Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

650 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vor- 
schriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß 
erfordert. Der gleiche Rang muß mit dem Amte verbunden sein; es genügt 
nicht, daß dem Beamten sein persönlicher Rang bleibt!; doch kann im Rechtswege 
nach § 149 des Gesetzes nicht gestritten werden. Als selbstverständlich gilt, daß 
das neue Amt der Berufsbildung des Beamten entsprechen muß; dagegen kann der 
Beamte nicht fordern, daß ihm Dienstgeschäfte im bisherigen Umfange, der bis- 
herigen Art und im bisherigen Dienstzweige übertragen werden 2. Als Dienst- 
einkommen gilt das nach § 42 des Gesetzes pensionsfähige Einkommen etats- 
mäßig angestellter Beamten; alle nicht pensionsfähigen Bezüge bleiben außer 
Betracht. Beamte, welche nicht etatsmäßig angestellt sind, bekleiden kein Amt im 
Sinne des § 23, ihre Versetzung ist kein Amtswechsel in diesem Sinne, weshalb 
sie sich eine solche unbedingt gefallen lassen müssen, wobei sie nur auf die perfön- 
lichen Tagegelder und Fuhrkosten, nicht auf Umzugskosten Anspruch habens. 
Darüber, ob das dienstliche Interesse die Versetzung erfordert, haben weder die 
Civil= noch selbst die Disciplinarrichter, sondern einzig allein die Dienstvorgesetzten 
zu befinden". Als eine Verkürzung im Einkommen ist es (§ 23, Abs. 2) nicht 
anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen oder 
die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders aus- 
gesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten wegfällt. Auf nicht pensionsfähige Zu- 
lagen, Theuerungs= und Stellenzulagen, Repräsentationsgelder, die Höhe des Wohnungs- 
geldzuschusses braucht daher gesetzlich keine Rücksicht genommen zu werdené. 
Jeder nicht-richterliche Beamte kann (§ 24 des Reichsbeamtengesetzes) unter 
Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt 
werden, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Umbildung der Reichs- 
behörden aufhört. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf lebenslänglich angestellte 
Beamte; andere (z. B. die auf Kündigung oder mit Widerruf angestellten) können 
jederzeit entlassen werden (§ 32 des Gesetzes); doch ist es nicht unzulässig, daß das 
gesetzliche Wartegeld bei Umbildung der Reichsbehörden auch solchen Personen ge- 
währt wird s. Die Entscheidung darüber, ob das Amt in Folge einer Umbildung 
der Reichsbehörden aufhört, ist ausschließlich im Verwaltungswege zu treffen 7. 
Nach dem Vorbilde des § 87 des preußischen Gesetzes, betreffend die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (G.-S. 1852, S. 465) und 
des Allerhöchsten Erlasses vom 14. Juni 1848, betreffend die Bewilligung von 
Wartegeldern an disponible Beamte (G.-S. 1848, S. 153), sowie des Aller- 
höchsten Erlasses vom 24. Oktober 1848 wegen einer Modifikation der Verordnung 
vom 14. Juni 1848, betreffend die Bewilligung von Wartegeldern an disponible 
Beamte (G.-S. 1848, S. 338) läßt das Reichsbeamtengesetz (X§ 25) zu, daß ge- 
wisse Arten von Beamten ohne Angabe von Gründen, nach dem alleinigen dis- 
cretionären und uneingeschränkten Ermessen der Reichsregierung jederzeit mit Ge- 
währung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden 
dürfen. Die Motive (S. 71) begründen dies mit der „Nothwendigkeit einer fort- 
dauernden Uebereinstimmung in principiellen Ansichten zwischen der leitenden 
Autorität und den ihr zunächst stehenden Beamten“. Es ist hierbei zu beachten, 
daß es sich um Beamte handelt, die lediglich als Organe ihrer Vorgesetzten in 
Betracht kommen und nur dann ihr Amt vollinhaltlich ausfüllen, wenn sie nicht 
bloß äußerlich correct, sondern nur, wenn sie mit vollem Herzen und aus innerster 
  
Veränderung in der Organisation der Gerichte 
oder ihrer Bezirke nur unter Belassung des 
vollen Gehaltes unfreiwillig an ein anderes 
Gericht versetzt oder vom Amte entfernt werden 
1 S. auch Laband, I, § 51, S. 471. 
2 S. Pieper, S. 104; vgl. auch § 28, 
2 des Gesetzes. 
Abs. 2 des G netes 
* Pieper, S. 105. 
4 Erk. des Disciplinarhofes vom 24. Nov. 
8 bei Perels und Spilling, Anm. V zu 
6 S. auch § 8, Abs. 3 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes, wonach richterliche Beamte bei einer 
  
können. 
s Vgl. Thudichum, Anm. 2 zu g 29, 
Pieper, S. 109. · 
7 Erk. des Reichsger. vom 14. Nov. 1884, 
Entsch. in Civils., Bd. XII, S. 70.
	        
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