Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

!* 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 611 
Heizung und Erleuchtung. Bei den Chargen unter dem Officier können je zwei 
desselben Grades in ein Zimmer gelegt werden. Ungesunde, z. B. feuchte Keller- 
wohnungen dürfen nicht belegt werden. Die Quartiere müssen möglichst zusammen- 
iegen. 
Den Quartiergebern ist gestattet (§ 10 des Ouartierleistungsgesetzes), ihre Ver- 
bindlichkeit durch Gestellung anderer Ouartiere zu erfüllen. Diese müssen den all- 
gemeinen Anordnungen entsprechen und auf Verlangen der zuständigen Behörden 
in den von diesen vorgeschriebenen Ouartierbezirken gelegen sein. Erfolgt die An- 
nahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des Quartiers die Obliegen- 
heiten des ursprünglich Verpflichteten. Gegen die das anderweitige Quartier 
zurückweisende Verfügung der Behörde findet keine Berufung statt (68 10, 8, 9 
des Ouartierleistungsgesetzes). Die Ouartierlast ruht auf den Gebäuden; ihre Er- 
füllung liegt den Besitzern, nicht den Miethern ob. Ihre Geltendmachung erfolgt 
nicht unmittelbar, sondern durch Vermittelung der Gemeinden bezw. selbstständigen 
Gutsbezirke. Den Gemeinden bezw. Gutsvorständen liegt die Vertheilung der für 
den Gemeinde= oder Gutsbezirk von der Behörde erforderten Quartiere ob. In 
Städten können für diese Angelegenheiten besondere Deputationen gebildet werden. 
OQuartiergeber, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, find durch den 
Gemeinde-(Guts-)Vorstand bezw. die vorgesetzte Communalaufsichtsbehörde unter 
Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Zu letzteren gehört 
auch die Beschaffung anderweiter Ouartierräume und Utensilien auf Kosten der 
Verpflichteten, in welchem Falle die Kosten wie Gemeindeabgaben beizutreiben find 
(§ 11 des Quartierleistungsgesetzes). Beschwerden, zu denen in Garnisonen der 
Garnisonälteste oder dessen Beauftragte, auf Märschen der Truppenbefehlshaber 
oder Fourierofficier zuständig ist, über mangelhafte oder nicht vollständige Quartiere 
werden durch den Gemeindevorstand bezw. die Communalaussichtsbehörde endgültig 
entschieden (§ 12 des Ouartierleistungsgesetzes). Beschwerden der Quartiergeber find 
gleichfalls im Verwaltungswege zu erledigen (§ 13 das.). 
Die Zuweisung der Quartiere, Stallungen u. s. w. an die Truppen geschieht 
durch die vom Ortsvorstande auszustellenden Ouartierbillets. 
Befreit von der Einquartierungslast find (nur noch) die in § 4 bezeichneten 
Realitäten, nämlich: 1) die der regierenden Häuser oder der vormals Reichsunmittel- 
baren, 2) der Exterritorialen 1, 3) zum öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmte, 
4) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, 
Bibliotheken und Museen, 5) Kirchen, Capellen, überhaupt dem Gottesdienst ge- 
widmete Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, 
6) Armen-, Waisen= und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Ge- 
fängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren 
Zwecke unmittelbar benutzt werden, 7) neu erbaute oder vom Grunde aus wieder 
aufgebaute Gebäude während zweier Kalenderjahre nach dem Jahre des Neu= oder 
Neuaufbaues. Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können 
die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung seitens des Reichs 
nicht angehalten werden. 
Die Entschädigung, Servis genannt, richtet sich nach den Ortsklassen: 
A. (Berlin, Hamburg u. f. w.), I., II., III., IV. und V. Der Jahresservis wird 
auf die einzelnen Monate verschieden vertheilt. Der Servis wird (§ 15 des 
OQuartierleistungsgesetzes) für jeden Einquartierungstag unter Ausschluß des Ab- 
gangstages mit einem Dreißigstel des Monatsbetrages berechnet. Fällt Ankunft 
und Abzug auf einen Tag, so findet eine Vergütung nicht statt. Für ganze 
Kalendermonate wird der Servis auf 30 Tage, ohne Rücksicht auf die Tageszahl 
des Monats, gezahlt. Die (höher im Servis angesetzten) Wintermonate umschließen 
die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Ueber die Zeit der wirklichen Quartier- 
leistung hinaus wird in einzelnen Fällen der Servis fortgezahlt (§ 16 des Gesetzes, 
namentlich wenn die Ouartiere reservirt und nicht anderweit benutzt find). 
  
  
1 Bei Gegenseitigkeitsverhältniß auch der Berufsconsuln fremder Mächte. 
39“
	        
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