Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

3 54. Bersorgung der Militärpersonen. 593 
einer Hand, eines Fußes, eines Auges, beim Verlust der Sprache gewährt. Außer 
für Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung und Erblindung dürfen die Ver- 
stümmelungszulagen 36 Mark monatlich nicht übersteigen (§ 72). Ganzinvaliden 
wird vom zurückgelegten 18. Dienstjahre für jedes weitere eine Dienstzulage von 
monatlich 1,50 Mark gewährt; die Gesammtpenfion, ausschließlich der Zulagen, 
darf das bisherige etatsmäßige Einkommen nicht übersteigen. Ueber das Ruhen und. 
Erlöschen der Penfion gelten ähnliche Vorschriften wie für die der Officiere (Art. 11 
des Gesetzes vom 22. Mai 1893). 
Civilversorgung. 
Die Unterofficiere erlangen durch zwölfjährigen Dienst ohne Doppelrechnung 
der Kriegsjahre" und ohne Berechnung der Dienstzeit vor vollendetem 17. Lebens- 
jahre bei fortgesetzt guter Führung den Civilverforgungsschein 3. Die dauernd 
Ganzinvaliden erhalten den Schein ohne Rücksicht auf ihre Dienstzeit neben der 
Penfion (§ 75 des Militärpensionsgesetzes in heutiger Fassung). Invaliden, die 
an Epilepfie leiden, dürfen den Schein nicht erhalten, wofür ihnen eventuell eine 
Zulage von 12 neben einer Verstümmelungszulage von 9 Mark monatlich ge- 
währt wird. 
An Stelle der Pension können Ganzinvalide mit ihrer Zustimmung in ein 
Invalidenhaus eingestellt werden. Halbinvalide Unterofficiere von guter Führung 
können im Garnisondienst verwendet werden, wenn fie dies statt der Pension 
wünschen; doch können sie jederzeit aus diesem Dienst wieder ausscheiden. 
Andere Militärbeamte. 
Das Zeug= und Festungspersonal, die Wallmeister, Schirrmeister der Pioniere 
und Registratoren werden nach vollendeter fünfzehnjähriger Dienstzeit bei eintretender 
Ganzinvalidität, sofern es für fie günstiger ist, wie Beamte" penfionirt. Büchsen- 
macher erhalten bei eintretender Dienstunfähigkeit nach zehnjähriger Dienstzeit eine 
monatliche Pension von 10,50, nach zwanzigjähriger von 21 Mark. Hierzu treten 
eventuell die Kriegs= und Verstümmelungszulagen der Mannschaften (§ 89). Alle 
übrigen Militärbeamten werden bei eintretender Untauglichkeit wie Reichsbeamte 
pensionirt; ihre Dienstzeit wird im Allgemeinen nach dem Militärpensionsgesetz 
§§ 18, 19, 50 berechnet; sie erhalten neben der Pension eventuell Kriegs= und 
Verstümmelungszulage (§ 90). Entsprechende Grundsätze gelten für Zimmerleute, 
Lootsen-Aspiranten, Matrosen u. s. w., welche ihr Einkommen aus dem Reichs- 
Marineetat empfangen (§ 93). Friedenszeit vor vollendetem 20. Lebensjahre bleibt 
außer Berechnung. Bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist 
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Invaliditäts. 
Hinterbliebene. 
Die Wittwen der im Kriege oder beim Schiffbruch, bei Seereisen oder in deren 
Folgen Gestorbenen erhalten monatlich, und zwar der Feldwebel und Aerzte 27, 
der Sergeanten und Unterofficiere 21, der Gemeinen 15 Mark und im Falle der 
Wiederverheirathung den einmaligen Jahresbetrag (§§ 94, 95 des Militärpenfions- 
gesetzes). Jedem Kinde dieser Gestorbenen wird bis zum vollendeten 15. Lebens- 
jahre eine Erziehungsbeihülfe von 10 und, wenn sie auch mutterlos find, von 
15 Mark monatlich gewährt. Die Hinterbliebenen der penfionirten Mannschaften u. s. w. 
erhalten auch den Gnadenmonat (§ 39). 
  
1 Vgl. auch Gesetz vom 4. April 1874 (R.= 8 Lil des Gesetzes vom 4. April 1874. 
G.-Bl. 1874, S. 25). 4 Siehe weiter unten. 
2 Dies ist im Gesetze vom 22. Mai 1893 6 Gesetz vom 21. April 1886 (N.-G.-Bl. 1886, 
(R.-G.-Bl. 1893, S. 171), Art. 4, besonders S. 78). 
ausgesprochen. 
Arndt, Das Staatsreß#t des Deutschen Reiches.
	        
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