Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  88  50  —52.  27

§  50.  Wenn  das  Gesetz  die  Strafbarkeit  einer  Handlung
nach  den  persönlichen  Eigenschaften  oder  Verhältnissen  desjenigen,
  welcher  dieselbe  begangen  hat,  erhöht  oder  vermindert,
so  sind  diese  besonderen  Thatumstände  dem  Thäter  oder  demjenigen
  Theilnehmer  (Mitthäter,  Anstifter,  Gehülfe)  zuzurechnen,
  bei  welchem  sie  vorliegen.

Vierter  Abschnitt.

Gründe,  welche  die  Strafe  ausschließen  oder
mildern.

8  51.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn
der  Thäter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Handlung  sich  in  einem
Zustande  von  Bewußtlosigkeit  oder  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befand,  durch  welchen  seine  freie  Willensbestimmung
  ausgeschlossen  war.

§  52.  Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn
der  Thäter  durch  unwiderstehliche  Gewalt  oder  durch  eine

50.  Vgl.  8§  157,  158,  215,  217,  221  Abs.  2,  223  Abs.  2,  340,

341,  343,  348,  350.  —  Anwendbar  nur,  soweit  die  persönlichen  Verhält
nisse  die  Strafbarkeit  erhöhen  oder  vermindern,  nicht  aber  soweit  sie
zum  Thatbestand  gehören:  22.  Juni  82  E.  6.  414;  R.  4.  5019.  Gewerbsoder
  Gewohnheitsmäßigkeit  gehören  zu  diesen  persönlichen  Eigenschaften:
„Pl.  18.  April  94  E.  25  266.  22.  Juni  24  E.  26.  3.  Bezügl.  des  im  wiederholten
  Rückfall  (§  244)  befindl.  Gehülfen:  23.  Sept.  80  E.  2.  261;  R.
2.  243;  des  Anstifters  zum  Kindsmord:  2.  März  81  R.  3.  93.

9S  51.  Es  ist  objektiv  keine  stcafbare  That  vorhanden,  daher  Straflosigkeit
  des  Gehülfen  bei  Freisprechung  des  Thäters:  16.  Juni  84  E.  11.
55;  R.  6.  408.  Durch  s.  g.  moralisches  Irrsein  wird  die  Zurechnungsfähigkeit
  nur  auszeschloffon,  wenn  der  Mangel  aus  krankhafter
Störung  zu  erklären  ist:  14.  Dez.  83  E.  15.  97;  R.  8  760.  Zweifel  an
der  Zurechnungsfähigkeit  begründen  Freisprechung:  23.  Okt.  90  E.  21.  131.
Strafbarkeit  der  Fahrlässigkeit,  wenn  der  Thäter  sich  beim  Eintritt
des  Erfolges  im  Zustand  des  §  51  befand:  8.  März  92  E.  22.  413.  Keine
Fragestellung  wegen  Unze  nrechnungsfähigkeit:  27.  Juni  81  E.  4.  400;  R.
3.  437.  28.  Febr.  95  E.  27.

§  52.  Der  Gehorsam  gean-  einen  widerrechtlichen  Befehl  eines  Dienstvorgesetzten
  begründet  keine  Straflosigkeit:  4.  Jul.  82  E.  6.  433.  Verlobte
setzt  nur  ein  ernstliches,  kein  civilrechtlich  bindendes  Eheversprechen  voraus:
28.  Jan.  84  E.  10.  117;  R.  6.  50  u.  54,  muß  aber  auf  erlaubter  Grund-