698 Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
XI. Die Reichsbank, ein Reichsinstitut, aus Privatmitteln errichtet 1. Ihr
sind im Jahre 1899 295 Zweiganstalten? unterstellt, und zwar als Reichsbank-
Hauptstellen (17) und Reichsbankstellen (52) unmittelbar und im Uebrigen mittelbar.
XII. Die Reichsschulden-Kommission?. Sie führt 1) die Aussicht
über die Reichsschuldenverwaltung, 2) die Controle über die Verwaltung des
Reichs-Kriegsschatzes“, 3) die Controle über die Verwaltung des Reichs-Invaliden=
solnds 5 und des Fonds für den Bau des Reichstagsgebäudes, 4) die Controle über
die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der Banknoten der Reichs-
bank. Sie besteht aus drei Mitgliedern des Bundesraths, und zwar aus dem Vor-
sitzenden und zwei Mitgliedern des Ausschusses für das Rechnungswesen ", aus drei
Mitgliedern des Reichstags und aus dem Präßdidenten des Rechnungshofes. Zur
Wahrnehmung der unter 8) aufgeführten Geschäfte wird die Kommission durch fünf
Mitglieder, von denen zwei der Bundesrath, drei der Reichstag erwählt, und die
unter 4) aufgeführten Angelegenheiten durch ein vom Kaiser ernanntes Mitglied
verstärkt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesraths für
das Rechnungswesen, bei dessen Verhinderung ein anderes dem Bundesrath an-
gehörendes Mitglied.
Als mittelbare oberste Reichsbehörde kommt das preußische Kriegs-
ministerium in Betracht. Es beruht auf dem Publikandum, betreffend die
äußern Verhältnisse des Kriegsministeriums oder des Kriegsdepartements (vom
16. Dezember 1808) bezw. 18. Februar 1809 (G.-S. 1806/1810, S. 536). Es
ist nur Verwaltungsbehörde. Die Commandogewalt übt der König ohne Gegen-
zeichnung des Kriegsministers. In den Bereich dieser Gewalt gehören die
Personalien (Ernennungen, Zurdispositionsstellungen, Entlassungen). Die Per-
sonalien werden im Geheimen Cabinet des Königs für die Militärangelegenheiten
bearbeitet. Die in diesem Cabinet angestellten Beamten find Staatsbeamte. Ueber
die Ausübung des Anstellungsrechts u. s. w. wie überhaupt der Commandogewalt
steht dem Reichskanzler kein Aufsichts= noch Ueberwachungsrecht zu. Seine Organisation
bezw. Reorganisation beruht auf der Cabinetsordre vom 20. September 1886
(Armeeverordnungsblatt 1886, S. 219). Die Geschäftsvertheilung ist geregelt durch
Ministerialverordnung vom 16. März 1894 (ebendort 1894, S. 82). Die gegen-
wärtige Eintheilung des Centraldepartements beruht auf Cabinetsordre vom 13. April
1893 bezw. 8. März 1894 7.
Im Einzelnen zerfällt es in nachstehende Departementss:
A. Central-Departement. Geschäftsobliegenheiten: Personalangelegenheiten
der Officiere und Mobilmachungsangelegenheiten des Kriegsministeriums, Officier=
und Beamten-Darlehnskassen.
I. Ministerial-Abtheilung bearbeitet: Organisation des Kriegsministeriums;
parlamentarische Angelegenheiten im Allgemeinen; Ordensangelegenheiten; Zu-
lassung von Officieren, Sanitätsofficieren und Beamten, soweit diese nicht der
preußischen Armee angehören, zu Dienstleistungen, Uebungen, Besichtigungen u. s. w.;
Druckvorschriften-Etat; Herausgabe des Armeeverordnungsblattes; Militärstatistik;
Militärliteratur; Militär= und Mannschaftsbibliotheken, sowie Verwaltung der be-
treffenden Etatsmittel; Verhinderung unzulässiger Colportage von literarischen und
sonstigen Erzeugnissen bei den Truppentheilen; Kriegervereine; Stammlisten;
Stiftungstage der Truppentheile; Fahnen und Standarten; Denkmäler; Beute-
angelegenheiten; Archiv; Bibliothek u. s. w.
II. Intendantur-Abtheilung: Personalangelegenheiten der Beamten des Kriegs-
ministeriums und der Beamten; Remunerations= und Unterstützungsfonds, sowie die
Bureau= und Büchereikostenfonds des Kriegsministeriums; Aufstellung der Reichs-
haushalts--Etats von den betreffenden Capiteln.
* Oben S. 263. 5 Hben S. 437f
1 S. 429. * Oben S. 98.
ben S. 444 4. Handbuch S. 446. 7 Schwartz, Preuß. Verf., S. 185.
Oben S * S. Preuß. Staatshandbuch — S. 129 ff.