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Ausstellungs= und Auswanderungssachen bearbeitet. Die Abtheilung III. B. be-
arbeitet die Handelspolitik und die sonstigen Handelssachen, insbesondere die Handels-
verträge 1, die wirthschaftlichen Fragen des Ackerbaues und der Industrie, die wirth-
schaftliche Seite des Zoll- und Steuerwesens, die Erhebungen über die Productions-
verhältnisse des In= und Auslandes, die allgemeine Statistik und die Statistik des
Waarenverkehrs mit dem Auslande, sowie die Angelegenheiten des Wirthschaftlichen
Ausschusses.
Vom Reichsamt des Innern ressortiren:
1) Die Central-Direction der Monumenta Germaniae bistorica.
Sie besteht aus mindestens neun Mitgliedern, von denen die Akademien der Wissen-
schaften zu Berlin, zu Wien und zu München je zwei ernennen und die übrigen
von der Central-Direction gewählt werden. Der Vorsitzende und das etatsmäßige
Mitglied der Central-Direction werden vom Kaiser ernannt.
2) Die Reichskommissare für das Auswanderungswesen". Durch
diese übt der Reichskanzler in den Hafenorten die Aufsicht über das Auswanderungs-
wesen aus. Sie haben die in den Auswanderungshäfen zum Zwecke der Unter-
bringung und Beförderung der Auswanderer bestehenden Einrichtungen zu über-
wachen und auf die Abstellung der dabei wahrgenommenen Mängel hinzuwirken.
Insbesondere liegt ihnen die Revifion der Auswandererherbergen und der Aus-
wandererschiffe ob. Ihr örtlicher Wirkungskreis erstreckt sich zur Zeit auf das Unter-
wesergebiet, und zwar auf die Häfen Bremen, Bremerhaven, Geestemünde, Norden-
ham, auf das Unterelbegebiet, und zwar auf die Häfen Hamburg und Cuxhaven,
sowie auf das Unterodergebiet, und zwar auf die Häfen Stettin und Swinemünde.
3) Die Reichs-Schulkommissionsk. Diese hat auf Erfordern des Reichs-
kanzlers Aufträge zu begutachten, welche die Verleihung der Berechtigung zur Aus-
stellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär-
dienst an Lehranstalten bezwecken“. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden
und sechs Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Je ein
Mitglied ernennen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, ein fünftes Mit-
glied wird abwechselnd von Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen und Mecklenburg-
Schwerin, ein sechstes Mitglied abwechselnd von den übrigen Bundesstaaten, und
zwar nach ihrer verfassungsmäßigen Reihenfolge, auf je zwei Jahre ernannt.
4) Die Technische Kommission für Seeschiffahrt. Sie ist berufen:
1. auf Erfordern des Reichskanzlers Gutachten über Seeschiffahrtsangelegenheiten zu
erstatten, 2. Vorschläge zur Verbesserung von Seeschiffahrtsangelegenheiten zu machen.
Sie besteht außer dem Vorsitzenden aus zwölf auf Vorschlag der Regierungen der
Bundes-Seestaaten vom Kaiser jedesmal auf drei Jahre ernannten Mitgliedern und
einem Vertreter des Reichs-Marineamts.
5) Reichs-Prüfungs-Inspectoren“". Sie haben darüber zu wachen,
daß die von dem Bundesrath erlassenen
Vorschriften über die Prüfung der See-
1 Hier gründet sich die Zuständi keit noch
auf Art. 11 der Reichsverfassun rgieau kommen
die Vorschriften in den Art. 35 ff. daselbst zur
Anwendung.
*# Handbuch S. 148. Die Zuständigkeit
ründet sich ai Art. 4, 17, 18 der Reichsver-
sesane und Gesetz über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897(R.-G.-Bl. 1897, S. 463).
Die Thätigkeit der Reichskommissare ist im
Wesentlichen nur eine beaufsichtigende. Sie haben,
sebah sie hinsichtlich des Raumes, der Sorge
ür die Gesundheit, der Vorrätse an Nahrungs=
mitteln Mängel entdecken, den zuständigen Landes-v
behörden Anzeige zu machen und, wenn Abhülfe S
ni erfolgt, dem Neichskanzler zu berichten.
andbuch S.
. oben S. 5 Jur- BZuständigkiit er-
ni fch aus t 7. 7, ru W117 e 1
er Reichsverfassung. re Einsetzung erfolgte
durch 7 des Bundesraths vom 21. Dez.
1868 (Bundesrathsprotokolle 1868, 5 337), ihre
Einrichtung durch die Beschlüsse des Bundes-
raths vom 31. Januar und 19. Februar 1875
(Protokolle §§ 68 und 143). Zu gebieten oder zu
verbieten hat die EC#s nichts.
5 Handbuch S. 150. Ihre Juständiekeit
solgt aus den Art. 4, 17, 18 und 54 der Reichs-
verfassung. Auch diese Vehörde hat nichts zu ge-
bieten oder zu verbieten und nur zu begutachten
und zu empfehlen.
* Handbuch S. 151. Vgl.
ardnue 85 6, 31, 53; serner Bekanntmachung
vom 30. Junk 1879 (Reichs-Centralblatt 1879,
427) nebst Ergänzungen, Bekanntmachung,
betreffend die Vorschriften über den Befähigungs-
nachweis und die Prüfung der Maschinisten auf
Sechan chiffen der deutschen andelsflotte,
Die Ausshdigeit Fründeisch si ußerdem noch auf
Art. 4, Abf . 18 helch *
ierzu Gewerbe-