Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

692 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden. 
schiffer, der Seesteuerleute und der Seedampfschiffs-Maschinisten befolgt und überall 
gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden. Sie werden nach 
Anhörung des Bundesraths-Ausschusses für Handel und Verkehr berufen; der 
Prüfungs-Inspector für die Schiffer= und Steuermanns-Prüfungen wird vom Kaiser 
ernannt, die Prüfungs-Inspectoren für die Maschinisten -Prüfungen werden vom 
Reichskanzler ernannt. Auch diese Beamten haben nichts zu gebieten, noch zu ver- 
bieten. 
6) Kommission für Arbeiterstatistik!. Sie ist zur Mitwirkung bei 
den statistischen Erhebungen, welche bei der Vorbereitung und Ausführung der die 
Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter betreffenden Gesetzgebung erforderlich werden, 
durch Regulativ vom 1. April 1892 bezw. 29. Januar 1894 (Centralbl. für das 
Deutsche Reich 1894, S. 19) errichtet. Sie hat die Aufgabe: 1. auf Anordnung 
des Bundesraths oder des Reichskanzlers die Vornahme statistischer Erhebungen, 
ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten; 2. dem 
Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme und Durchführung solcher Erhebungen 
zu unterbreiten. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vierzehn 
Mitgliedern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Von den Mit- 
gliedern werden sechs vom Bundesrath und sieben vom Reichstage gewählt; ein 
Mitglied ernennt der Reichskanzler aus den Beamten des Kaiserlichen Statistischen 
Amts. Die Kommission ist befugt und auf Anordnung des Bundesraths oder des 
Reichskanzlers verpflichtet, Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl zu ihren 
Sitzungen mit berathender Stimme zuzuziehen. 
7) Der Börsenausschuß?. Er ist auf Grund und gemäß § 3 des Börsen- 
gesetzes vom 22. Juni 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 157) als Sachverständigenorgan 
zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des Bundesraths 
überwiesenen Angelegenheiten gebildet. Die Mitglieder werden vom Bundesrath 
in der Regel auf fünf Jahre gewählt, und zwar die Hälfte auf Vorschlag der 
Börsenorgane, die andere Hälfte unter angemessener Berücksichtigung von Landwirth- 
schaft und Industrie. 
8) Die Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichtssachen. Sie 
beruht gleichfalls auf dem Gesetze vom 22. Juni 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 57) 
und entscheidet gemäß § 17 dieses Gesetzes über Berufungen gegen Entscheidungen 
der Börsen-Ehrengerichte. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom 
Bundesrathe bestimmt, die Beisitzer und deren Stellvertreter vom Börsenausschuß 
aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt. 
9) Das Bundesamt für das Heimathwesen". 
10) Das Schiffsvermessungsamkt. 
11) Die Disciplinarbehörden, und zwar A. der Disciplinarhof zu Leipzig 
und B. die Disciplinarkammern s. 
12) Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen?. 
A. Das Ober-Seeamt (Berlin) entscheidet bei Beschwerden gegen die Sprüche 
der Seeämter darüber, ob einem Seeschiffer, einem Seesteuermann oder dem Maschinisten 
eines Seedampfschiffes die Befugniß zur Ausübung seines Gewerbes zu entziehen 
  
  
1 Hendbuch S. 151. Die Kommission hat 
ç Abänderungen vom 7. Dezember 1873 (R.-G.= 
keine Verfügungen mit verbindlicher Kraft zu 
Bl. 1873, S. 377), vom 11. Juli 1884 (R.-G.= 
treffen (s. oben S. 6370). Sie besteht seit 
1. April 1892. 
2 Handbuch S. 152. 
andbuch S. 158. 
den Unterstü ungswohnf, vom 6. Juni 1870 
(B.-G.-Bl. 1870, S. 360). 
* Oben S. 254. Es beruht auf Art. 7, 
Abs. 2, 17, 18, 54 der Reichsverfassung; fiehe 
ferner Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (B.= 
G.-Bl. 1868, S. 473) nebst Er änzung vom 
10. März 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 46) und den 
ben S. 218; es beruht auf Gesetz, betr. 
  
Bl. 1884, S. 115), vom 26. April 1893 (R.-G.= 
Bl. 1893, S. 151). 
* Oben S. 657 f. Sie beruhen auf dem 
Reichsbeamtengesetze. **2 
"1 Handbn . 171. Ihre Zuständigkeit 
gründet sich auf § 81 der Gewerbeordnung, das 
Gesetze, betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, vom 27. Juli 1877 (R.-G.-Bl. 1877, 
S. 549) und das Gesetz, betreffend den Ge- 
werbebetrieb der Maschinisten auf den See- 
dampfschiffen, vom 11. Juni 1878 (R.-G.-Bl. 
1878, S. 109).
	        
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