Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

712 Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung. 
verträge enthalten ebenso Rechtsnormen wie Eisenbahnverträge. Im internationalen 
Telegraphenvertrage vom 10./22. Juli 1875 (Amtsblatt der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung 1875, S. 243) ist Jedermann das Recht eingeräumt, zu 
telegraphiren, daß keine Verantwortlichkeit für den internationalen Telegraphen- 
dienst besteht, daß Privattelegramme in der Regel nicht in geheimer Sprache ge- 
wechselt werden dürfen, daß Privattelegramme, welche für die Sicherheit des 
Staates gefährlich erscheinen oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung 
oder die guten Sitten verstoßen, nicht zu befördern find u. s. w. Im Weltpostvertrage 
vom 4. Juli 1891 (R.-G.-Bl. 1892, S. 503) ist u. A. das Porto für die Be- 
förderung der Postsendungen im gesammten Weltpostvereinsgebiete bestimmt (Art. 5), 
welche Gegenstände nur frankirt versandt werden dürfen, daß Waarenproben- 
sendungen keinen Handelswerth enthalten und wie schwer, wie groß u. s. w. fie fein 
dürfen, wie Sendungen mit Geschäftspapier und Drucksachen beschaffen sein müssen, 
ob und wie viel Nachnahme erhoben werden kann (Art. 7), auf welche Ent- 
schädigung bei Verlust von Einschreibsendungen Anspruch erhoben werden kann 
(Art. 8), wie lange der Absender eine Briefsendung zurücknehmen kann (Art. 9), wie 
die Frankirung der Sendungen zu erfolgen hat, daß für Nachsendung von Pofstsachen 
kein Nachschußporto zu erheben ist (Art. 14) u. s. w. 
Diese Verträge find allein vom Kaiser bezw. von der Reichsregierung ab- 
geschlossen. Dagegen ist die Berner Convention wegen des Eisenbahnverkehrs 
vom Bundesrathe und Reichstage mitbeschlossen bezw. genehmigt worden 1. 
Die zu Bern am 9. September 1886 abgeschlossene Uebereinkunft wegen 
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur 
und Kunst ist zunächst nicht vom Reichstage genehmigt worden; doch erging ein 
besonderes Gesetz zu ihrer Ausführung am 4. April 1888 (R.-G.-Bl. 1888, S. 139). 
Es kommt darauf an, ob ein Gegenstand (sormell) durch Gesetz geregelt werden 
muß oder auch durch Verordnung geregelt werden kann. Wo die Verordnung 
statthaft ist, wie bei der Post und Telegraphie? oder beim Schiffsvermessungswesen?, 
Zollabfertigungswesen", bedarf der Vertrag nicht der Genehmigung des Reichstages. 
Wo nicht der Kaiser, sondern der Bundesrath die Verordnung erlassen kann, wie 
beim Schiffsvermessungswesen, bei der Zollabfertigung, Zulassung zum Armenrecht, 
kann der Kaiser nicht ohne den Bundesrath eine internationale Abmachung treffen. 
Darauf, ob Rechtsnormen in Frage stehen, kommt nichts an. Die Worte: „nach 
Art. 4 in den Bereich der Gesetzgebung gehören“ find „formell“ aufzufassen?, 
also dahin, daß die Zustimmung des Reichstages dort nöthig ist, wo der Vertrag 
einen Gegenstand betrifft, über den nach dem geltenden Staatsrecht die Executive 
nur mit Zustimmung des Parlaments verfügen kann. Verträge über eine Garantie 
für die Gotthardbahn oder Olympia-Ausgrabungen bedürfen der Genehmigung des 
Reichstages, weil und soweit in ersterem eine Garantie zu Lasten des Reiches 
(Verfassung Art. 73) und in letzterem Ausgaben übernommen wurden (R.-G.-Bl. 
1871, S. 378, R.-G.-Bl. 1875, S. 241). Das Gleiche gilt von der Convention 
zur Erhaltung des Leuchtthurms auf Kap Spartel, der Bürgschaft für eine ägyptische 
Anleihe (R.-G.-Bl. 1886, S. 301). Auch die internationale Meterconvention 
mußte vom Reichstage genehmigt werden, da sie ein Gesetz, die Maaß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868, abänderte. Wo ein Vertrag die Genehmigung von 
Bundesrath und Reichstag erlangt hat, vom Kaiser ratificirt und publicirt ist, 
wirkt er wie ein Reichsgesetz; er derogirt ebenso wie ein Reichsgesetz widersprechenden 
Landesgesetzen, soweit er will, d. h. soweit er nicht die Absicht erkennen läßt, 
widersprechende Landesgesetze fortbestehen zu lassen #. Staatsverträge, welche der 
  
1 B Sten. Ber. des Reichstages 1887, 4 S. auch ferner R.-G.-Bl. 1887, S. 111 
Drucks. Nr. 200, Sten. Ber. S. 608, 696, Erk. Über die technische Einheit im Eisenhahnwesen. 
des Beichsger. vom 19. Dez. 1888, Entsch. in * Arndt, Verordnungerecht) S. 188 ff. 
Civils., Bd. XXII, S. 181. in Hirth's Annalen 1885, S. 706 f., Proebst, 
2 S. Art. 48, Abs. 2 der Reichsverfassung, c. 
oben S. ß Arndt, Verordnungsr., S. oe *Val. Erk. des Reichsger. vom 22. Sept. 
S 1. Kben . 254, Arndt, Verordnungsrecht, 1885, Entsch. in Straff., Bd. XII, S. 384. 
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