Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

732 Zehntes Buch. Answirtige Verwaltung. 
deren Gegenwart die Verhandlung vorzulesen und von den Betheiligten durch Unter- 
schrift oder im Falle der Schreibensunerfahrenheit durch Handzeichen zu vollziehen 
ist (§ 17, Abs. 1). Die Befugniß der Konsuln, Urkunden aufzunehmen, ist nicht 
davon abhängig, „daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet“ 1, sondern davon, 
daß die Staatsgewalt des Absendestaates dies duldet; wohl aber hängt es von der 
Staatsgewalt des Empfangsstaates ab, ob letzterer solchen Urkunden Beweiskraft 
beilegt. Letzteres geschieht in den Konsularverträgen mit Italien, Art. 10, Spanien, 
Art. 10, der Nordamerikanischen Union, Art. 9, Brasilien, Art. 12, 13, 15, Griechen- 
land, Art. 9, Serbien, Art. 9, der Südafrikanischen Republik, Art. 15, Hawai, Art. 15, 
Rußland, Art. 9, rücksichtlich der einseitigen Rechtsgeschäfte von Reichsangehörigen, 
sowie bei allen Verträgen unter Reichsangehörigen, sowie zwischen Reichsangehörigen 
und anderen Einwohnern des Amtsbezirkes, endlich allgemein auch zwischen nicht 
reichsangehörigen Einwohnern des Amtsbezirkes, wenn die Verträge sich auf ein 
im Reichsgebiet belegenes unbewegliches, häufig auch bewegliches Eigenthum 
oder auf ein dort abzuschließendes Geschäft beziehen 3. Nach Art. 32 des preußischen 
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (G.-S. 1899, 
S. 249) find die Vorschriften, wonach die im Art. 81 bezeichneten Handlungen 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von Konsuln ausgenommen werden können, 
unberührt geblieben; s. auch Sten. Ber. des Abgeordnetenhauses 1899, S. 1693, 
Werner und Koschel, Das deutsch-preußische Notariat, 1900. Das Gesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. 
1898, S. 189) hat in Bezug auf die Rechte der Konsuln in Ansehung der Be- 
urkundung von Rechtsgeschäften, abgesehen von der Vorschrift in § 188“", nichts 
geändert. Jedoch bestimmt Art. 38, I des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch, daß einem Wahlkonsul in Ansehung der Errichtung einer Verfügung 
von Todeswegen das in Abs. 1 des § 16 des Konsulatsgesetzes bezeichnete Recht 
der Notare nur zusteht, wenn das Recht ihm vom Reichskanzler besonders beigelegt 
ist, und Art. 38, II, daß auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen 
nicht die Vorschriften des § 17 des Konsulatsgesetzes, sondern des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs (§§ 2231 ff., 2276) Anwendung finden. 
Für die Konsulargerichtsbezirke bestimmt § 38 des Gesetzes über die Konsular= 
gerichtsbarkeit, daß im Falle des § 2249, Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (bei 
Besorgniß des Todes) das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen 
nach § 2250 errichtet werden kann, wobei der § 2249, Abs. 2 entsprechende An- 
wendung findet. 
  
1 Vgl. Laband, II, S. 26. 
2 Z. B. in Rußland, Vertrag Art. 9, 
Oranje-Freistaat, Art. 16, auch bewegliches. 
* So z. B. heißt es in Art. 16 des Ver- 
trages mit dem Oranje-Freistaate: „Die 
Generalkonsulu u. s. w., ihre Kanzler, sowie die 
Konsularagenten haben das Recht, . diejenigen 
Erklärungen aufzunehmen, welche die Reisenden, 
Handelstreibenden und alle sonstigen Angehörigen 
des Staates, für welchen sie ernannt sind, abzugeben 
haben. Sie können außerdem, soweit sie nach den 
Gesetzen dieses Staates dazu ermächtigt sind, alle 
letztwilligen Verfügungen von Angehörigen dieses 
Staates aufnehmen und beurkunden. — In glei- 
cher Weise können sie alle anderen Rechtshand- 
lungen aufnehmen und beurkunden, bei welchen 
diese Angehtrigen= sei es allein, sei es gemein- 
schaftlich mit Angehörigen oder sonstigen Ein- 
wohnern des Landes, in welchem sie ihren 
Amtssitz haben, betheiligt sind. — Zur Aufnahme 
und Beurkundung von Rechtshandlungen, an 
welchen ausschließlich Angehörige des Staates, 
in welchem die Konfularbeamten ihren Amtssitz 
Haen, oder eines dritten Staates betheiligt 
ind, sind diese Beamten nach Maßgabe der Ge- 
  
setze des Staates, für welchen sie ernannt sind, dann 
befugt, wenn die Rechtshandlungen bewegliche 
oder unbewegliche Gegenstände, welche sich in 
diesem Staate befinden, oder Angelegenheiten, 
welche daselbst zur Erledigung kommen sollen. 
ausschließlich betreffen. Die Konsularbeamten 
können auch jede Art von Verhandlungen und 
Schriftstücken, welche von Behörden oder Be- 
amten des Staates, für welchen fie ernannt find. 
ausgegangen sind, übersetzen und beglaubigen. — 
Alle vorerwähnten Urkunden, sowie die Abschriften, 
Auszüge oder Uebersetzungen von solchen Urkunden 
sollen, wenn sie durch die zedachten Konsular- 
beamten vorschriftsmäßig beglaubigt und mit dem 
Amtssiegel der Konsularbehörde versehen sind, in 
jedem der beiden Staaten dieselbe Kraft und 
Geltung haben, als wenn se vor einem Notar 
oder anderen öffentlichen oder gerichtlichen, in 
dem einen oder dem anderen der beiden Staaten 
zuständigen Beamten ausgenommen wären, mit 
der Maßgabe, daß sie dem Stempel, der Regi- 
strirung oder jeder anderen in dem Staate, in 
welchem sie zur Ausführung gelangen sollen, be- 
stehenden Tare oder Auflage unterworfen find.“ 
4 S. oben S. 731, Anm. 4.
	        
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