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nach vorausgegangenem Hochamt De Spiritu
Sancto das Konklave in feierlicher Prozession.
Wenn dann alle nicht in das Konklave gehörigen
Personen dasselbe verlassen haben, wird dasselbe
verschlossen. Doch wäre eine Wahl außerhalb des
Konklaves oder in nicht geschlossenem Konklave
nicht ungültig. Ebensowenig eine simonistische
Papstwahl. Eingelassen werden nur noch die
später eintreffenden Kardinäle mit ihren Konkla-
visten. Bei ipso facto eintretender Exkommnni-
kation und andern Strafen ist jeder Bruch des
Amtsgeheimnisses und jeder Verkehr nach außen
verboten. Nur ein wegen Krankheit aus dem Kon-
klave tretender Kardinal könnte wieder dorthin zu-
rückkehren.
Die Wahl hat am zwölften Tag zu beginnen
und darf nicht etwa wegen Abfassung von Wahl-
kapitulationen, die verboten sind, verzögert werden.
Wahlberechtigt sind nur die im Konklave anwesen-
den Kardinäle, welche wenigstens Diakone sind
oder bei mangelndem Diakonat ein Privilegium
hierzu erhalten haben. Die feierliche Aufnahme
in das Kardinalkolleg muß noch nicht erfolgt sein.
Durch eine etwaige Zensur wird das Wahlrecht
nicht aufgehoben. Wählbar ist jedes männliche,
zu den Jahren der Vernunft gelangte Glied der
Kirche. Der zu Wählende wird nach dem Her-
kommen seit Bonifaz IX. aus den Kardinälen
und seit Klemens VII. aus den Italienern ge-
nommen. Die Wahl, die täglich zweimal, mor-
gens nach der Messe und abends nach dem Kom-
pletorium, stattfinden muß, kann geschehen durch
Quasi-Inspiration oder Kompromiß oder geheime
Stimmabgabe. Letztere ist die Regel, ins kleinste
hinein geordnet und dann gelungen, wenn ein
Kandidat zwei Drittel der Stimmen erhalten hat.
Um die Erreichung dieses Ziels zu erleichtern, be-
stand seit Gregor XV. der sog. Akzeß. Pius X., bei
dessen Wahl selbst kein Akzeß angewandt wurde, hat
ihn aber wegen der damit verbundenen Schwierig-
keiten aufgehoben und angeordnet, daß wenn das
Skrutinium kein Resultat ergebe, alsbald ein zwei-
tes, aber nicht ein weiteres sich anschließe.
Ist eine Wahl zustande gekommen, so befragt
der Kardinaldekan den Gewählten, ob er die Wahl
annehme. Im bejahenden Fall gibt der electus
nach dem Herkommen auch an, welchen Namen
er als Papst führen will; denn seit Sergius IV.
(1009/12) ist der Namenwechsel Regel. Mit der
Annahme der Wahl erhält der Gewählte die volle
päpstliche Jurisdiktion. Während der Huldigung
seitens der Kardinäle wird der neue Papst dem
harrenden Volk durch den ältesten Kardinaldiakon
verkündet. Darauf gibt derselbe urbi et orbi den
Segen. Ist der Gewählte noch nicht Presbyter
oder Bischof, so wird er vom Kardinaldekan von
Ostia ordiniert oder konsekriert, andernfalls bene-
diziert. Am nächsten Sonn= oder Feiertag folgt
die Krönung durch den ältesten Kardinaldiakon.
Die feierliche Besitznahme oder il Possesso vom
Lateran kann seit 1870 nicht mehr stattfinden.
Papst.
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Das Wahlrecht der Kardinäle beginnt mit dem
Tod des Papstes. Verhandlungen über die künf-
tige Wahl zu Lebzeiten des Papstes sind ihnen
strengstens verboten. Ebenso ist ihnen verboten,
an den Papstwahlgesetzen etwas zu ändern, da-
gegen nicht allenfallsige, wenn nötig, weitgehende
Interpretation derselben. Für unruhige Zeiten
besteht aber ohnedies, wie bemerkt, eine spezielle
Konstitution und Instruktion (Regolamento).
Hier ist sehr vieles dem Gutachten der Ma-
jorität des Kardinalkollegs anheimgestellt, muß
wenigstens einer über die Hälfte der Kardinäle
da sein, kann die Wahl, die nicht in Rom oder
Italien stattfinden muß, jederzeit abgebrochen
werden.
Die bis in die allerletzte Zeit hinein viel ver-
handelte, in utramque partem beantwortete
Frage, ob es ein staatliches Recht der Exklusive
oder ein staatliches Veto gebe, ist jetzt durch die
bereits erwähnte Konstitution Pius' X. „Commis-
sum Nobis“ vom 20. Jan. 1904 definitiv in ne-
gativem Sinne entschieden. Der Papst hat die
staatliche Exklusive dadurch unmöglich gemacht,
daß er zunächst den Fürsten selbst die Exklusive
als unerlaubt erklärt und dann unter Strafe der
dem Papst speciali modo reservierten Exkom-
munikation den Kardinälen und allen Teilnehmern
am Konklave verbietet, daß sie von irgend einer
staatlichen Gewalt den Auftrag übernehmen, das
Veto oder die Exklusive auch nur in der Form
eines einfachen Wunsches irgendwie vorzubringen.
Das Verbot erstreckt sich auch auf jedes andere
Mittel der Einmischung irgend einer weltlichen
Macht in die Wahl des Papstes. Das angebliche
Recht der staatlichen Exklusive bestand nämlich
darin, daß die bedeutenderen katholischen Staaten
— der deutsche Kaiser, an dessen Stelle der von
Osterreich getreten ist, Frankreich und Spanien —
die Befugnis beanspruchten, ihrem Kardinalpro-
tektor (Kronkardinal) oder einem andern Kardinal
die personae minus gratae im Kardinalkolleg
zu bezeichnen zu dem Zweck, damit, wenn eine
dieser Personen zum Papst gewählt zu werden
drohe, der Beauftragte im Namen seiner Regierung
vor der entscheidenden Stimmenabgabe, früher
mündlich, später schriftlich, das Veto einlege. Doch
durfte die Regierung nur eine Persönlichkeit aus-
schließen. Eine nach der Wahl gegebene Exklusive
galt für wirkungslos. Der Anspruch auf dieses
Recht reicht jedenfalls bis in den Anfang des
17., wenn nicht bis in die Mitte des 16. Jahrh.
zurück. Noch im letzten Konklave gab, wie fast
sicher ist, der Kardinal Puzyna von Krakau im
Namen des Kaisers von Österreich die Exklusive
gegen den Kardinal Rampolla ab. Da sich die
Päpste schon bisher wiederholt gegen jede Ein-
mischung der Laien in die Papstwahl ausgesprochen
hatten, hötte höchstens die Ubung einen Unter-
grund für das staatliche Veto bilden können, eine
Übung, die allenfalls noch Sinn hatte, solange es
katholische Staaten gab. Aber heutzutage entbehrt