Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

1868. 
von der Post-Anstalt selbst abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestim 
mungen im §. 55 des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 
2. November 1867 zur Anwendung. Dieselben lauten: 
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich, wenn 
der Adressat erklärt hat, die au ihn eingehenden Postsendungen selbst abzuholen 
oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine Prü- 
sung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, 
so sern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-An, 
stalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen 
zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen 
und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sejn 
müssen, bei der Post-Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche 
Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des F. 32 Abs. I. Die Aushändi- 
gung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum fest- 
gesetzen Dienststunden (F. 23). 
II Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briese, Drucksochen und 
Waarenproben müssen für die abholenden Correspondenten eine halbe Stunde nach der 
Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nir mit 
Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
II Bei recommandirten Sendungen, sowie bei Briefen und Packeten mit decla- 
tirtem Werthe wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsscheine, bei Packeten, 
deren Werth nicht declarirt ist, der Begleitbrief an den Abholer vexabfolgt. Bei Post- 
Aneisingen wird zunächst mur die Post-Anweisung ohne den Betrag dem Abholer 
ausgehändigt 
IV Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten 
ungeachtet, auf dem reglementarischen Wege: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. 
durch den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen“ &., 
ausdrücklich ausgesprochen hat (§F. 20) 
2) wenn es auf die Bestellung von Verfügungen 2c. mit Behändigungaschein (In- 
sinnations-Dorument) ankommt: 
4 "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.