Object: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

514 D. Finanzgesetze. 
Diese Spalten sind unter Beifügung des Namenszuges des eintragenden Beamten auf 
Grund der mit dem Vereinnahmungszeugnis versehenen Anmeldung auszufüllen. ¾9 
is dafur zu sorgen, daß die Anmeldungen alsbald nach Buchung der Abgabe den die Steuer- 
rolle und die Namensliste führenden Beamten vorgelegt werden. Bei einer L5 7 
schung 
der Steuerrolle ist die entsprechende Eintragung in der Namensliste zu streichen ann - 
Namensbeischrift zu vermerken „Gelöscht anm “. « 
Zu§164a. 
Abgabenerhebung. 
32f. (1) Die Anmeldungen sind auf richtige und vollständige Ausfüllung des Vor- 
drucks, insbesondere auch auf die Richtigkeit der angegebenen Abschlagszahlungen und auf 
das Vorhandensein der Unterschrift des Anmeldungspflichtigen zu prüfen und nach Be. 
seitigung etwaiger Anslände in das Anmeldungsbuch einzutragen. Der fällige Abgabe. 
betrag ist zu berechnen und zu verein nahmen. 
(2) Wird die Abgabe nichl gleichzeitig mit der Anmeldung eingezahlt, so ist die An. 
meldung — unter Erläuterung des Sachverhalts in der Bemerkungsspalte — mn das An. 
meldungsbuch einzutragen. Die Spalten 7 bes 9 sind dabei vorläufig nicht auszusüllen. 
Der Eingang der Abgabe ist zu überwachen. " 
(3) In Spalte 3 des Anmeldungsbuchs ist die Nummer der Steuerrolle einzutragen 
sobald die Anmeldung mit dem Erledigungsvermerke (3 164e Abs. 1 Schlußsatz und Nr. 
32h Abs. 1) als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen wird. 
(4) Ergibt sich aus der Anmeldung, daß auf die Abgabe für das folgende Kalender- 
jahr Abschlagszahlungen zu leisten sind, so ist dem Steuerpflichtigen in allen Fällen ein 
Empfangsbelenntnis, das einen Hinweis auf die Abschlagszahlungen enthält (Muster 29c) 
zu erleilen. Soweit Abschlagszahlungen nicht zu leisten sind, kann das Empfangsbekennmis 
entsprechend vereinfacht werden. Ist die Erteilung des Empfangsbekenntnisses von einem 
Antrage nicht abhängig, so erfolgt die Ubersendung kostenfrei. 
Zu & 164b. 
32xg. (1) Zur Überwachung des rechtzeitigen Eingangs der Anmeldung dient neben 
der Steuerrolle die Namensliste (uvgl. Nr. 320 Abs. 4). 
(2) Als Anleitung für das nach § 164b Abs. 2 zu erlassende Schreiben dient das bei- 
DC. liegende Muster. 
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Zu 3 164c. 
32h. (1) Dem Vermerk über die Erledigung der Anmeldung (5 164e Abs. 1 Schluß- 
satz) ist die Nummer der Steuerrolle hinzuzufügen. 
(2) Wird es erforderlich, mit der in § 164f Abs. 2 vorgesehenen Löschungsgenehmi- 
gung einen anderen Beamten als den Kassenprüfungsbeamten zu betrauen, so bedarf 
dessen Bestimmung der Beslätigung durch die Oberzolldirektion. 
Zu §5 164d. 
32i. Die Steuerstelle hal Anträge auf Einleitung des Strafverfahrens an das Haupt- 
zollamt des Bezirks zu richten. 
Zu & 164e. 
Abschlagszahlungen. 
32k. (1) Einer schriflichen Anmeldung der Abschlagszahlungen bedarf es nicht. 
Die Richtigkeit der eingezahlten Beträge ist auf Grund der Überwachungsliste zu prüfen. 
(2) Übersteigen die Abschlagszahlungen den fällig gewordenen Abgabebelrag, so#el 
der zuviel gezahlte Betrag auf Anweisung der Steuerstelle zurückzuzahlen, sobald die An- 
meldung mit dem Erledigungsvermerke versehen ist. Als Anleitung für die Erstattungs- 
H.berechnung dient das beiliegende Muster.
	        
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