670 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
er in das geringer besoldete Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse
gestellten Antrag oder in Folge disciplinargerichtlichen Urtheils versetzt wurde.
Nedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht
Üübersteigen.
Nebenämter kommen bei der Pensionsberechnung dann (und nur dann) in
Anrechnung, wenn sie als bleibende und etatsmäßige verliehen find (§ 44).
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den
Reichsdienst gerechnet, wenn der Beamte nicht nachweisen kann, daß er schon vorher
in den Reichsdienst eingetreten ist (§ 45). Die Verpflichtung muß für den Reichs-
dienst erfolgt sein; dies kann sie auch bei den Beamten und Gehülfen sein, welche
bei Postverwaltungen beschäftigt und von diesen entlohnt werden 1. Reichsdienst
in diesem Sinne ist auch der Dienst in Elsaß-Lothringen und in den deutschen
Schutzgebieten . Die Dienstzeit braucht nicht ununterbrochen gedauert zu habens.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt (§ 46) auch die Zeit in Anrechnung, während
welcher ein Beamter 1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand oder
2) im (Militär= oder Civil-) Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines
zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes" sich befunden hat, oder 3) als an-
stellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder aus Probe im
Civildienst des Reiches, eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem
Bundesstaate gehörenden Gebietes“ beschäftigt worden ist, oder 4) eine praktische“
Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates aus-
übte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in
einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in
den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist. Nach der Vorschrift in § 9
des Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom
27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen 2c.,
vom 4. April 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 25) wird oberen Marinebeamten, welche
früher der Handelsmarine angehört haben, die Fahrzeit auf derselben vom
21. Lebensjahr ab bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte angerechnet.
Für die Berechnung der Dienstzeit, die auf die Zeit des Reichsdienstes anzurechnen
ist, find (§ 46, Abs. 2) die für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienst ge-
gebenen Bestimmungen maßgebend.
Der Civildienst wird der Zeit des activen Militärdienstes hinzugerechnet (ohne
daß Continuität erfordert wird, § 47). Die in der Kaiserlichen Marine auf See-
reisen außerhalb der Ost= und Nordsee zugebrachte Militärdienstzeit wird auch
während des Friedens bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, wenn
die während derselben Indiensthaltung zurückgelegte Fahrperiode außerhalb jener
heimischen Gewässer mindestens sechs Monate gedauert oder bei kürzerer Dauer be-
sonders schädliche Folgen für die Gesundheit der Schiffsbesatzung hatte. In
letzterem Falle bleibt aber die Doppelrechnung von Kaiserlicher Entschließung ab-
hängig (Art. I des Gesetzes, betreffend einige auf die Marine bezügliche Ab-
änderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Penfionirung und Versorgung
der Militärpersonen rc., vom 24. März 1887, R.-G.-Bl. 1887, S. 149, Art. 4 des
Gesetzes, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze
vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom
31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichs-Invalidenfonds vom 11. Mai 1877,
vom 22. Mai 1893, R.-G.-Bl. 1893, S. 171). In gleicher Weise wird die
Militärdienstzeit 5 den Kaiserlichen Schutztruppen für Ostafrika, Südwestafrika
und Kamerun bei der Pensionirung doppelt gerechnet, sofern fie mindestens sechs
1 Erk. des Reichsgerichts vom 30. Okt. 1886, wig- Holstein) gemeint (Gesetz vom 20. September
Entsch. in Civils., Bd. XVII, S. 62. 96 Dezember 1866, G.-S. 1866, S. 555
3 S. weiter unten. und 875).
Val. Pieper S. 163. 6 25 Studienzeit ist also ausgeschlofsen.
4 Damit sind die in Preußen einverleibten * Aber nur in dem Umfange, wie sie an-
Gebiete (Hannover, Kurhessen, Nassau, Schles= geordnet ist.