690 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
theilung I. A. hat die Angelegenheiten der höheren Politik und die Personalien des
diplomatischen Dienstes, die Abtheilung I. B. die übrigen Personalien, die Generalien,
die Chiffre= und Couriersachen, die Hof-Ceremonial= und -Etiquettesachen, die Ordens-
angelegenheiten, die Etats= und Kassensachen, sowie Anstellungs= und Unterstützungs-
sachen. Der zweiten Abtheilung find die Angelegenheiten des Handels und Ver-
kehrs, das gesammte Konsulatswesen, die Auswanderungsangelegenheiten, die
Medicinal-, Veterinär= und Ouarantänesachen, sowie die Eisenbahn-, Post-, Tele-
graphen= und Schiffahrtsangelegenheiten zugetheilt. Die dritte Abtheilung bearbeitet
die Rechtsangelegenheiten völker-, staats= und privatrechtlicher Natur, die Staats-
hoheits-, Polizei= und Militärangelegenheiten, einschließlich der Grenz-, Auslieferungs-
und sonstigen Rechtshülfesachen, der Ausweisungs= und Uebernahmeangelegenheiten,
sowie der Privatangelegenheiten der Deutschen im Auslande, Personenstandssachen,
die Angelegenheiten der Kunst und der Wissenschaften, die laufenden kirchlichen und
Schulsachen. In der Kolonial-Abtheilung werden die Verwaltungs= und Organi-
sationsangelegenheiten der Schutzgebiete, die die Schutzgebiete betreffenden Verhand-
lungen mit fremden Regierungen, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschungs-
expeditionen u. s. w. bearbeitet.
Vom Auswärtigen Amte ressortiren die Kaiserlichen Missionen und Konsulate
im Auslande. Die Zahl der ersteren beläuft sich auf 32, und zwar auf 8 Bot-
schafter, 15 Gesandtschaften und 9 Ministerrefidenturen (einschließlich derjenigen,
deren Chefs persönlich mit dem Gesandtencharakter bekleidet find). Die Zahl der
Konsularämter einschließlich der Konsularagenturen beträgt 714. Unter denselben
befinden sich 103 Berufskonsulate, durch Berufsbeamte verwaltete Konsularämter,
und zwar 23 Generalkonsulate, 74 Konsulate und 6 Vicekonsulate. Die Zahl der
Wahlkonsulate nebst Konsularagenturen beträgt 611.
Von der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes ressortiren die Schutz-
gebiete: Deutsch-Ostafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Südwestafrika, die Marshall-
Inseln und das Gebiet der Neu-Guinea-Compagnie.
Dem Reichskanzler ist sodann unmittelbar unterstellt: II. das Reichsamt des
Innerni, dessen staatsrechtliche Grundlage, abgesehen von Specialgesetzen, nament-
lich in den Art. 4, 15, 17 und 18 der Reichsverfassung ruht. Durch den Allerhöchsten
Präsidialerlaß, betr. die Errichtung des Bundeskanzler-Amtes, vom 12. August 1867,
(B.-G.-Bl. 1867, S. 29) unter dem Namen „Bundeskanzleramt"“ errichtet, führte es später
die Bezeichnung „Reichskanzleramt“ und trägt seine jetzige Bezeichnung seit dem Erlaß
vom 24. Dezember 1879 (R.-G.-Bl. 1879, S. 321). Dieses zerfällt in folgende Ab-
theilungen: zu dem Geschäftskreise der Abtheilung 1 gehören die auf den Bundes-
rath, den Reichstag und die Reichstagswahlen bezüglichen Geschäfte, die allgemeinen
Angelegenheiten der Reichsbehörden und der Reichsbeamten, die Staatsangehörigkeits-
sachen, das Medicinal- und Veterinärwesen, die Preß-, Vereins= und Fremdenpolizei,
einschließlich des Paßwesens, die Unterstützung von wissenschaftlichen Unternehmungen,
Militär- und Marineangelegenheiten, das Maß- und Gewichtswesen, endlich die-
jenigen Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht anderen Behörden über-
tragen ist. Der Abtheilung II liegt die Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten
ob, welche auf die Fürsorge für die arbeitenden Klassen (Kranken-, Unfall-, In-
validenversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe u. f. w.), auf Wohlfahrtseinrich-
tungen, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes und sonstige Fragen der Socialpolitik
sich beziehen; sie bearbeitet außerdem die gewerblichen Angelegenheiten, einschließlich
des Versicherungswesens, des Genossenschafts-, Actien= und Hypothenbankwesens, die
Prüfung der Handfeuerwaffen, die Freizügigkeitssachen und das Armenwesen. In
der Abtheilung III. A. werden das Bank= und Börsenwesen, die Angelegenheiten
des geistigen Eigenthums, der Patente, des Modell-, Muster= und Markenschutzes,
die See= und Binnenschiffahrt?, einschließlich der Verwaltung des Kaiser Wilhelms-
Kanals und der Post-Dampferverbindungen, die See= und Binnenfischerei, die
1 Handbuch für das Deutsche Reich 1899, Hier gründet sich die Zuständigkeit noch be-
S. 145. esct " sondech auf Urt. 37 7