Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

600 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
der Regel zulässig, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von dem Leben des Ver- 
schollenen eingegangen ist. „Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an 
einem Kriege Theil genommen hat, während des Krieges vermißt worden und 
seitdem verschollen ist, kann — § 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — für todt 
erklärt werden, wenn seit dem Friedensschlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein 
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige Zeitraum mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendet worden ist. — Als Angehöriger 
einer bewaffneten Macht gilt auch Derjenige, welcher sich in einem Amts= oder 
Dienstverhältniß oder zum Zwecke freiwilliger Hülfeleistung bei der bewaffneten 
Macht befindet.“ Zu Grunde lag diesen Bestimmungen das Gesetz vom 2. April 
1872, betreffend die Todeserklärung von Personen, welche an dem in den Jahren 
1870 und 1871 geführten Kriege Theil genommen haben (Preuß. G.-S. 1872, S. 341). 
Bezüglich der Kriegsverschollenheit ist es gleichgültig, ob der Verschollene der 
deutschen oder einer fremden bewaffneten Macht angehört oder ihr Hülfeleistungen 
gewährt hat, ob der Krieg vom Deutschen Reiche oder einem fremden Staate ge- 
führt ist. 
Abtretung und Pfändung der Besoldung. 
Der Pfändung find nicht unterworfen — § 811, Ziff. 7 der Civilproceß= 
ordnung — bei Officieren, Deckofficieren, Beamten, Aerzten u. s. w. die zur Ver- 
waltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie 
anständige Kleidung; ferner Ziff. 8: ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung 
nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Penfion für die Zeit 
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung 
gleichkommt. 
Nach § 850, Ziff. 8 der Civilprozeßordnung find der Pfändung ferner nicht 
unterworfen das Diensteinkommen der Officiere, Militärärzte und Deckofficiere, der 
Beamten u. s. w., die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in den einst- 
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen 
zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. Uebersteigen die Penfion oder die 
sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, so ist der dritte 
Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen. Die Pfändung ist ohne Rück- 
sicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten 
und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das 
diesem Zeitpunkte vorhergehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden 
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt, außer bei eigener bezw. der 
Ehefrau oder ehelichen Kinder Bedürftigkeit, in Ansehung der zu Gunsten eines 
unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu 
entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Der letzte Absatz in § 850 bestimmt noch: „Die 
Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt find!, und der 
Servis der Officiere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung 
unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienst- 
einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.“ Fixirte und nicht fixirte 
Diäten und der Wohnungsgeldzuschuß dagegen gehören im Sinne der Civilproceß= 
ordnung zum Diensteinkommen. 
Nach § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann eine Forderung nicht ab- 
getreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. „Tritt eine 
Militärperson, ein Beamter u. s. w. — § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — den 
übertragbaren Theil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts 
ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen 
Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu be- 
nachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht 
  
1 Z. B. Equipirungs-, Mobilmachungsgelder, Tafelgelder.
	        
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