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Erhaltung und Entwickelung der Marine betreffen. Ihm find unterstellt 1: 1) die
Marinedepot-Inspection (mit Artillerie= und Marinedepot), 2) die Küstenbezirks-
ämter, 3) die Werften, 4) die Schiffsprüfungskommission, 5) die deutsche Seewarte
mit den dazu gehörigen Nebenstellen, 6) das Observatorium zu Wilhelmshaven,
7) das Chronometer-Observatorium zu Kiel, 8) die Stations-Intendanturen mit
den dazu gehörigen Verwaltungsorganen, 9) die Bekleidungsämter, 10) die Sanitäts-
ämter, 11) der Marinekommissar für den Kaiser Wilhelm-Kanal, 12) das
Gouvernement von Kiautschou, 13) das Bildungswesen der Marine mit Bezug auf
Organisation und Verwaltung, 14) die Inspection des Torpedowesens in technischer
und administrativer Beziehung, ferner in allen Angelegenheiten der ihr unterstellten,
zum Wirkungskreise des Reichs-Marineamts gehörigen Behörden (Torpedo-Versuchs-
commando, Torpedowerkstatt). Das Reichs-Marineamt ist letzte Recursinstanz in
Invalidenangelegenheiten? ehemaliger Marineangehöriger und Ministerialinstanz in
Marine-Ersatz= und -Entlassungsangelegenheiten 5.
Das Reichs-Marineamt ist nur Verwaltungs-, nicht Commandobehörde. Der
Chef dieses Amts übt nicht die Commandogewalt aus; diese übt der Kaiser aus,
ohne daß seine Befehle einer Gegenzeichnung bedürfen, oder er läßt sie ausführen
durch die militärischen Vorgesetzten, insbesondere durch den commandirenden Admiral
(Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von
der Verwaltung derselben, vom 30. März 1889, R.-G.-Bl. 1889, S. 47). Was der
Verwaltung und was der Commandogewalt zusteht, bestimmt sich nach den oben
S. 464 f., 630 gemachten An-= und Ausführungen.
Das Reichs-Marineamt zerfällt in: I. Centralabtheilung, II. Militärische Ab-
theilung, III. Marinedepartement, IV. Waffenabtheilung, V. Nautische Abtheilung,
VI. Etatsabtheilung, VII. Medicinalabtheilung, VIII. Verwaltungsdepartement,
IX. Constructionsabtheilung, X. Decernat für militärisch-seemännische Schiffsneubau-
angelegenheiten, Xl. Statistisches Bureau und XII. Justitiariat.
Vom Reichs-Marineamt ressortiren: 1) Marinedepot-Inspection Wil-
helmshaven, welche für die Kriegsbrauchbarkeit der Artilleriewaffen und der Kampf=
mittel auf dem Gebiete des Sperr= und Minenwesens sorgt und der die Artillerie-
und die Minendepots und die Minen-Versuchskommission mit ihrem Personal
unterstellt find. Artilleriedepots und Minendepots bestehen in Friedrichsort,
Wilhelmshaven, Geestemünde und Cuxhaven. Der Minen-Versuchskommission liegt
die Förderung und Fortentwickelung des Sperr= und Minenwesens ob. Es
ressortiren 2) die Küsten bezirksämter, und zwar I. für Ost= und Westpreußen
in Neufahrwasser, II. für Pommern und Mecklenburg in Stettin, III. Lübeck und
Ostküste von Schleswig-Holstein in Kiel, IV. Westküste von Holstein ausschließlich
des Elbegebiets in Husum, V. Elbe= und Wesergebiet in Bremerhaven, VI. Jade-
gebiet, ostfriesische Küste, Helgoland in Wilhelmshaven. Es ressortiren 8) die
Werften, welche die Aufgabe haben, Schiffe und Fahrzeuge zu erbauen, auf-
zubewahren und im Stande zu erhalten, sowie das zur Ausrüstung dieser Schiffe
und Fahrzeuge erforderliche Inventar und Material zu beschaffen und bereitzu-
halten, auch die für Werftzwecke nöthigen Land= und Wasserbauten, sowie die mit
den Werften in Verbindung stehenden Marinehafenanlagen herzustellen und zu
unterhalten, nämlich: a. Danzig, b. Kiel, c. Wilhelmshaven. Sodann ressortirt
vom Reichs-Marineamt 4) die Schiffsprüfungskommission in Kiel, welche
die militär-technische Leistungsfähigkeit der Schiffe und deren Einrichtungen, sowie
Neuerungen auf marine-technischem Gebiet zu prüfen und Versuche, welche die Ver-
vollkommnung des Materials, den Schutz der eigenen und das Unschädlichmachen
der seindlichen Kampfmittel bezwecken, vorzunehmen hat; 5) die deutsche See-
warte in Hamburg, welche die Kenntniß der Naturverhältnisse des Meeres, soweit
diese für die Schiffahrt von Interesse find, sowie die Kenntniß der Witterungs-
erscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung
des Schiffahrtverkehrs zu verwerthen hat; 6) das Observatorium zu Wilhelms-
1 Handbuch S. 200. s Oben S. 530 f.
2 Oben § 54.