlust einer Hand, eines Fußes, Verlust oder Erblindung eines Auges, wenn
gleichzeitig das andere nicht völlig gebrauchsfähig ist, b) bei Verlust der Sprache,
e) bei erheblicher Störung der activen Bewegungsfähigkeit einer Hand, eines Armes
oder eines Fußes, d) (arbiträr) bei außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit in Folge
schweren Siechthums. Die Verstümmelungszulagen dürfen, außer bei Erblindungen,
den Betrag von 1200 Mark nur dann übersteigen, wenn die Invalidität durch
Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung herbeigeführt ist (§ 13 das.). Officiere,
die mit Pension verabschiedet sind, erlangen, wenn sie zum Militärdienst wieder
herangezogen werden, Ansprüche auf die Kriegszulage nur dann, wenn fie durch
eine im Krieg erlittene Verwundung oder Dienstbeschädigung dauernd ganz invalide
geworden sind (§ 14), und auf die halbe Kriegszulage, wenn sie durch die im
Kriege erlittene Verwundung oder Beschädigung halb invalide geworden find (Gesetz
vom 4. April 1874, §§ 2 und 19).
Kriegs= und Verstümmelungszulagen werden auch bewilligt, wenn die Penfion
mit den Erhöhungen das pensionsfähige Diensteinkommen übersteigt (§ 15 des
Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871). Die Kriegszulage wird nur bewilligt,
wenn der Anspruch innerhalb sechs Jahren nach dem Friedensschluß geltend gemacht
und seine Begründung bis zur Entscheidung der obersten Contingentsbehörde bei-
gebracht wird?; Verstümmelungszulagen find auch nach erfolgter Pensionirung und
jederzeit zu gewähren, wenn die Verstümmelung im ursächlichen Zusammenhang steht
(§ 61 des Militärpensionsgesetzes in heutiger Fassung).
Die Dienstzeit wird vom Tage des Diensteintritts bis zum Tage der Ver-
abschiedungsordre gerechnet (Militärpensionsgesetz §§ 18, 19). Den Officieren des
Beurlaubtenstandes wird nur die Zeit als Dienstzeit gerechnet, in der sie activen
1 Es wird von dem 12000 Mark Dienst-4. April 1874, wonach der Anspruch auf Penfions-
einkommen übersteigenden Betrage nur die Hälfteerhöhung nur dann besteht, wenn die Penfio-
in Anrechnung gebracht (§ 11 des Militär= nirung vor Ablauf von fünf Jahren nach Rück-
penstonsgesehesg. kehr des Schiffes eintritt.
* Für die Marine fiehe § 8 des Gesetzes vom