Full text: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

1555 
nach vorausgegangenem Hochamt De Spiritu 
Sancto das Konklave in feierlicher Prozession. 
Wenn dann alle nicht in das Konklave gehörigen 
Personen dasselbe verlassen haben, wird dasselbe 
verschlossen. Doch wäre eine Wahl außerhalb des 
Konklaves oder in nicht geschlossenem Konklave 
nicht ungültig. Ebensowenig eine simonistische 
Papstwahl. Eingelassen werden nur noch die 
später eintreffenden Kardinäle mit ihren Konkla- 
visten. Bei ipso facto eintretender Exkommnni- 
kation und andern Strafen ist jeder Bruch des 
Amtsgeheimnisses und jeder Verkehr nach außen 
verboten. Nur ein wegen Krankheit aus dem Kon- 
klave tretender Kardinal könnte wieder dorthin zu- 
rückkehren. 
Die Wahl hat am zwölften Tag zu beginnen 
und darf nicht etwa wegen Abfassung von Wahl- 
kapitulationen, die verboten sind, verzögert werden. 
Wahlberechtigt sind nur die im Konklave anwesen- 
den Kardinäle, welche wenigstens Diakone sind 
oder bei mangelndem Diakonat ein Privilegium 
hierzu erhalten haben. Die feierliche Aufnahme 
in das Kardinalkolleg muß noch nicht erfolgt sein. 
Durch eine etwaige Zensur wird das Wahlrecht 
nicht aufgehoben. Wählbar ist jedes männliche, 
zu den Jahren der Vernunft gelangte Glied der 
Kirche. Der zu Wählende wird nach dem Her- 
kommen seit Bonifaz IX. aus den Kardinälen 
und seit Klemens VII. aus den Italienern ge- 
nommen. Die Wahl, die täglich zweimal, mor- 
gens nach der Messe und abends nach dem Kom- 
pletorium, stattfinden muß, kann geschehen durch 
Quasi-Inspiration oder Kompromiß oder geheime 
Stimmabgabe. Letztere ist die Regel, ins kleinste 
hinein geordnet und dann gelungen, wenn ein 
Kandidat zwei Drittel der Stimmen erhalten hat. 
Um die Erreichung dieses Ziels zu erleichtern, be- 
stand seit Gregor XV. der sog. Akzeß. Pius X., bei 
dessen Wahl selbst kein Akzeß angewandt wurde, hat 
ihn aber wegen der damit verbundenen Schwierig- 
keiten aufgehoben und angeordnet, daß wenn das 
Skrutinium kein Resultat ergebe, alsbald ein zwei- 
tes, aber nicht ein weiteres sich anschließe. 
Ist eine Wahl zustande gekommen, so befragt 
der Kardinaldekan den Gewählten, ob er die Wahl 
annehme. Im bejahenden Fall gibt der electus 
nach dem Herkommen auch an, welchen Namen 
er als Papst führen will; denn seit Sergius IV. 
(1009/12) ist der Namenwechsel Regel. Mit der 
Annahme der Wahl erhält der Gewählte die volle 
päpstliche Jurisdiktion. Während der Huldigung 
seitens der Kardinäle wird der neue Papst dem 
harrenden Volk durch den ältesten Kardinaldiakon 
verkündet. Darauf gibt derselbe urbi et orbi den 
Segen. Ist der Gewählte noch nicht Presbyter 
oder Bischof, so wird er vom Kardinaldekan von 
Ostia ordiniert oder konsekriert, andernfalls bene- 
diziert. Am nächsten Sonn= oder Feiertag folgt 
die Krönung durch den ältesten Kardinaldiakon. 
Die feierliche Besitznahme oder il Possesso vom 
Lateran kann seit 1870 nicht mehr stattfinden. 
Papst. 
  
1556 
Das Wahlrecht der Kardinäle beginnt mit dem 
Tod des Papstes. Verhandlungen über die künf- 
tige Wahl zu Lebzeiten des Papstes sind ihnen 
strengstens verboten. Ebenso ist ihnen verboten, 
an den Papstwahlgesetzen etwas zu ändern, da- 
gegen nicht allenfallsige, wenn nötig, weitgehende 
Interpretation derselben. Für unruhige Zeiten 
besteht aber ohnedies, wie bemerkt, eine spezielle 
Konstitution und Instruktion (Regolamento). 
Hier ist sehr vieles dem Gutachten der Ma- 
jorität des Kardinalkollegs anheimgestellt, muß 
wenigstens einer über die Hälfte der Kardinäle 
da sein, kann die Wahl, die nicht in Rom oder 
Italien stattfinden muß, jederzeit abgebrochen 
werden. 
Die bis in die allerletzte Zeit hinein viel ver- 
handelte, in utramque partem beantwortete 
Frage, ob es ein staatliches Recht der Exklusive 
oder ein staatliches Veto gebe, ist jetzt durch die 
bereits erwähnte Konstitution Pius' X. „Commis- 
sum Nobis“ vom 20. Jan. 1904 definitiv in ne- 
gativem Sinne entschieden. Der Papst hat die 
staatliche Exklusive dadurch unmöglich gemacht, 
daß er zunächst den Fürsten selbst die Exklusive 
als unerlaubt erklärt und dann unter Strafe der 
dem Papst speciali modo reservierten Exkom- 
munikation den Kardinälen und allen Teilnehmern 
am Konklave verbietet, daß sie von irgend einer 
staatlichen Gewalt den Auftrag übernehmen, das 
Veto oder die Exklusive auch nur in der Form 
eines einfachen Wunsches irgendwie vorzubringen. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf jedes andere 
Mittel der Einmischung irgend einer weltlichen 
Macht in die Wahl des Papstes. Das angebliche 
Recht der staatlichen Exklusive bestand nämlich 
darin, daß die bedeutenderen katholischen Staaten 
— der deutsche Kaiser, an dessen Stelle der von 
Osterreich getreten ist, Frankreich und Spanien — 
die Befugnis beanspruchten, ihrem Kardinalpro- 
tektor (Kronkardinal) oder einem andern Kardinal 
die personae minus gratae im Kardinalkolleg 
zu bezeichnen zu dem Zweck, damit, wenn eine 
dieser Personen zum Papst gewählt zu werden 
drohe, der Beauftragte im Namen seiner Regierung 
vor der entscheidenden Stimmenabgabe, früher 
mündlich, später schriftlich, das Veto einlege. Doch 
durfte die Regierung nur eine Persönlichkeit aus- 
schließen. Eine nach der Wahl gegebene Exklusive 
galt für wirkungslos. Der Anspruch auf dieses 
Recht reicht jedenfalls bis in den Anfang des 
17., wenn nicht bis in die Mitte des 16. Jahrh. 
zurück. Noch im letzten Konklave gab, wie fast 
sicher ist, der Kardinal Puzyna von Krakau im 
Namen des Kaisers von Österreich die Exklusive 
gegen den Kardinal Rampolla ab. Da sich die 
Päpste schon bisher wiederholt gegen jede Ein- 
mischung der Laien in die Papstwahl ausgesprochen 
hatten, hötte höchstens die Ubung einen Unter- 
grund für das staatliche Veto bilden können, eine 
Übung, die allenfalls noch Sinn hatte, solange es 
katholische Staaten gab. Aber heutzutage entbehrt
	        
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