Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

592 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
Aufenthaltsort unbekannt ist. Die Pension wird nachgezahlt, wenn der Pensionär 
freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurtheilt oder die Unter- 
suchung eingestellt wird. In den Fällen zu a) und d) ruhen auch die Penfions- 
erhöhungen. Erdient ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst eine Civil-= 
pension, so erhält er an deren Stelle wieder die Militärpension und daneben den 
etwaigen Mehrbetrag der Civilpension (§ 103 des Militärpensionsgesetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1893). 
Hinterbliebene Wittwen oder eheliche Nachkommen erhalten die Pension 
noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat. Diese Gnadenpension kann 
auch bedürftigen Eltern, Großeltern, Geschwistern, Geschwisterkindern, Pflege= und 
Adoptivkindern, oder wenn der Nachlaß die Kosten der Erkrankung und Beerdigung 
nicht deckt, gezahlt werden. Den Wittwen von Officieren der Feldarmee, welche 
a) im Krieg geblieben oder an Verwundungen während des Krieges oder später 
gestorben find, b) im Laufe des Krieges erkrankt und in Folge dessen vor Ablauf 
eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben sind!, werden Beihülfen (im Fall 
der Wiederverheirathung noch für ein Jahr) gewährt, und zwar den Wittwen der 
Generale 1500, der Stabsofficiere 1200, der übrigen Officiere 900 Mark jährlich 
(§ 41 des Militärpensionsgesetzes) und ihren Kindern bis zum vollendeten 17. Lebens- 
jahre eine Erziehungsbeihülfe von 150 und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder 
wird, von 225 Mark gewährt (§8 42, 43). 
Militärpensionen der Unterklassen. 
Die zur Klasse der Unterofficiere und Gemeinen gehörenden Personen des 
Soldatenstandes haben Anspruch aus Invalidenversorgung, wenn sie durch Dienst- 
beschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren invalide ge- 
worden sind. Haben sie achtzehn Jahre oder länger activ gedient, so ist zur Be- 
gründung ihres Versorgungsanspruchs der Nachweis der Invalidität nicht mehr 
erforderlich. In Bezug auf die Berechnung der Dienstzeit, sowie den Begriff der 
Ganz= und Halbinvalidität gelten die gleichen Vorschriften wie für Officiere. Die 
Pensionen betragen monatlich in der Charge a) der Feldwebel I. Klasse 42, II. Klasse 
38, III. Klasse 27, IV. Klasse 21, V. Klasse 15, b) der Sergeanten 36, 27, 21, 
15 und 12, c) der Unterofficiere 33, 24, 18, 12 und 9, d) der Gemeinen 30, 21 
15, 9 und 6 Mark (§ 65 des Militärpensionsgesetzes). Die Pension I. Klasse 
wird gewährt: A. nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der In- 
validität, B. den Ganzinvaliden, welche 1) nach 25 jähriger Dienstzeit oder 2) durch 
Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden fünd und ohne fremde Wartung 
und Pflege nicht bestehen können (§ 66 das.); die Pension II. Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität; B. den 
Ganzinvaliden, die 1) nach 20 jähriger Dienstzeit oder 2) durch Dienstbeschädigung 
gänzlich erwerbsunfähig geworden sind (§ 67 das.); die Pension III. Klasse: 
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, B. Ganz- 
invaliden, welche 1) nach 12 jähriger Dienstzeit oder 2) durch Dienstbeschädigung 
größtentheils erwerbsunfähig geworden find; die IV. Klasse: A. nach einer Dienst- 
zeit von 18 Jahren ohne Nachweis, B. den Ganzinvaliden, welche 1) nach 
12 jähriger Dienstzeit oder 2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig 
geworden sind; die V. Klasse: A. den Ganzinvaliden, welche 1) nach 8 jähriger 
Dienstzeit oder 2) durch Dienstbeschädigung zu jedem Militärdienst untauglich ge- 
worden sind, B. den Halbinvaliden, welche 1) nach 12 jähriger Dienstzeit oder 
2) durch Dienstbeschädigung zum Dienst untauglich geworden sind (8§ 67 ff.). 
Mannschaften, welche durch den Krieg ganz invalide geworden sind, erhalten eine 
Zulage von 9 Mark monatlich neben der Pension. Außerdem werden Ver- 
stümmelungszulagen von je 18 Mark, monatlich namentlich für den Verlust 
  
1 Oder in Folge außerordentlicher An= eines Jahres nach dem Friedensschluß verstorben 
strengungen, Entbehrungen im Kriege vor Ablauf sind (§ 45 des Militärpensionsgesetzes).
	        
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