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Beamten aber nicht, oder diese Rechte erst nach gewisser Zeit oder auf Grund be-
sonderer Verleihung erlangen soll. Ja, ohne und gegen den Willen des Anstellenden
kann man die Rechte eines Beamten erlangen; dies beweist u. A. der Fall Malitz.
Das Reichsgericht nahm in diesem Fall an!, daß, wenn eine Commune (Berlin)
einen Bureauhülfsarbeiter Jahre lang beschäftigt, dieser dadurch wie nach der Vor-
schrift in § 56, Nr. 6 der Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der
Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853 (G.-S. 1853, S. 261) Beamter im
Sinne der Unentlaßbarkeit geworden ist, auch wenn niemals beabsichtigt und stets
dagegen Verwahrung eingelegt war, daß er durch die ihm gnadenweise gegebene Beschäf-
tigung Beamter, d. h. unkündbar, unentlaßbar werden sollte . Die Gesetze, welche,
wie das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten, vom
30. Juli 1899 (Preuß. Ges.-S. 1899, S. 141), die Pflicht der Gemeinden zur An-
stellung von Beamten aussprechen, wollen nicht den Gemeinden gegenüber den
Angestellten, sondern den Angestellten gegenüber den Gemeinden besondere Rechte
verleihen. Zulm Wesen der Beamtengesetze gehört es auch, daß sie die
Macht des Anstellenden beschränken und die Beamten in der Regel gegen
willkürliche Entlassung schützene und ihnen auch nach Verlust ihrer Erwerbs-
fähigkeit eine angemessene Versorgung (die eigene und event. die ihrer Wittwe und
Hinterbliebenen) sichern.
Unzutreffend ist die Vorstellung, daß der Beamte seinerseits in einer besonderen
Gewalt steht, etwa in einer Gewalt, wie fie eine Person des Soldatenstandes, nicht
aber einen anderen Angestellten nicht trifft. Der angestellte Beamte kann, ohne
daß unmittelbarer Zwang oder Minimalstrafe ihn treffen, ebenso wie der angestellte
Privatmann jederzeit und beliebig die Anstellung aufgeben. Allerdings soll er erst
die ihm obgelegene Arbeit vollenden; dies gilt auch für den angestellten Privatmann
und folgt aus dem Anstellungsvertrage; erfüllt er aber diese Pflicht nicht, so kann
er dafür ebensowenig bestraft werden wie der Privatmann. Er soll auch nur dann
ausscheiden können, wenn er alle Ansprüche auf Gehalt, Pension u. s. w. aufgiebt;
darin steht er sich aber nicht anders wie der Privatmann, der unter Vertragsbruch
von seiner Beschäftigung ausscheidet.
Es ist richtig, daß nach einzelnen Gesetzen das Disciplinarverfahren durch die
thatsächliche Aufgabe des Amts nicht beendet wird; ein Reichsbeamter, der keine An-
sprüche mehr macht, braucht sich dem Disciplinarverfahren" nicht zu stellen. Und wenn
in Preußen die Tausende nunmehr als staatliche Beamte angestellten Steiger, Gruben-
aufseher, Eisenbahnschaffner, Rottenarbeiter streiken, so glaube ich kaum, daß man
Tausende Disciplinarurtheile erlassen wird, nehme vielmehr an, daß man den Erlaß
sich für die Fälle vorbehält, wo der Vertragsbrüchige seinerseits Rechte aus dem Be-
amtenverhältnisse herleitet. Daß der Beamte regelmäßig auf Erfüllung seiner Dienst-
pflicht vereidet wird, soll hauptsächlich den Anstellenden nach Möglichkeit dagegen
schützen, daß er durch Verleihung der Beamtenqualität ganz die Gewalt aus den
Händen gegeben hat. Der nicht vereidigte Privatbeamte steht vielmehr in der
Gewalt des Anstellers, da stets das Schwert der Kündigung über ihm schwebt.
Aus dem Vorentwickelten soll nicht mehr, aber auch nicht weniger folgen, als daß
jede Generalisirung auf dem Gebiete des Beamtenrechts von Uebel ist, und daß es
sich nur darum handeln kann, die concreten Rechtsverhältnisse bestimmter
Beamtenklassen zu entwickeln.
Dies gilt finngemäß auch vom Begriffe des Amtes. Labands sagt: „Ein
Staatsamt ist ein durch das öffentliche Recht begrenzter Kreis von staatlichen Ge-
schäften.“ Es moöchte nicht leicht sein, die Normen des öffentlichen Rechts auf-
1 Entsch. in Civils., Bd. XXXVII, S. 241,
s. auch ebendort Bd. XXX, S. 181.
* In den Gründen der Reichsgerichtsent-
scheidung vom 10. Februar 1896 ist ausgeführt,
daß der Wille, ein Beamtenverhältniß zu be-
Fründer, ausdrücklich erklärt werden könne; es
nne aber sein Bestehen auch, unabhängig von
ausdrücklichen Erklärungen, aus der Lage des
Falls im Allgemeinen, dem Gesammtverhalten
der Betheiligten, der Art der übertragenen
Dienstverrichtungen und dem thatsächlichen Fort-
bestande des Verhältnisses gefolgert werden.
2 Dies ist auch rechtsgeschichtlich von Wesent-
lichkeit; denn bis zur Ausbildung eines beson-
deren Rechts der Staatsdiener konnten diese wie
alle anderen Angestellten ohne Weiteres beiwe
nach Innehaltung einer Kündigungsfrist beliebig
vom Ansteller entlassen werden.
4 Reichsbeamtengesetz §§ 75, 94, Abs. 2, 5 100.
m Staatsrecht, I, § 39.