Full text: Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

187 Fleischbeschau — Föderalismus. 188 
verpflichten und berechtigen den Reichsfiskus; ge= welche den preuß. Landes= u. den Reichsfiskus im 
schieht es nur „auf Rechnung des Reichs“, so ent- Prozeß zu vertreten befugt sind (1891); Rintelen, 
steht dem Dritten gegenüber ein Verhältnis zu dem zit Vill inn sder itatwinfen. 
betreffenden Einzelstaat, während die materiellen wörterbuch, hrsg. v on Ulbrich u. Mischler .21906);. 
Folgen der Reichskasse zufallen. Es gehören zum Richter, Der Reichs-F. (1908); Weyl, Der F. im 
Reichsfiskus: alle unmittelbaren Reichsverwal- gegenwörtigen btsch F.onbeh (##5 ireei 
lungen, Reichseisenbahnen, Reichspost, während coeur, Pourquoi et comment on fraude le Fisc 
Versicherungsanstalten, Zoll= und Steuerfiskus (Par. 1909). lv. Huene, rev. Sacher.] 
den Einzelstaaten zugehören, welche die Verwal- 
mng führen. Der Militärfiskus war nach der Fleischbeschau s. Gesundheitspflege. 
Verfassung nicht Reichsfiskus, da die Landes= Flotte s. Marine. 
herren Kontingentsherren und die vier Kriegs Flürscheim s. Bodenreform. 
ministerien (Preußen, Bayern, Sachsen, Württem- Flurzwang s. Ablösung (Bd I. Sp. 43). 
berg; die andern Staaten haben besondere Verträge Flüsse s. Land= und Wasserstraßen. 
mit Preußen) Landesbehörden sind. Durch doas Föderalismus bezeichnet eine Verfassungs- 
Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 wurde indessen form, in welcher den einzelnen Regionen des 
das Eigentum an sämtlichen dem Gebrauch der Staatsgebiets eine weitgehende Unabhängigkeit in 
Militärverwaltung gewidmeten Gegenständen von der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten ein- 
den Einzelstaaten auf das Reich übertragen. Die geräumt ist, so daß dieselben bedeutende Gebiete 
Kriegsminister werden gewissermaßen Vertreter des des Rechtslebens autonom durch Erlaß von re- 
Reichsfiskus und treten als solche mit dem verant- gionale Wirksamkeit besitzenden Gesetzen zu ordnen 
wortlichen Vertreter desselben, dem Reichskanzler, berufen sind und sich einer selbständigen, nicht als 
in Beziehung. Die preußischen Militärverwal= Organ der zentralen staatlichen Exekutivgewalt 
tungen schließen dementsprechend alle ihre Ver= erscheinenden Verwaltungsorganisation zur Be- 
träge „namens des Reichs-Militärfiskus“ ab. sorgung der spezifischen und durch ihren eigenen 
Über die Stellung des Staatsober= regionalen Gesetzgebungsapparat geregelten Lan- 
hauptes zu dem Fiskus sind in den einzelnen desangelegenheiten erfreuen. Eine ganz abnorme 
staatsrechtlichen Darlegungen Verschiedenheiten zu Anwendung des Wortes findet sich in der Geschichte 
bemerken. Während für Bayern (bei Seydel) aus= der nordamerikanischen Union, wo die Benennung 
gesprochen ist, daß der König Inhaber des Staats= der Föderalisten der Partei Washingtons und 
vermögens ist und an Stelle dieses wirklichen In- seiner Freunde beigelegt wurde, weil dieselben die 
habers im bürgerlichen Recht die nur vorgestellte Bundesgewalt im Gegensatz zu den Tendenzen der 
Persönlichkeit des Fiskus tritt, hebt man für ihres Erachtens die Befugnisse der Einzelstaaten 
Sachsen (Opitz) hervor, daß der Staat Eigen= einseitig betonenden Gegenpartei schützen wollten. 
tümer des Staatsvermögens ist, und daß der Im übrigen wird aber das Wort Föderalismus 
König den Staat als juristische Person nur ver= auf mannigfache Staatsbildungen, welche den ver- 
tritt. Bei Rönne heißt es für Preußen, daß der schiedenen Teilen ihres Gebietes eine größere oder 
Thronfolger in die Staatsverlassenschaft sukze= geringere Unabhängigkeit gewähren, angewendet, 
diere, und dazu gehören alle Einkünfte aus Be= wenn sie nur die einzelnen Teile als kleine Staaten 
steuerungsrecht, besonderem Staatseigentum, nutz= im großen Staat darstellen und denselben demnach 
baren Regalien usw.: „Fiskus“. wenigstens ein Gesetzgebungsrecht auf gewissen 
Im österreichischen Staatsrecht sind die großen Gebieten des staatlichen Lebens, vor allem 
Grundsätze im allgemeinen die gleichen, wie vor= auf dem der Organisation der politischen Verwal- 
stehend dargestellt. Gleichbedeutend wird der Aus= tung und dem des Schulwesens, eingeräumt findet. 
druck „Arar“ und in manchen Fällen „Fonds“ So spricht man denn von der Erhaltung des fö- 
gebraucht. Verschieden vom Fiskus ist der Landes= deralen Charakters eines Bundesstaates, z. B. des 
sonds der einzelnen Kronländer als Selbstver= Deutschen Reichs, um damit die Tendenzen zu 
waltungskörper. Als Rechtsbeistände der Behör= bezeichnen, welche sich einer Ausdehnung der Reichs- 
den sind Finanzprokuratoren bestellt. gewalt auf die den Einzelstaaten noch vorbehaltenen 
Literatur. Alle Darstellungen des Staats- Machtbefugnisse entgegensetzen. Und ebenso cha- 
rechts berühren das Recht des „F.“; insbesondere rakterisiert man die Verfassung der Vereinigten 
find benutzt: Laband, Staatsrecht des Deutschen Staaten von Amerika, diejenige der Schweiz, die 
Reichs II! (71901; Reichsfiskus, reiche Literatur= von Colombia (1886) und jene der Vereinigten 
angaben); v. Schulze-Gävernitz, Preuß. Staats-Staaten von Venezuela, ferner die Verfassung der 
recht II (21890) 172 ff: Rönne, Staatsrecht der Argentinischen Republik, die gleichfalls in „Staa- 
preuß. Monarchie (4 Bde, 1882/84); Ulbrich, i#en- - -- · 
DasStaatsrechtderösterr.-nngar.Monarchie ten (z. B. den von Buenos Aires) zerfällt, die 
.x Mexikos usw., als föderalistisch. 
(7/1904); Seydel, Bayr. Staatsrecht II (21896); · 
Opitz, Licncht 8 Königr. 3 P 1883) . Es kann indessen dem aufmerlsamen Beobachter 
Sarwey, Staatsrecht des Kgr. Württemberg II nicht entgehen, daß zwischen dem Deutschen Reich 
(1883); Göz, Staatsrecht des Kgr. Württemberg und seinem Verhältnis zu den einzelnen dasselbe 
(1908); Fritze, Zusammenstellung der Behörden, bildenden Staaten und den übrigen soeben auf- 
  
 
	        
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