II. Strafgesetzbuch 88 50 —52. 27
§ 50. Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung
nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen,
welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert,
so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demjenigen
Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen,
bei welchem sie vorliegen.
Vierter Abschnitt.
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder
mildern.
8 51. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem
Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung
ausgeschlossen war.
§ 52. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn
der Thäter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine
50. Vgl. 8§ 157, 158, 215, 217, 221 Abs. 2, 223 Abs. 2, 340,
341, 343, 348, 350. — Anwendbar nur, soweit die persönlichen Verhält
nisse die Strafbarkeit erhöhen oder vermindern, nicht aber soweit sie
zum Thatbestand gehören: 22. Juni 82 E. 6. 414; R. 4. 5019. Gewerbsoder
Gewohnheitsmäßigkeit gehören zu diesen persönlichen Eigenschaften:
„Pl. 18. April 94 E. 25 266. 22. Juni 24 E. 26. 3. Bezügl. des im wiederholten
Rückfall (§ 244) befindl. Gehülfen: 23. Sept. 80 E. 2. 261; R.
2. 243; des Anstifters zum Kindsmord: 2. März 81 R. 3. 93.
9S 51. Es ist objektiv keine stcafbare That vorhanden, daher Straflosigkeit
des Gehülfen bei Freisprechung des Thäters: 16. Juni 84 E. 11.
55; R. 6. 408. Durch s. g. moralisches Irrsein wird die Zurechnungsfähigkeit
nur auszeschloffon, wenn der Mangel aus krankhafter
Störung zu erklären ist: 14. Dez. 83 E. 15. 97; R. 8 760. Zweifel an
der Zurechnungsfähigkeit begründen Freisprechung: 23. Okt. 90 E. 21. 131.
Strafbarkeit der Fahrlässigkeit, wenn der Thäter sich beim Eintritt
des Erfolges im Zustand des § 51 befand: 8. März 92 E. 22. 413. Keine
Fragestellung wegen Unze nrechnungsfähigkeit: 27. Juni 81 E. 4. 400; R.
3. 437. 28. Febr. 95 E. 27.
§ 52. Der Gehorsam gean- einen widerrechtlichen Befehl eines Dienstvorgesetzten
begründet keine Straflosigkeit: 4. Jul. 82 E. 6. 433. Verlobte
setzt nur ein ernstliches, kein civilrechtlich bindendes Eheversprechen voraus:
28. Jan. 84 E. 10. 117; R. 6. 50 u. 54, muß aber auf erlaubter Grund-