632 Achtes Buch. Reichskriegswesen.
hörigen Schiffe und die andere Hälfte der Torpedoboote, und zwar sollen die
Stämme aus zwei Drittheilen des Maschinenpersonals und der Hälfte des übrigen
Personals der vollen Besatzungen bestehen; 3) anderthalbfache Besatzungen für die
im Auslande befindlichen Schiffe; 4) der erforderliche Landbedarf und 5) ein Zu-
schlag von fünf Procent vom Gesammtbedarf.
Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel
unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushaltsetat. Diese Vor-
schrift gilt jedoch nur unbeschadet der Bindung: des Reichstages, die aus dem
Gesetze vom 14. Juni 1900 sich ergebenden Kosten zu bewilligen.
Zur Aufbringung der Kosten fand u. A. eine Veränderung des Gesetzes vom
27. April 1894 (oben S. 389) durch Gesetz vom 14. Juni 1900 statt und ist das
Reichsstempelgesetz am 14. Juni 1900 neu (R.-G.-Bl. 1900, S. 275) redigirt und
publicirt. Der Emissionsstempel von Actien ist bei inländischen auf 2, bei aus-
ländischen auf 2½ Procent erhöht, Einzahlungen auf Kuxe, soweit sie nicht zur
Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebes im bis-
herigen Umfange bestimmt und verwendet find, tragen 1 Procent. Der Emisfions-
stempel von inländischen Renten und Schuldverschreibungen (oben S. 390, Nr. 2)
ist von 4 auf 6 vom Tausend erhöht, von ausländischen auf 1 Procent, bei den
Papieren in 3 a auf S. 390 auf 2 vom Tausend. Die Umsatzsteuern find erhöht
bei Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften 4 a auf S. 390 von 2 auf 3 Tausendstel
und bei Kuxscheinen auf 1 Procent neu eingeführt. Endlich ist der Lotteriestempel
erhöht bei inländischen Loosen auf 20, bei ausländischen auf 25 Procent.
Das Obercommando über die Marine wird vom Kaiser bezw. nach dessen An-
ordnungen vom commandirenden Admiral geführt. Dieser ist dem Kaiser, nicht
dem Reichstage oder sonst wem verantwortlich. Dem Obercommando der Marine
find militärisch unterstellt die Marinestationscommandos, die Marineinspectionen, die
Inspectionen der Marineartillerie, die Inspectionen des Torpedowesens und der
Marineinfanterie, sowie überhaupt sämmtliche Marinetheile zu Wasser und zu Lande,
also namentlich alle Kriegs-, Schul= und Schlachtschiffe. Die Marine ist in die
Station der Ostsee und die Station der Nordsee eingetheilt. Für jede besteht ein
Marinestationscommando, für die der ÖOstsee in Kiel, für die der Nordsee in Wil-
helmshaven; an der Spitze jedes Marinestationscommando steht ein Marinestations=
chef mit den Competenzen eines Divisionscommandeurs.
Nach Art. 53, Abs. 2 der Reichsverfassung find der Kieler Hafen und der Jade-
hafen Reichskriegshäfen. Die Grenzen dieser Kriegshäfen sind durch das Gesetz,
betreffend die Reichskriegshäfen r2c., vom 19. Juni 1883 (R.-G.-Bl. 1883, S. 105)
seewärts bestimmt. Dieses Gesetz legt im Interesse der Erhaltung und Sicherheit
der Kriegshäfen ihren Stationschefs die Befugniß bei, Anordnungen wegen Er-
haltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen, sowie An- und Ver-
ordnungen über das Ein= und Auslaufen, Ankern, Laden und Löschen und über das
Verhalten der Schiffe und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Beziehung zu erlassen.
In ährnlicher Weise wie das Festungsrayongesetz" beschränkt das Gesetz vom 19. Juni
1888 auch das Grundeigenthum innerhalb der Rayons der Kriegshäfen und bestimmt,
daß Bauten, Anlagen oder Unternehmungen, welche die Sand= oder Schlickablagerung
oder die Versandung befördern, nur mit Genehmigung des Stationschefs zulässig find.
1 Arndt, in der Deutschen Juristenzeitun 2 Oben S. 503 ff.
1898, S. 70.7 *“ *r