594 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Andere Unterstützungen.
Mannschaften, denen ein Versorgungsanspruch nicht zusteht, können im Falle
ihrer Entlassung wegen Dienstuntauglichkeit in dringenden Fällen vorübergehende
Unterstützung bis zum Betrage der Pension III. Klasse erhalten. Ebenso können
auch die nicht für Invalide anerkannten Theilnehmer an dem Kriege 1870 und
1871 Unterstützungen und Beihülfen erhalten (Gesetz vom 22. Mai 1893, R.-G.-Bl.
1893, S. 171).
Schutztruppe.
Als Dienstbeschädigung gilt hier auch die auf klimatische Einflüsse zurück-
zuführende bleibende Störung der Gesundheit (Gesetz vom 7. Juli 1896, R.-G.-Bl.
1896, S. 187, Art. I, § 6, Abs. 2). Bei Bemessung der Pension gelten nicht
die Bezüge in der Schutztruppe, sondern der Officiere und die Gebührnisse, die
ihnen nach ihrem Dienstalter in der Heimath zukommen würden, als penfions-
fähiges Diensteinkommen: für Oberbüchsenmacher 2200, Feldwebel 2000, Büchsen-
macher, Sergeanten, Unterofficiere und Lazarethgehülfen 1600, Gemeine in Süd-
westafrika auf eine Gesammtdienstzeit von mehr als 3 Jahren 1400, sonst 1200 Mark
(§ 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1896). Für die Unterbeamten gilt, unbeschadet
ihres Anspruchs auf Pensionserhöhung und Civilversorgungsschein, das Reichs-
beamtengesetz, wenn dies für sie günstiger ist. Wer durch den Dienst in der
Schutztruppe invalide geworden ist, erhält an Stelle der in § 12 des Militär-
penfionsgesetzes bestimmten Kriegszulage!! eine solche von a) 1020 Mark bei Deck-
officieren, Hauptleuten II. Klasse, Leutnants und oberen Beamten mit einem
pensionsfähigen Diensteinkommen von 3600 Mark, b) 750 Mark bei höheren
Chargen und Gehältern. Ganzinvalide der Unterklassen erhalten 300 Mark.
Diese Zulagen steigen nach ununterbrochener dreijähriger Dienstzeit für jedes weitere
volle Jahr um ein Sechstel bis zum Doppelbetrag (§ 9 das.). Ununterbrochene
zwölfjährige Dienstzeit in der Schutztruppe begründet Pensionsanspruch ohne Nach-
weis der Invalidität (§ 10). Die Dienstzeit wird doppelt berechnet (§ 11 das.).
Wittwen und eheliche Nachkommen erhalten für das auf den Sterbemonat folgende
Vierteljahr das volle Gehalt (§ 15). Auf die zur Verstärkung der Schutztruppe
herangezogenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes findet das Gesetz vom 7. Juli
1896 mit der Einschränkung Anwendung, daß 1) die Pensionirung (§ 6) nur bei
Invalidität in Folge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren ist und 2) die
Doppelrechnung der Dienstzeit nur für die auf kriegerische Unternehmungen fallende
Zeit stattfindet (§ 21 daselbst).
Nachweis der Invalidität.
Jeder Officier muß nachweisen, daß er zur Fortsetzung des activen Dienstes
unfähig ist. Hiervon sind nur active Offieiere befreit, die das 60. Lebensjahr
zurückgelegt haben, wenn sie nicht die Pension ihrer noch nicht ein volles Jahr
bekleideten Charge beanspruchen. In diesem Falle müssen sie feld= und garnison-
dienstunfähig sein. Die unmittelbaren Vorgesetzten müssen erklären, daß sie nach
pflichtmäßigem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur Fort-
setzung des activen Militärdienstes halten. Active Officiere bedürfen eines militär-
ärztlichen Zeugnisses nur, wenn fie noch dienstpflichtig find oder wenn sie Penfions-
erhöhungen beanspruchen oder Dienstbeschädigungen nachweisen müssen.
Anstellungsberechtigung der Officiere.
Einen Anspruch auf Anstellung im Civildienst haben Officiere niemals.
Officiere, die mit Pension entlassen und nur halbinvalide find, können bei der
Gendarmerie angestellt werden.
1 Oben S. 590. 4 Kalenderjahres, in dem das 39. Lebensjahr
2 Die Dienstpflicht endet mit dem 31. März vollendet wird.