Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

i 64. Kfularrecht. 735 
an Platz, Krankheit der Mitzunehmenden, verweigert werden (§ 3). Darüber, ob 
die Verweigerung gerechtfertigt ist, entscheidet der Konsul (das Seemannsamt, § 4). 
Die in § 5 des Gesetzes mangels Vereinbarung über einen geringeren Satz normirte 
Entschädigung ist im Bestimmungshafen durch das dortige Seemannsamt aus- 
zuzahlen, unbeschadet des beiden Seiten zustehenden Anspruchs an den Mit- 
genommenen (§ 7 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872, R.-G.-Bl. 
1872, S. 409). Die Konsuln haben ferner nach § 27 des Konsulatsgesetzes den 
Schiffen der deutschen Kriegsmarine, sowie der Besatzung derselben Beistand und 
Unterstützung zu gewähren. Insbesondere müssen fie deren Befehlshaber von den 
in ihrem Amtsbezirke in Bezug auf fremde Kriegsschiffe bestehenden Vorschriften 
und Ortsgebräuchen, sowie von den dort herrschenden epidemischen und ansteckenden 
Krankheiten unterrichten. Sie haben (§ 28), wenn Mannschaften von Kriegsschiffen 
desertiren, bei den Orts= und Landesbehörden die zu deren Wiederhabhaftwerdung 
erforderlichen Schritte zu thun. 
Außerhalb des Reichsgebiets bilden sie die Seemannsämter (§ 4 der Seemanns- 
ordnung vom 27. Dezember 1872, R.-G.-Bl. 1872, S. 409) und üben deren Be- 
fugnisse aus in Bezug auf alle Kauffahrteischiffe, welche das Recht, die Reichsflagge 
zu führen, ausüben dürfen (Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 
und ihre Befugniß zu Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867, 
B.-G.-Bl. 1867, S. 35, § 1 der Seemannsordnung). Vor ihnen ist im Aus- 
lande der Heuervertrag und eventuell die Abmusterung zu verlautbaren und in den 
Musterrollen zu vermerken (§§ 11, 16, 20 a. a. O. der Seemannsordnung). Sie 
haben (§ 31 des Konsulatsgesetzes) die Meldung der Schiffsführer, welche diesen 
durch Gesetz vom 25. März 1880 (R.-G.-Bl. 1880, S. 181) auferlegt ist!, ent- 
gegenzunehmen und an den Reichskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu 
berichten; sie bilden (§ 32) für die Schiffe der Reichs-Handelsmarine im Hafen ihrer 
Residenz die Musterungsbehörde. Wenn Mannschaften von deutschen Kauffahrtei- 
schiffen desertiren, so haben sie auf Antrag des Schiffers bei den Orts= und Landes- 
behörden die zu deren Wiederhabhaftwerdung erforderlichen Schritte zu thun. Ueber 
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältniß zwischen Schiffer und Schiffsmann bezw. 
aus dem Heuervertrage entscheidet auf Antrag eines der beiden Theile? in Fällen, 
die keinen Aufschub leiden, vorläufig und mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit das 
Seemannsamt (§ 105 der Seemannsordnung). Dieses entscheidet auch, vorbehaltlich 
des Rechts, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, über Verletzung des Heuer- 
vertrages, über disciplinarische Bestrafung des Schiffsmanns mit dem Verluste 
einer Monatsheuer und über gewisse Uebertretungen der Seemannsordnung. 
Die Konsuln find befugt, soweit es der Empfangsstaat zuläßt, die Polizei- 
gewalt über die deutschen Handelsschiffe auszuüben (§ 33 des Konsulatsgesetzes); 
sie haben die Innehaltung der wegen Führung der Reichsflagge bestehenden Vor- 
schriften zu überwachen (§ 30 daselbst). Sie dürfen und müssen nöthigenfalls zum 
Schutze der von ihnen dienstlich zu vertretenden Interessen, insbesondere zum Trans- 
port von Verbrechern und hülfsbedürftigen Personen, den Beistand der Befehls- 
haber der Kriegsmarine in Anspruch nehmen (§ 29 daselbst). Sie find befugt, an 
Stelle eines gestorbenen, erkrankten oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich 
gewordenen Schiffers auf den Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer 
einzusetzen (§ 35 daselbst) und bei Unfällen, von welchen deutsche Schiffe betroffen 
werden, die erforderlichen Bergungs= und Rettungsmaßregeln einzuleiten und zu 
überwachen (§ 36 daselbst). Letzteres darf nach § 7 der Strandungsordnung vom 
17. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 1874, S. 73) nicht wider den Willen des Schiffers 
geschehen. Ist das Schiff verlassen, so bedarf es zum Anlegen an dasselbe und 
zum Betreten desselben, sofern nicht dringende Gefahr im Verzuge ist, der Erlaubniß 
  
1 S. auch Verordnung, betreffend die Schiffz= das Deutsche Reich 1880, S. 804). 
meldungen bei den Konsulaten des Deutschen 2 Auch des Schiffers; Erk. des Reichs-Ober- 
Reichs, vom 28. Juli 1880 (R.-G.-Bl. 1880, bandeisferichts vom 17. Februar 1874, Entsch. 
S. 183) und dazu Bekanntmachung des Reichs= Bd. XII, S. 419f. 
kanzlers vom 15. November 1880 (Centralbl. f.
	        
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