Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

668 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
kasse!, ferner eine mindestens zehnjährige Gesammt-Militär= und Civildienstzeit 
(von welcher Vorschrift Ausnahmen bestehen z. B. in § 36 des Gesetzes und für 
Reichsgerichtsmitglieder in § 130, Abf. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes), endlich 
die nach Ansicht der Verwaltungsinstanz dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der 
Dienstpflichten des bekleideten oder eines gleichartigen? Amtes (von welcher Vor- 
schrift gleichfalls Ausnahmen vorkommen für die über 65 Jahre alten [§ 34 al, 
politischen (§ 35] und Landesbeamten in den Schutzgebieten (§§ 10 und 11 des 
Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom 22. März 
1891, R.-G.-Bl. 1891, S. 53, § 2 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz- 
truppen für Südwestafrika und für Kamerun, vom 9. Juni 1895, R.-G.-Bl. 1895, 
S. 2587). Der Anspruch auf Pension gilt als Fortsetzung des Gehaltanspruchs; 
ist das Gehalt aberkannt, so ist die Pension mit aberkannt?; die bereits gewährte 
Pension kann weder durch straf= noch durch disciplinargerichtliches Urtheil verloren- 
gehen“. 
Da der nicht richterliche Beamte gleiche oder höhere Aemter annehmen muß, 
so bleiben Landesbeamte in den Schutzgebieten, welche nur für ein dortiges Amt 
(Tropendienst) unfähig werden, zur Annahme einer entsprechenden (mindestens im 
Gehalte und Range gleichen) Stelle im Reichs= und außerdem im Staats= oder 
Kommunaldienste des Mutterlandes verpflichtet. Im Weigerungsfalle gehen die 
gegen das Schutzgebiet erworbenen Pensions= und Relictenansprüche verloren, im 
Annahmefalle bleiben fie soweit erhalten, als die aus dem neu= oder zurück- 
erhaltenen Reichs-, Staats= oder Kommunalamte erwachsenden Pensions= und Relicten- 
ansprüche keinen Ersatz gewähren (Art. 6 der Verordnung vom 22. April 1894 im 
Centralbl. für das Deutsche Reich 1894, S. 116). 
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das 65. Lebens- 
jahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des 
Anspruchs auf Pension (§ 34 aà5); sie haben daher ein im Rechtswege allerdings 
nicht verfolgbares Recht auf Pensionirung und vom Tage des Eintritts der Pen- 
sionirung einen im Rechtswege verfolgbaren Anspruch auf die Pension. 
Gewisse politische Beamte, nämlich der Reichskanzler und die Staatssekretäre 
der Reichsverwaltung, welche jederzeit, auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit, 
ihre Entlassung erhalten und fordern können, haben Anspruch auf Pension, wenn 
sie auch die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse (z. B. die zehnjährige Dienstzeit, 
Dienstunfähigkeit) nicht erfüllen, sondern nur mindestens zwei Jahre das betreffende 
(oder ein gleiches) Amt bekleidet haben. Ist letzteres nicht der Fall und erfüllen 
sie auch die allgemeinen Vorbedingungen des Penfionsanspruchs (zehnjährige Dienst- 
zeit, Dienstunfähigkeit) nicht, so kann ihnen auch im Gnadenwege keine Pension 
gewährt werden 7. 
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen 
Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des (Reichs= :) Dienstes oder aus 
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung? sich zugezogen hat, so tritt die 
Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein (§ 36). Die 
Heaßten beträgt in einem solchen Falle stets fünfzehn Sechzigstel des penfionsfähigen 
ehaltes 10. 
  
  
(oben S. 591). 
5 Dieser § 34 a beruht auf dem Gesetze, be- 
treffend die Abänderung des Reichsbeamten- 
die Versetzung n auf eine andere Stelle 
oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 
(G.-S. 1852, S. 4 
1 Also sind Whl onuln ferner alle mittel- 
baren Reichsbeamten, die ihr Gehalt von den 
Bundesstaaten beziehen, nicht vom Reiche zu 
pensioniren. 
* D. i. ein im Range und Diensteinkommen 
gleichstehendes Amt (Min.-Bl. f. d. innere Ver- 
waltung 1884, S. 194). 
2 Eine theilweise Ausnahme liegt in dem 
Fortbelassen einer theilweisen Pension im Falle 
des 8 75, ütt 
cBei ilitärpersonen bestehen Ausnahmen 
  
esetzes, und des Gesetzes, betreffend die Fürsorge 
na ür die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten 
der Civilverwaltung vom 20. April 1881, dom 
21. A ril 1886 (N.-G.-Bl. 1886, S. 80). 
auch Pieper S. 134. 
Z Viep er S. 135 ff. 
#8s Val. Min. Bl. für die ges. innere Ver- 
waltung 1884, S. 194 
Grobe oder ering e. 
10 S. g 41, Abs. 3 *2 Gesetzes.
	        
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