Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

652 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
Frage, ob das Diensteinkommen ein gleiches ist, keine Rücksicht zu nehmen u. Da 
der Wartegeldempfänger hiernach die Pflicht zur Amtsführung behält, so hat er 
die Verpflichtung, über jeden Wechsel seines Wohnortes seiner zuletzt vorgesetzt ge- 
wesenen Behäörde dienstliche Anzeige zu erstatten. Im Uebrigen ist er in der Wahl 
seines Aufenthalts unbeschränkt; doch muß er sich stets zum sofortigen Wieder- 
antritt des Dienstes bereit halten und darf er die Umzugskosten nur von seinem 
letzten dienstlichen Wohnorte berechnen. Uebernimmt er das ihm übertragene Amt 
nicht, so verliert er das Wartegeld nach § 14, Abs. 3, wenn ihm nicht „besondere 
Entschuldigungsgründe“ im Sinne dieser Vorschrift zur Seite stehen 2. Hierüber 
ist der Rechtsweg so weit offen, wie er überhaupt nach der angezogenen Vorschrift 
statthaft ist 5. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf (erlischt, geht endgültig 
unter, § 29): 1) wenn der Beamte im Reichsdienste (auch im elfaß-lothringischen 
Staatsdienste oder in deutschen Schutzgebieten) mit einem dem früher von ihm be- 
zogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen (im activen Dienste) 
wieder angestellt wird; 2) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert; 
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen (beständigen)“ 
Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt. Die deutschen Schutzgebiete find 
zwar nicht Ausland im Sinne des § 295, doch ist zu berücksichtigen, ob der 
Aufenthalt in diesen wegen der großen Entfernung die Wiederverwendung im 
activen Dienst erschweren kann. Endlich 4) erlischt das Recht auf den Bezug des 
Wartegeldes, wenn der Beamte in Folge disciplinar= oder strafgerichtlichen Urtheils 
des Dienstes entlassen wird. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht (bleibt jedoch an sich be- 
stehen, § 30), wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte 
in Folge einer Wiederanstellung " oder Beschäftigung? im Reichs= oder im Staats- 
dienst 8 ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienst- 
einkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Be- 
amten vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bezogenen Dienst- 
einkommens? übersteigt. 
Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder 
eine anderweite Entschädigung statt, so wird ihm das Wartegeld für die ersten 
sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab 
nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt. Ueber 
alle vermögensrechtlichen Folgen dieser Vorschrift ist der Rechtsweg nach den §§ 149 ff. 
zulässig. 
Die Hinterbliebenen eines Wartegeldempfängers erhalten das Gnadengquartal 
nach den für Hinterbliebene von activen (nicht penfionirten) Beamten geltenden 
Grundsätzen 11 (§ 31), vorausgesetzt, daß die Ansprüche auf das Wartegeld zur Zeit 
des Todes noch nicht verwirkt waren. 
Dienstvergehen und deren Bestrafung. 
„Die Vergehen der Beamten sind entweder gemeine, unter das Strafgesetzbuch 
fallende Delicte oder Dienstvergehen. Die gemeinen Delicte haben, weil sie die 
Würde des Amtes verletzen, jedesmal auch eine disciplinare Natur. Die Dienst- 
vergehen find doppelter Natur: sie sind entweder bloße Dienstvergehen, die nur 
disciplinarisch zu verfolgen find, oder Verbrechen beziehungsweise Vergehen im 
  
1 Sten. Ber. S. 185, Pieper, S. 185. etatsmäßigen Amtes. 
2 S. oben S 645 D. i. der Dienst in einem Bundesstaate, 
2 S. oben Anm. 5 auf S. 645. nicht Kommunaldienst (Sten. Ber. S. 198 f.). 
V9gl. Erk. des Reichsger. vom 19. April 1883 * Und zwar des gesammten, nicht bloß des 
bei Pieper, S. 119. pensionslwartegeld-sfähigen Diensteinkommens, 
5 S. oben S. 71 und weiter unten. Pieper, S. 122. 
6# D. i. der Wiedereintritt in ein etatss 2 unten. 
mäßiges Amt. 11 S. weiter unten. 
7 D. i. auch die Uebernahme eines außer- 
 
	        
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