Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

ß 61. MNeichsbehörden. 695 
Erhaltung und Entwickelung der Marine betreffen. Ihm find unterstellt 1: 1) die 
Marinedepot-Inspection (mit Artillerie= und Marinedepot), 2) die Küstenbezirks- 
ämter, 3) die Werften, 4) die Schiffsprüfungskommission, 5) die deutsche Seewarte 
mit den dazu gehörigen Nebenstellen, 6) das Observatorium zu Wilhelmshaven, 
7) das Chronometer-Observatorium zu Kiel, 8) die Stations-Intendanturen mit 
den dazu gehörigen Verwaltungsorganen, 9) die Bekleidungsämter, 10) die Sanitäts- 
ämter, 11) der Marinekommissar für den Kaiser Wilhelm-Kanal, 12) das 
Gouvernement von Kiautschou, 13) das Bildungswesen der Marine mit Bezug auf 
Organisation und Verwaltung, 14) die Inspection des Torpedowesens in technischer 
und administrativer Beziehung, ferner in allen Angelegenheiten der ihr unterstellten, 
zum Wirkungskreise des Reichs-Marineamts gehörigen Behörden (Torpedo-Versuchs- 
commando, Torpedowerkstatt). Das Reichs-Marineamt ist letzte Recursinstanz in 
Invalidenangelegenheiten? ehemaliger Marineangehöriger und Ministerialinstanz in 
Marine-Ersatz= und -Entlassungsangelegenheiten 5. 
Das Reichs-Marineamt ist nur Verwaltungs-, nicht Commandobehörde. Der 
Chef dieses Amts übt nicht die Commandogewalt aus; diese übt der Kaiser aus, 
ohne daß seine Befehle einer Gegenzeichnung bedürfen, oder er läßt sie ausführen 
durch die militärischen Vorgesetzten, insbesondere durch den commandirenden Admiral 
(Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von 
der Verwaltung derselben, vom 30. März 1889, R.-G.-Bl. 1889, S. 47). Was der 
Verwaltung und was der Commandogewalt zusteht, bestimmt sich nach den oben 
S. 464 f., 630 gemachten An-= und Ausführungen. 
Das Reichs-Marineamt zerfällt in: I. Centralabtheilung, II. Militärische Ab- 
theilung, III. Marinedepartement, IV. Waffenabtheilung, V. Nautische Abtheilung, 
VI. Etatsabtheilung, VII. Medicinalabtheilung, VIII. Verwaltungsdepartement, 
IX. Constructionsabtheilung, X. Decernat für militärisch-seemännische Schiffsneubau- 
angelegenheiten, Xl. Statistisches Bureau und XII. Justitiariat. 
Vom Reichs-Marineamt ressortiren: 1) Marinedepot-Inspection Wil- 
helmshaven, welche für die Kriegsbrauchbarkeit der Artilleriewaffen und der Kampf= 
mittel auf dem Gebiete des Sperr= und Minenwesens sorgt und der die Artillerie- 
und die Minendepots und die Minen-Versuchskommission mit ihrem Personal 
unterstellt find. Artilleriedepots und Minendepots bestehen in Friedrichsort, 
Wilhelmshaven, Geestemünde und Cuxhaven. Der Minen-Versuchskommission liegt 
die Förderung und Fortentwickelung des Sperr= und Minenwesens ob. Es 
ressortiren 2) die Küsten bezirksämter, und zwar I. für Ost= und Westpreußen 
in Neufahrwasser, II. für Pommern und Mecklenburg in Stettin, III. Lübeck und 
Ostküste von Schleswig-Holstein in Kiel, IV. Westküste von Holstein ausschließlich 
des Elbegebiets in Husum, V. Elbe= und Wesergebiet in Bremerhaven, VI. Jade- 
gebiet, ostfriesische Küste, Helgoland in Wilhelmshaven. Es ressortiren 8) die 
Werften, welche die Aufgabe haben, Schiffe und Fahrzeuge zu erbauen, auf- 
zubewahren und im Stande zu erhalten, sowie das zur Ausrüstung dieser Schiffe 
und Fahrzeuge erforderliche Inventar und Material zu beschaffen und bereitzu- 
halten, auch die für Werftzwecke nöthigen Land= und Wasserbauten, sowie die mit 
den Werften in Verbindung stehenden Marinehafenanlagen herzustellen und zu 
unterhalten, nämlich: a. Danzig, b. Kiel, c. Wilhelmshaven. Sodann ressortirt 
vom Reichs-Marineamt 4) die Schiffsprüfungskommission in Kiel, welche 
die militär-technische Leistungsfähigkeit der Schiffe und deren Einrichtungen, sowie 
Neuerungen auf marine-technischem Gebiet zu prüfen und Versuche, welche die Ver- 
vollkommnung des Materials, den Schutz der eigenen und das Unschädlichmachen 
der seindlichen Kampfmittel bezwecken, vorzunehmen hat; 5) die deutsche See- 
warte in Hamburg, welche die Kenntniß der Naturverhältnisse des Meeres, soweit 
diese für die Schiffahrt von Interesse find, sowie die Kenntniß der Witterungs- 
erscheinungen an den deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Erleichterung 
des Schiffahrtverkehrs zu verwerthen hat; 6) das Observatorium zu Wilhelms- 
  
1 Handbuch S. 200. s Oben S. 530 f. 
2 Oben § 54.
	        
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