Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

8 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 667 
bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem 
Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhält- 
nisses möglich wurde. Diese Vergütung darf jedoch längstens für einen neun- 
monatlichen Zeitraum und, wenn der Beamte im eigenen Hause gewohnt hatte, höchstens 
bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Miethwerthes der von ihm be- 
nutzten Wohnung gewährt werden. § 12: Beamte ohne Familie erhalten nur die 
Hälfte der nach § 10, I bis VII festzusetzenden Vergütung. § 14: Von den Ver- 
gütungssätzen ist derjenige in Anwendung zu bringen, welchen die Stellung bedingt, 
aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird. § 15: Die zum 
Bezuge einer Vergütung für Umzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer 
dieser Vergütung für ihre Person die vorgeschriebenen Tagegelder und Fuhrkosten. 
§ 16: Die nicht etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen 
nur die persönlichen Fuhrkosten und Tagegelder. 
Wohnungsgeldzuschuß. 
Die Wohnungsgeldzuschüsse sind durch Gesetz, betreffend die Bewilligung von 
Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine, sowie an die Reichsbeamten, vom 30. Juni 1873 (R.-G.-Bl. 
1873, S. 166) geregelt. § 1: Die Officiere, sowie die Civil- und Militärbeamten 
des Reichs erhalten, wenn fie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche 
(Deutschland) haben, eine etatsmäßige Stelle bekleiden und eine Besoldung aus der 
Reichskasse beziehen, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze 
beigefügten Tarifs. § 4, Abs. 2: Hat die Versetzung an einen Ort, welcher zu 
einer niedrigeren Servisklasse gehört, eine Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses 
zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet. #§ 5: 
Officiere oder Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den 
Wohnungsgeldzuschuß nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den 
höchsten Satz Anspruch giebt. § 7: Officieren und Beamten, welche eine Dienst- 
wohnung innehaben oder anstatt derselben eine ihnen besonders bewilligte Mieths- 
entschädigung beziehen, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. § 8: Bei 
Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für 
die Servisklassen 1 bis V in Anrechnung gebracht!. Nach dem beigefügten Tarife 
beträgt der Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in den Orten der Servis- 
klasse Berlin, I, II, III, IV und V für die Directoren der obersten Reichsbehörden 
bezw. 1500, 1200, 900, 720, 600 und 600 Mark, für vortragende Räthe der 
obersten Reichsbehörden bezw. 1200, 900, 720, 600, 540 und 540 Mark, für Mit- 
glieder der übrigen Reichsbehörden 900, 660, 540, 480, 420 und 310, für Sub- 
alternbeamte 540, 432, 360, 300, 216 und 180 und für Unterbeamte 240, 180, 
144, 108, 72 und 60 Mark. 
Beamtenspension. 
Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über die Pension sind zwingendes 
Recht 2. Jeder Beamte (§5 34), welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse 
bezieht, hat von dieser eine lebenslängliche Pension zu beanspruchen, wenn er nach 
einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens 
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand verfetzt 
wird (§ 34). Vorbedingungen des Pensionsanspruches find hiernach eine lebens- 
längliche, nur durch Disciplinar= oder Strafurtheil entziehbare Anstellung" ohne 
Rücksicht auf Etatsmäßigkeit 5, sodann der Bezug eines Gehaltes aus der Reichs- 
  
1 Klasse A (Berlin) bleibt aus der Berech- * Vgl. Pieper, S. 129, Erk. des Ober- 
nung ausgeschlossen. Tribunals vom 7. Sept. 1868 in Strinthorst's 
S. oben S. 640, Pieper, S. 127. Archiv für Rechtsfälle, Bd. LXXII, S. 132, 
2 Das ist auch Wartegeld. Z du der gleichen Vorschrift des preuß. Gesezes betr. 
Diese soll nach § 2 des Gesfetzes die Regel sein. l die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten,
	        
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