766 Nachträge und Berichtigungen.
Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, sodann des Unfallversicherungs-
gesetzes für Land= und Forstwirthschaft und endlich des See-Unfallversicherungsgesetzes
je zwei Arbeitgeber und je zwei Versicherte entfallen. Als Vertreter der Arbeit-
geber find fortan alle stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaften, deren ge-
setzliche Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe wählbar. Die
Vertreter der Versicherten find wählbar aus allen auf Grund der betreffenden Un-
fallversicherungsgesetze Versicherten. Wenn ein Senat des Reichs-Versicherungs-
amtes in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Senats, oder wenn ein Senat von der Entscheidung des erweiterten Senats ab-
weichen will, tritt unter dem Vorsitze des Präfidenten des Reichs-Versicherungsamtes
der erweiterte Senat in der Besatzung mit zusammen elf Personen (außer dem
Präsidenten zwei vom Bundesrath gewählte bezw. an deren Stelle ständige Mit-
glieder, zwei ständige Mitglieder, zwei richterliche Mitglieder, zwei Arbeitgeber, zwei
Versicherte) zusammen.
Das Mantelgesetz giebt sodann (§ 23) den Berufsgenossenschaften das Recht,
Einrichtungen zu treffen 1) zur Verficherung der Betriebsunternehmer und der ihnen
in Bezug auf Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht !; 2) zur Er-
richtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für Betriebsbeamte, sowie über die
Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Personen und die Be-
amten der Berufsgenossenschaft, sowie für die Angehörigen dieser Personen. Die
Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich um Haftpflicht-
ansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Ein-
richtung unter 1) nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden.
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der hier be-
zeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten und deren
Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. Das Mantelgesetz tritt
mit dem 1. Oktober 1900 in Kraft. Der Zeitpunkt, von welchem ab die Neu-
einrichtungen der Schiedsgerichte und die Ausdehnung der Unfallversicherung auf ihr
bisher nicht unterworfene Betriebe in Kraft treten sollen, wird mit Zustimmung des
Bundesraths durch kaiserliche Verordnung bestimmt.
Im Einzelnen find noch folgende bemerkenswerthe Abänderungen getroffen.
Die Versicherungspflicht erstreckt fich nummehr auch auf Betriebsbeamte bis zu einem
Jahresverdienst von dreitausend Mark. Die Versicherungspflicht ist u. A.
wiederholt und theilweise neu vorgeschrieben für die Maurer, Zimmerer--, Dachdecker-
oder sonstige durch Beschluß des Bundesraths für versicherungspflichtig erklärte
Bauarbeiten oder für Steinhauer-, Schlosser= oder Brunnenarbeiten, sowie für
Schornsteinfeger, Fensterputzer und Fleischer (§ 1, Ziff. 2 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes, R.-G.-Bl. 1900, S. 417). Den Betriebsbeamten im Sinne
des Unfallversicherungsgesetzes werden Werkmeister und Techniker gleichgestellt. Den
Fabriken gelten in diesem Sinne gleich alle Betriebe, in denen Dampfkessel oder
durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft, Elektricität u. s. w.)
oder durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur An-
wendung kommen. Im Uebrigen gelten in diesem Sinne als Fabriken insbesondere
diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen
gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig
beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegen-
stände gewerbsmäßig erzeugt werden. Welche Betriebe außerdem als Fabriken in
diesem Sinne gelten, bestimmt das Reichs-Versicherungsamt (§ 1 a das.). Die Ver-
sicherung erstreckt sich auf häusliche oder andere Dienste, zu denen versicherte Per-
sonen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern oder von deren
Beauftragten herangezogen werden (§ 1b) . Nach § le ist der Reichskanzler
ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths mit den Regierungen solcher
Staaten (also z. B. Oesterreichs), die für Arbeiter und Betriebsbeamte eine der
deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt haben, im Falle der
1 Oben S. 245. ç Z on besorgt einen Privatgang für dessen Frau
2 Der Versicherte fährt seinen Herrn spazieren und verunglückt dabei.