Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 56. Die vermcgensrechtlichen Militärlasten. 613 
Eigenthümer voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Ab- 
nutzung zu gewähren, und zwar (§ 14 des Gesetzes vom 13. Februar 1875) auf 
Grund sachverständiger Schätzung. Der Rechtsweg ist hierüber ausgeschlossen. 
Naturalverpflegung kann nur vom Quartiergeber gefordert werden; 
aber nicht stets ist der Quartiergeber zur Naturalverpflegung verpflichtet. Er ist 
dazu niemals verpflichtet, wenn sich Officiere und Mannschaften in Garnisonorten 
befinden; bei Cantonnements nur nach Art. II, § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887, 
nämlich nur für Officiere, Militärärzte im Officiersrang und obere Militärbeamte, 
bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die Morgenkost, und auch in diesen 
Fällen nicht, wenn und soweit nur „enges Quartier“? gewährt wird. Sonst kann 
Naturalverpflegung nur für die aus Märschen befindlichen Theile der bewaffneten 
Macht, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf dem 
Marsche eintretenden Aufenthalts(Liege-ytage verlangt werden. Der mit Verpflegung 
Einquartierte — sowohl der Officier, Arzt und Beamte als auch der Soldat — 
hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vor- 
kommenden Streitigkeiten muß dem Eingquartierten Dasjenige in gehbriger Zu- 
bereitung gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus 
dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde (§ 4 des Gesetzes vom 13. Februar 
1875). Dieses Reglement ist zur Zeit in dem oben erwähnten Erlaß vom 30. August 
1887 (R.-G.-Bl. 1887, S. 433) enthalten 5. 
Auch Fourage kann gefordert werden, aber nur nach Maßgabe des § 5 des 
Gesetzes vom 13. Februar 1875 bezw. Art. II, § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1887. 
Nur Besitzer, indeß alle Besitzer von Fouragebeständen, fsind zur Verabreichung der 
Fourage verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für die Pferde und 
sonstigen Zugthiere der auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, 
und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die Liegetage. Wenn 
am Ouartierorte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militär- 
verwaltung vorhanden find, darf die Verabfolgung der Fourage nicht gefordert 
werden. Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen ge- 
lieferten Fourage den Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner 
Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazin beanspruchen. 
Hofhaltungen der Mitglieder regierender Familien, Gesandte, Gestüte, Beamte und 
Aerzte sind von der Fouragelieferung befreit (§ 5, Abs. 3, und § 3 des Gesetzes 
vom 13. Februar 1875). 
Die Vergütung (Art. II, 55 des Gesetzes vom 21. Juni 1887) für die den Offi- 
cieren, Militärärzten im Offieiersrang und oberen Militärbeamten gewährte 
Naturalverpflegung beträgt für volle Tageskost 2,50, die Mittagskost allein 1,25, 
die Abendkost allein 0,75, Morgenkost allein 0,50 Mark und wird den Ouartier- 
gebern durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung wird 
entrichtet, wenn Officiere u. s. w. in engen Ouartieren freiwillig Verpflegung ge- 
währt und von ihnen angenommen wird. Die Vergütung für Naturalverpflegung 
beträgt (§ 9, Ziff. 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1875) für Mann und Tag: 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. mit, 65 Pf. ohne Brod, b) für die Mittagskost 
40 Pf. mit, 35 Pf. ohne Brod, c) Abendkost 25 bezw. 20, d) Morgenkost 15 
bezw. 10 Pf. Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitt der 
November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1000 
Kilogramm mehr als 160 Mark beträgt oder bei außergewöhnlicher Höhe der 
Lebensmittelpreise werden die Vergütungssätze erhöht". Die Vergütung für ver- 
  
1 Bei der Auswahl der Sachverständigen bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die 
höben die Vertretungen der Kreise mitzuwirken. Morgenkost — in Anspruch zu nehmen; eine 
ie Betheiligten find zum Schätzungstermine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern 
vorzuladen. die Verpflegung zu entnehmen, besteht nicht. 
2 Art. 1, § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1887.Die Verpflegung für Officiere u. s. w. hat in 
2 S. auch oben S. 580. Officiere, Militär= einer angemessenen Bewirthung b bestehen. 
ärzte im Officiersrange und obere Militär- 4 Val. Allerh. Erlaß vom 30. August 1887 
beamte find berechtigt, die Verpflegung auf dem (R.-G.-Bl. 1887, S. 433) zu §5 9 des Gesetzes 
Marsche und in Cantonirungen — in letzteren vom 13. Februar 1875. 
  
 
	        
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