616 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
und weist sodann die liquidirten Beträge zur Zahlung an. Die Liquidirung und
Anweisung find nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Alle Entschädigungsansprüche, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar
1875 erhoben werden, sind bei dem Gemeindevorstande bezw. der zuständigen
Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen des § 9, Ziff. 1, Abs. 41
(Ersatz für Vorspannleistung), § 10, Abs. 4 (Stellung von Schiffsfahrzeugen),
§§ 11 bis 14 (Flurschäden, Beschädigungen bei Benutzung von Brunnen und
Tränken, Vergütung für Mitbenutzung der Schmieden), wenn fie nicht innerhalb
vier Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung, in allen anderen
Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres angemeldet
werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung be-
gründet worden ist (Art. II, § 8 des Gesetzes vom 21. Juni 1887).
Schließlich ist noch anzuführen, daß zur bewaffneten Macht im Sinne des
Gesetzes vom 13. Februar 1875 und 21. Juni 1887 auch die Marine gehört
(Erlaß vom 30. August 1887).
Kriegsleistungen?.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt
gemäß der Vorschrift in § 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(R.-G.-Bl.1873, S. 129) „die Verpflichtung des Bundesgebiets? zu allen Leistungen
für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein“. Beschränkt sich die
Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaffneten Macht, so tritt diese Ver-
pflichtung nur bezüglich der mobil gemachten augmentirten oder in Bewegung ge-
setzten Theile derselben, sowie zur Herstellung der nothwendigen Vertheidigungs-
anstalten ein". Auch die Leistungen dieses Gesetzes sollen nur im Nothfalle „sub-
sidiär“ erfordert werden, nämlich — § 2 — nur insoweit, als für die Beschaffung
der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf bezw.
Baarzahlung oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann“.
Für diese Leistungen ist (nur) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung zu
gewähren. Die Vergütung hat das Reich zu leisten (§ 2, Abs. 2).
Die Kriegsleistungen find dem Reiche theils von den Gemeinden (§ 8), theils
von Lieferungsverbänden (§ 16), theils von Eisenbahnen (§ 28) und theils von
den Besitzern von Schiffen u. s. w. und Pferden (§8§ 23 f., 25) zu gewähren. Auch
in den Fällen, in denen das Reich sich zunächst an die Gemeinde= und Lieferungs-
verbände zu halten hat, kann bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde selbst
und unmittelbar gegen den Leistungspflichtigen vorgehen (§ 6). Die Gemeinden
ihrerseits können das von ihnen an Kriegsleistungen Erforderte im Wege des
Zwangsverfahrens beitreiben.
Dem Reiche gegenüber find (§ 3) zunächst die Gemeinden und selbstständigen
Gutsbezirke zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet: 1) Naturalquartier nebst
Stallung, Beides, soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden find; 2) Natural=
verpflegung, sowie Fourage für die Pferde; 3) Ueberlassung der im Gemeinde-
bezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und
Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespann-
führer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu
fortificatorischen Arbeiten, zu Fluß-- und Hafensperren und zu Boots= und Prahm-
1 Fissung des Gesetes vom 21. Juni 1887. 6 auc hier gilt, was oben S. 608 aus-
2*2 Literatur: Thiel, Gesetz über die geführt ist. Der Richter kann bezüglich der
Kriegsleistungen, Seydel, in Hirth's Annalen Froge, ob eine Militärperson wegen Verlesung
1874, S. 1050 ff., E. Meier, in v. Holtzen= der ihm in § 2 ertheilten Instruction haftbar
dorff' Rechtslexikon, II, S. 580. ist, prüfen, ob mit Recht die Requisitionen er-
S. oben S. 608. folgt sind; vgl. Laband, II, S. 756 f. Offi-
4 Es kommt im Einzelnen auf das Be-
dürfniß der mobil gemachten Theile an; Sten.
— Reichstages 1873, S. 573, Laband,
’
ciere sind nicht Beamte im Sinne des § 11
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze; anderer Ansicht Laband, l. c.