Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

728 Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung. 
Ueber den Gerichtsstand der deutschen Berufskonfuln bestimmen § 11 der 
Straf-: und § 15 der Civilprozeßordnung, daß sie in Ansehung des Gerichtsstandes 
den Wohnfitz behalten, welchen sie im Heimathsstaate hatten, daß in Ermangelung 
eines solchen Wohnsitzes die Hauptstadt des Heimathsstaates als ihr Wohnsitz gilt, 
und daß, wenn die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt ist, der als Wohnsitz 
geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt 
wird. Ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses haben die auswärtigen Konsuln 
im Deutschen Reiche und die deutschen Konsuln im Auslande grundsätzlich nicht, 
vielmehr nur, wenn und soweit Solches in Konsular-, Freundschafts-, Schiffahrts- 
oder Handelsverträgen, also kraft Sondergesetzes, eingeräumt ist 2. 
Auch bezüglich der Befreiung von Lasten (z. B. Einquartierungslasten) und 
Abgaben, mit Einschluß der Zölle und Verbrauchssteuern, bestehen für Berufskonfuln, 
wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates find und in ihrem Amtsbezirke 
weder ein kaufmännisches Geschäft noch ein Gewerbe betreiben, kraft besonderer 
gesetzlicher oder vertragsmäßiger Vorschriften Befreiungen, wie dies bereits bei dem 
Gesandtschaftsrechte (§ 63) und anderwärts bemerkt worden ist. Im deutsch- 
japanischen Konsularvertrage ist z. B. Art. III, Abs. 1 bestimmt, daß Konsular- 
beamte, welche Angehörige derjenigen vertragschließenden Macht find, die sie ernannt 
hat, von Militär--Einquartierungen und Contribution befreit sein sollen, daß fie, 
vorausgesetzt, daß sie nicht Handel, Industrie oder ein anderes Gewerbe bezw. eine 
außeramtliche Erwerbsthätigkeit betreiben, auch von persönlichen oder Luxusabgaben 
und von allen Leistungen und Beiträgen befreit find, welche einen directen oder 
persönlichen Charakter haben, daß sich diese Befreiung dagegen nicht auf Zölle, 
Verbrauchssteuern, örtliche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hinsichtlich 
Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres Amtssitzes erwerben 
oder ersitzen. Aehnliche Vorschriften finden sich in den übrigen Konsular-, Freund- 
schafts= und Handelsverträgen, so mit dem Oranje-Freistaate vom 28. April 1897 
(R.-G.-Bl. 1898, S. 93), Art. 10. So heißt es ferner im deutsch-türkischen Freund- 
schafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrage vom 26. August 1890 (R.-G.-Bl. 1891, 
S. 117), Art. X: „Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamtlicher 
Prüfung eingeführt werden: 3. Effekten und Gegenstände, welche unter der Adresse 
des Vorstehers eines in der Türkei errichteten deutschen Generalkonsulats oder Kon- 
sulats eingeführt werden und zu dessen perfönlichem Gebrauch oder dem seiner 
Familie bestimmt find, wenn diese Vorsteher von ihrer Regierung festbesoldete 
Berufsbeamte sind und insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster Gold jährlich 
nicht übersteigt“". 
Strafrechtlicher Schutz. 
Konsularbeamte genießen im Deutschen Reiche wie im Auslande einen be- 
sonderen strafrechtlichen Schutz (§ 104, Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) nur, wenn sie 
besonders zu Geschäftsverträgen bestellt sind: „Wer sich gegen einen bei dem Reich, 
einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hanfestädte be- 
glaubigten Gesandten oder Geschäftsträger einer Beleidigung schuldig macht, wird (auf 
zurücknehmbarem Antrag) mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer bestraft.“ § 103 a des Strafgesetzbuchs bestimmt: „Wer ein 
öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats 
oder ein Hoheitszeichen eines solchen Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder be- 
schädigt oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu sechs- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“ 
  
1 In der Fassung von Art. 35 des Ein- peit sich nur in ihrer Wohnung vernehmen zu 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. assen brauchen. 
* VBgl. v. Liszt, Völkerrecht, S. 85, und 3 Oben S. 364 f. 
" . den deutsch-jsapanischen Konsulardertrag, 4 S. auch v. König, S. 31 ff., v. Liszt, 
Art. IV., der den Konsularbeamten in Civil= Völkerrecht, S. 86. 
sachen die Befugniß ertheilt, daß sie in Be- 6 Vgl. auch v. Liszt, S. 82. 
Uinderungsfällen durch Dienstgeschäfte oder Krank=
	        
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