Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

670 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
er in das geringer besoldete Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse 
gestellten Antrag oder in Folge disciplinargerichtlichen Urtheils versetzt wurde. 
Nedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht 
Üübersteigen. 
Nebenämter kommen bei der Pensionsberechnung dann (und nur dann) in 
Anrechnung, wenn sie als bleibende und etatsmäßige verliehen find (§ 44). 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den 
Reichsdienst gerechnet, wenn der Beamte nicht nachweisen kann, daß er schon vorher 
in den Reichsdienst eingetreten ist (§ 45). Die Verpflichtung muß für den Reichs- 
dienst erfolgt sein; dies kann sie auch bei den Beamten und Gehülfen sein, welche 
bei Postverwaltungen beschäftigt und von diesen entlohnt werden 1. Reichsdienst 
in diesem Sinne ist auch der Dienst in Elsaß-Lothringen und in den deutschen 
Schutzgebieten . Die Dienstzeit braucht nicht ununterbrochen gedauert zu habens. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt (§ 46) auch die Zeit in Anrechnung, während 
welcher ein Beamter 1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand oder 
2) im (Militär= oder Civil-) Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines 
zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes" sich befunden hat, oder 3) als an- 
stellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder aus Probe im 
Civildienst des Reiches, eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem 
Bundesstaate gehörenden Gebietes“ beschäftigt worden ist, oder 4) eine praktische“ 
Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates aus- 
übte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in 
einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in 
den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist. Nach der Vorschrift in § 9 
des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c., 
vom 4. April 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 25) wird oberen Marinebeamten, welche 
früher der Handelsmarine angehört haben, die Fahrzeit auf derselben vom 
21. Lebensjahr ab bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte angerechnet. 
Für die Berechnung der Dienstzeit, die auf die Zeit des Reichsdienstes anzurechnen 
ist, find (§ 46, Abs. 2) die für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienst ge- 
gebenen Bestimmungen maßgebend. 
Der Civildienst wird der Zeit des activen Militärdienstes hinzugerechnet (ohne 
daß Continuität erfordert wird, § 47). Die in der Kaiserlichen Marine auf See- 
reisen außerhalb der Ost= und Nordsee zugebrachte Militärdienstzeit wird auch 
während des Friedens bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, wenn 
die während derselben Indiensthaltung zurückgelegte Fahrperiode außerhalb jener 
heimischen Gewässer mindestens sechs Monate gedauert oder bei kürzerer Dauer be- 
sonders schädliche Folgen für die Gesundheit der Schiffsbesatzung hatte. In 
letzterem Falle bleibt aber die Doppelrechnung von Kaiserlicher Entschließung ab- 
hängig (Art. I des Gesetzes, betreffend einige auf die Marine bezügliche Ab- 
änderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Penfionirung und Versorgung 
der Militärpersonen rc., vom 24. März 1887, R.-G.-Bl. 1887, S. 149, Art. 4 des 
Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze 
vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom 
31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds vom 11. Mai 1877, 
vom 22. Mai 1893, R.-G.-Bl. 1893, S. 171). In gleicher Weise wird die 
Militärdienstzeit 5 den Kaiserlichen Schutztruppen für Ostafrika, Südwestafrika 
und Kamerun bei der Pensionirung doppelt gerechnet, sofern fie mindestens sechs 
  
1 Erk. des Reichsgerichts vom 30. Okt. 1886, wig- Holstein) gemeint (Gesetz vom 20. September 
Entsch. in Civils., Bd. XVII, S. 62. 96 Dezember 1866, G.-S. 1866, S. 555 
3 S. weiter unten. und 875). 
Val. Pieper S. 163. 6 25 Studienzeit ist also ausgeschlofsen. 
4 Damit sind die in Preußen einverleibten * Aber nur in dem Umfange, wie sie an- 
Gebiete (Hannover, Kurhessen, Nassau, Schles= geordnet ist.
	        
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