654. Versorgung der Militärpersonen. 595
Die Aussicht, im Civildienst angestellt zu werden, wird Officieren nur bei ge-
ordneten Vermögensverhältnissen und nur Pensfionirten durch Cabinetsordre ertheilt.
Eine Anzahl von Postämtern ist zur ausschließlichen Besetzung mit Officieren be-
stimmt; diese dürfen noch nicht zur Landwehr übergetreten sein. Ebenso find 30
Lotterie-Einnehmerstellen für anstellungsberechtigte Officiere vorbehalten.
Anstellungsberechtigung für Mannschaftent.
Es wird unterschieden der Civilversorgungsschein mit großem Reichsadler;
dieser wird den dauernd Ganzinvaliden, ferner den Schutztruppen bei einer Gesammt-
dienstzeit von acht Jahren ertheilt und berechtigt zur Versorgung bei allen Reichs-
und Staatsbehörden. Der Schein mit kleinem Reichsadler hat nur Gültigkeit für
den Reichsdienst und den Civildienst des betreffenden Bundesstaates. Er wird
solchen Unterofficieren ertheilt, die nach mindestens neunjähriger Dienstzeit, ohne
Doppelrechnung von Kriegsjahren, in Gendarmerien und Schutzmannschaften ein-
getreten und dort als invalide ausgeschieden find, oder unter Anrechnung der
Militärdienstzeit, jedoch ohne Doppelrechnung von Kriegsjahren, eine Gesammt-
dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Schein ohne Reichsadler (für
Gendarmen und Schutzleute mit nur sechsjähriger Militärdienstzeit) nach einer
Gesammtdienstzeit von fünfzehn Jahren oder bei Invalidität hat nur Gültigkeit
für den Civildienst des betreffenden Staates. In Preußen sind zum Eintritt in
die Landgendarmerie und Schutzmannschaft nur Unterofficiere mit neunjähriger
Dienstzeit zugelassen. Ferner find die Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs-, Staats= und Communalbehörden, den Invalidenversicherungsanstalten,
anderen staatlichen und ständischen Instituten (ausschließlich Forstdienst) vorzugs-
weise mit Militäranwärtern nach Maßgabe der vom Bundesrath bestimmten all-
gemeinen Vorschriften zu besetzen (Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai 1893,
R.-G.-Bl. 1893, S. 171). Das find alle Inhaber eines Civilversorgungsscheines
bezw. in Preußen der Anstellungsbescheinigung. Den Landesgesetzen und Landes-
regierungen steht es frei, noch weitergehende Vorschriften zu Gunsten der Inhaber
von Civilversorgungsscheinen zu erlassen. So ist den Privateisenbahnen die Pflicht
auferlegt, in den Unterbeamten= und Subalternbeamtenstellen Militäranwärter mit
(oder bei den Unterbeamtenstellen ohne technische Vorbildung sogar vorzugsweise)
anzustellen. Die vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden den in § 10
der Grundsätze vom 10. September 1882 bezeichneten Personen 2.
Officiere und Deckofficiere, welchen beim Ausscheiden die Aussicht auf Anstellung
im Civildienst verliehen ist, find in Preußen zu allen vorbehaltenen Stellen mit
den Rechten der Militäranwärter zuzulassen, sofern für einzelne Fälle die betheiligten
Centralbehörden nicht Abweichendes bestimmen. Die Militäranwärter müssen nach-
weisen, daß sie für die von ihnen begehrte Stelle geeignet sind. Bei allen von
den Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren An-
forderungen gestellt werden als an andere Anwärter. Geeignet befundene Bewerber
werden Stellenanwärter. Die Stellenanwärter werden in das Bewerbungsverzeichniß
nach dem Tage des Eingangs der ersten Meldung oder nach dem Tage des Be-
stehens der etwaigen Prüfung eingetragen; sie haben ihre Meldung jährlich zum
1. Dezember zu wiederholen, widrigenfalls fie gestrichen und erst auf erneutes An-
suchen nur mit dem Tag des Eingangs der neuen Meldung wieder eingetragen
werden. Freigewordene Stellen, für die Anwärter nicht vorgemerkt find, werden
durch die Vacanzenliste bekannt gemacht. Ist innerhalb einer Frist von fünf (in
1 S. hierzu bei v. Fircks, Jahrg. 1900, betr. die Besetzung der Subaltern= und Unter-
S. 118 ff. die vielfach ergänzten Grundsätze für beamtenstellen in der Verwaltung der Kommunal=
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten= verbände mit Militäranwärtern, v. 21. Juli 1892
tellen mit Militäranwärtern nebst den für (G.-S.1892, S. 214) zu Gunsten der aus der Kaiser-
reußen geltenden besonderen Bestimmungen vom lichen Marine oder den preußischen Kontingenten
10. September 1882; s. auch Justizminist.-Bl.]hervorgegangenen Inhaber des Civilversorgungs-
1882, S. 325. scheins.
2 Für Preußen kommt noch in Betracht Gesetz,
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