Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten. 619 
Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für Enteignungen 
vorgeschriebenen Verfahrens #. 
Die Vergütung für die Naturalverpflegung erfolgt gleichfalls nach den für den 
Friedensstand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte dieser 
Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und 
bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittag- 
esseen allein, verabreicht werden kann. Die Vergütung für Naturalverpflegung für 
den Kopf und Tag beträgt also in der Regel (Art. I, § 1b der Verordnung vom 
14. April 1888): a) für die volle Morgenkost 80 Pf. mit, 65 ohne Brod, 
b) Mittagskost 40 und 35, c) Abendkost 25 und 20, d) Morgenkost 15 und 10 Pf. 
und steigt gleichfalls, wenn der Preis des Winterroggens für 1000 Kilogramm 
mehr als 160 Mark im Vorjahr betragen hat. 
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden war, 
die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung des 
theuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nöthige Fourage 
im Gemeindebezirke nicht vorhanden war und von der Gemeinde durch Ankauf be- 
schafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche 
zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Lieferungsverbandes (§ 19, Abs. 2 und 3) 
bestanden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört (§ 11). 
Die Vergütung für Vorspann= und Spanndienste erfolgt (§ 12, Nr. 1) tage- 
weise nach den vom Bundesrath von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungs- 
verbandes endgültig festgestellten Vergütungssätzen . Fuhrwerke, welche voraus- 
sichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimath ferngehalten werden, haben 
neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße von dem auf 
die Gestellung folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und 
Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn 
sie nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung 
erfolgt ist. Der Führer erhält neben der Mundportion einen täglichen Baarzuschuß 
in der Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung, sowie 
freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird ihm nur insoweit ge- 
währt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist (Art. 1, 
§ 14d der Verordnung vom 14. April 1888). Für die Gewährung von Arbeits- 
kräften und Transportmitteln, mit Ausnahme der Fuhrenleistung, sowie für die 
Lieferung des Lagerstrohes und Feuerungsmaterials für Lager und Bivouacs wird 
die Vergütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt (§ 13 
des Gesetzes), nicht nach den Preisen zur Zeit der Leistung (Verordnung vom 
1. April 1876 zu § 13). Ueberhaupt soll auch die Vergütung für alle in den 
§§ 9 bis 14 des Gesetzes nicht genannten Kriegsleistungen nach den am Orte und 
zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen erfolgen (§ 15). Nicht also 
greift diese Berechnung Platz (Verordnung vom 1. April 1876 zu § 15) bei den 
Vergütungen für Ouartier und Stallung, Naturalverpflegung, Fourage, Vorspann 
und Spanndienst, Arbeitskräfte und Transportmittel, Lagerstroh und Feuerungs- 
material für Lager und Bivouacs, Benutzung von Gebäuden und Grundstücken. 
Falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise? nicht sicher- 
zustellen ist, was allein der Bundesrath zu entscheiden hat, kann dieser die Lieferung 
des Bedarfs an lebendem Vieh, Brodmaterial“, Hafer, Heu und Stroh zur 
  
  
1 § 14, Abs. 3. Nicht die Abtretung bezw. einspänniges Pferdefuhrwerk zu vergüten. Die 
Befitzergreifung erfolgt nach Vorschrift des Hälfte und nur die Halfte der Tagessätze ist zu 
Enteignungsrechts, sondern sofort nach dem gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhr- 
Kriegsleistungsgesetze; nur die Feststellung derF werke u. s. w. durch die Leistung einschließlich 
Entschädigung fauch bezüglich des Rechteweges der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie 
wegen der Höhe der Entschädigung) geschieht nach der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit 
dem Enteignungsverfahren, in Preußen nach dems die Dauer von sechs Stunden nicht über- 
Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum,cchritten hat. 
vom 11. Juni 1874 (G.-S. 1874, S. 221). 2 Also namentlich durch Lieferungsverträge. 
: S. Verordnung vom 1. April 1876. Für 4 D. i. Brodkorn und Mehl (Verordnung 
ein Reitpferd mit Führer ist der Satz für ein vom 1. April 1876, II, Ziff. 9). 
 
	        
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