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genommen find die Konsulargerichtsbezirke. Nach § 36 des Gesetzes über die
Konfulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 213) bestimmt
sich die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem Deutschen
oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen wird, aus-
schließlich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. 1870,
S. 599) und der Abänderung in Art. 40 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl. 1896, S. 614). Ein Schutz-
genosse, der einem fremden Staate angehört, kann die Ehe in dieser oder in einer
anderen, nach den Gesetzen seines Staates zulässigen Form schließen. Durch Kaiser-
liche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit (ausnahmsweise) in einem
Konsulargerichtsbezirke die Beobachtung der Vorschriften genügt, die von der dortigen
Staatsgewalt über die Form der Eheschließung erlassen find.
Sonstige Beurkundungen.
§ 14 des Konsulatsgesetzes schreibt vor: „Die Reichskonsuln find befugt zur
Legalisation derjenigen Urkunden, welche in ihrem Amtsbezirke ausgestellt oder be-
glaubigt find.“ § 438 der Civilprozeßordnung bestimmt: „Ob eine Urkunde,
welche als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als
echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. —
Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen
Konsul oder Gesandten des Reichs.“ Solche Beglaubigungen find nicht nöthig bei
Urkunden, welche von den Gerichten, obersten und höheren Verwaltungsbehörden des
österreich-ungarischen Staates ausgestellt sind (Vertrag vom 25. Februar 1880,
R.-G.-Bl. 1881, S. 4), welche Vorschrift auf Bosnien und die Herzegowina durch
Vertrag vom 13. Juni 1881 (R.-G.-Bl. 1881, S. 253) ausgedehnt ist. Es ist
nach dem Wortlaute der gesetzlichen Vorschriften klar, daß die Legalisation nicht
den Inhalt der Urkunde, sondern nur bestätigt, daß sie von einer zu ihrer Aus-
stellung zuständigen Behörde ausgestellt ist.
Die schriftlichen Zeugnisse, welche von den Konsuln über ihre amtlichen Hand-
lungen und die bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommenen Thatsachen unter
ihrem Siegel und ihrer Unterschrift ertheilt find, haben nach § 15 des Konsulats-
gesetzes die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, begründen also gemäß § 415 der
Civilprozeßordnung vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson
beurkundeten Vorganges; doch ist der Beweis zulässig, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei. Die Allgemeine Dienstinstruction (§ 15) verpflichtet die Konsuln,
solche Urkunden auszustellen, wenn „deutsche Interessen“ in Frage stehen, und sich
der äußersten Sorgfalt zu befleißigen und nichts zu bezeugen, was sie nicht mit
einem gerichtlichen Zeugeneid zu bekräftigen vermöchten 1. Zu den Urkunden der
beregten Art gehören auch die (Ursprungs-)Zeugnisse, d. h. die Bescheinigung
darüber, daß die Waaren aus einem bestimmten Lande herrühren, z. B. einem, dem
die Meistbegünstigung zugestanden ist, oder dessen Waaren nicht mit einem Retorsions-
zoll belegt find ?.
Den Konfuln steht (§ 16 des Konsulatsgesetzes) innerhalb ihres Amtsbezirkes
in Ansehung derjenigen Rechtsgeschäfte, welche Reichsangehörige errichten, insbesondere
auch derjenigen, welche diese mit Fremden schließen, das Recht der Notare zu, der-
gestalt, daß die von ihnen ausgenommenen und mit ihrer Unterschrift und ihrem
Siegel versehenen Urkunden den innerhalb des Reichs aufgenommenen Notariats-
Urkunden gleichzuachten find“. Bei Aufnahme find zwei Zeugen zuzuziehen, in
1 v. Köigz in v. Holtzendorff's Rechts- 4 Auch z. B. in Ansehung der Anträge beim
lexikon, II, S. 531. Reichsschuldbuche (Gesetz, betr. das Reichsschuld-
* Circular vom 21. Februar 1885, bei buch, vom 31. Mai 1891, R.-G.-Bl. 1891, S. 321.
v. König, S. 153 ff. " 9, 10); s. auch § 188 des Gesetzes über die
à Abgesehen von denen, welche auf den Konsul ngeltgenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
selbst oder seine Angehörigen Bezug haben (§ 17, vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 1898, S. 189).
Abs. 2 des Konsulatsges.).