600 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
der Regel zulässig, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von dem Leben des Ver-
schollenen eingegangen ist. „Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an
einem Kriege Theil genommen hat, während des Krieges vermißt worden und
seitdem verschollen ist, kann — § 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — für todt
erklärt werden, wenn seit dem Friedensschlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige Zeitraum mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendet worden ist. — Als Angehöriger
einer bewaffneten Macht gilt auch Derjenige, welcher sich in einem Amts= oder
Dienstverhältniß oder zum Zwecke freiwilliger Hülfeleistung bei der bewaffneten
Macht befindet.“ Zu Grunde lag diesen Bestimmungen das Gesetz vom 2. April
1872, betreffend die Todeserklärung von Personen, welche an dem in den Jahren
1870 und 1871 geführten Kriege Theil genommen haben (Preuß. G.-S. 1872, S. 341).
Bezüglich der Kriegsverschollenheit ist es gleichgültig, ob der Verschollene der
deutschen oder einer fremden bewaffneten Macht angehört oder ihr Hülfeleistungen
gewährt hat, ob der Krieg vom Deutschen Reiche oder einem fremden Staate ge-
führt ist.
Abtretung und Pfändung der Besoldung.
Der Pfändung find nicht unterworfen — § 811, Ziff. 7 der Civilproceß=
ordnung — bei Officieren, Deckofficieren, Beamten, Aerzten u. s. w. die zur Ver-
waltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie
anständige Kleidung; ferner Ziff. 8: ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung
nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Penfion für die Zeit
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung
gleichkommt.
Nach § 850, Ziff. 8 der Civilprozeßordnung find der Pfändung ferner nicht
unterworfen das Diensteinkommen der Officiere, Militärärzte und Deckofficiere, der
Beamten u. s. w., die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in den einst-
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen
zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. Uebersteigen die Penfion oder die
sonstigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, so ist der dritte
Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen. Die Pfändung ist ohne Rück-
sicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten
und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das
diesem Zeitpunkte vorhergehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt, außer bei eigener bezw. der
Ehefrau oder ehelichen Kinder Bedürftigkeit, in Ansehung der zu Gunsten eines
unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu
entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Der letzte Absatz in § 850 bestimmt noch: „Die
Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt find!, und der
Servis der Officiere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung
unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienst-
einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.“ Fixirte und nicht fixirte
Diäten und der Wohnungsgeldzuschuß dagegen gehören im Sinne der Civilproceß=
ordnung zum Diensteinkommen.
Nach § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann eine Forderung nicht ab-
getreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. „Tritt eine
Militärperson, ein Beamter u. s. w. — § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — den
übertragbaren Theil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts
ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger ausgestellten, öffentlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu be-
nachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht
1 Z. B. Equipirungs-, Mobilmachungsgelder, Tafelgelder.