Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

§ 61. Reichsbehörden. 689 
ministerien, die commandirenden Generale, die Regiments= und Bataillonscomman- 
deure, überhaupt alle Behörden in der Verwaltung des Reichsheeres?#, ferner die 
preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden zur Verwaltung der Reichsschuld 
unter der Bezeichnung „Reichs-Schuldenverwaltung“?7, die preußische Staatsschulden- 
Tilgungskasse, die preußische Controle der Staatspapiere, die preußische Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“s, 
die königlich preußische Münze". Die mittelbaren Reichsbehörden, wie die Kriegs- 
minister u. s. w., find dem Reichskanzler nicht unterstellt; sie unterstehen seiner 
Leitung nicht, wohl aber der durch ihn ausgeübten Beaussichtigung 
von Seiten des Reiches F. Soweit die mittelbaren Reichsbehörden aus Beamten 
bestehen, find ihre Mitglieder mittelbare Reichsbeamte. Aber auch die unmittel- 
baren Reichsbehörden bestehen nicht durchweg aus unmittelbaren Reichsbeamten; 
so find die nicht oberen Post= und Telegraphenbeamten primo loco Landesbeamte 
und zwar unmittelbare Landesbeamte und nur mittelbare Reichsbeamte . 
Sodann lassen sich richterliche und nichterichterliche Reichsbehörden 
unterscheiden. Zu den ersteren gehören das Reichsgericht, das Bundesamt für das 
Heimathwesen 7, die Konfulargerichte (Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit, vom 
10. Juli 1879, R.-G.-Bl. 1879, S. 197), die Marinestrafgerichte, das Reichs- 
militärgericht 3. Auf die Mitglieder dieser Gerichte — ebenso wie für die Mit- 
glieder des Rechnungshofes des Deutschen Reichs und Militär-Justizbeamte", wohl 
aber für die Mitglieder des Reichs-Versicherungsamtes — finden die Bestimmungen 
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 18783 über die einstweilige und über die 
zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über die Disciplinarbestrafung und über 
vorläufige Dienstenthebung keine Anwendung 10. Alle diese Mitglieder find in 
Bezug auf ihre amtliche (richterliche) Thätigkeit keiner Anweisung eines Vorgesetzten 
und nur dem Gesetze unterworfen. Dieser Satz gilt bezüglich der richterlichen 
Thätigkeit nicht nur für die ordentlichen und Militärrichter, für die er besonders 
vorgeschrieben ist, sondern auch für alle übrigen hier bezeichneten Beamten, auch für 
die Mitglieder des Reichs-Versicherungsamtes. 
Man unterscheidet endlich unselbstständige und selbstständige Finanz- 
behörden; letzteres find solche, die nicht auf Anweisung des Reichskanzlers, sondern 
lediglich nach ihrer richterlichen Ueberzeugung zu entscheiden haben: der Rechnungs- 
hof des Deutschen Reichs, die Reichs-Schuldenkommission und die Verwaltung des 
Reichsinvalidenfonds. 
Als höchste Behörde fungirt der Reichskanzler. Ihm find die Chefs der 
einzelnen Reichsämter und die unmittelbaren Reichsbehörden unterstellt, die richter- 
lichen unbeschadet ihrer richterlichen Immunität, die selbstständigen Finanzbehörden 
und das Reichs-Eisenbahnamt unbeschadet ihrer Selbstständigkeit in den Fällen, 
wo sie nach gesetzlicher Vorschrift den Weisungen Niemandes unterstellt sein sollen. 
Das Centralbureau des Reichskanzlers, welches den amtlichen Verkehr mit den 
Chefs der einzelnen Aemter zu vermitteln hat, führt die Bezeichnung Reichs- 
kanzlei. 
Oberste, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Reichsämter sind: 
I. Das Auswärtige Amt#. Seine staatsrechtliche Grundlage findet es 
in den Art. 5, 11, 15, 17 und 18 der Reichsverfassung, bezüglich der Konsulate 
noch auf Art. 56 der Reichsverfassung. Seit dem 1. Januar 1870 hat es gegen 
ein dem Reiche zufließendes Aversum von 900000 Mark auch noch die auswärtigen 
Angelegenheiten des preußischen Staates zu erledigen, und zwar unter dem Namen: 
„Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten". Die Ab- 
  
  
. 3 oben S. 3 ff. II, 5Sx1011 a. e. 9 8 
. oben S. . . oben S. 218. 
S. oben S. 4 "6 S. oben S. 952. 
. weiter unten. . oben S. 575. 
s S. oben S. 484. 10 § 158 des Reichsbeamten eben 
* S. oben S. 284, 637 und Erk. des Reichsger. e 14. andbuch für das Deutsche Reich 1899, 
vom 26. Oktober 1880, Entsch. in Civilf., 
Arndt, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. 44
	        
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