7 Patentrecht. 8
in den Jahren 1877/89 die Zahl der Patente mit Ungarn hat die Zahl der Patentanmeldungen
geringen Schwankungen 7000/8000, jetzt 11000 von 2613 im Jahr 1882 auf 4072 im Jahr 1889,
bis 12000. In den Vereinigten Staaten die Zahl der Patenterteilungen im gleichen Zeit-
von Amerika hat von 1840 bis 1882 eine dauernde raum von 2376 auf 3481 sich vermehrt. In
Steigerung stattgefunden; seit 1883 hat sich die Deutschland betrug in den ersten zwölf Jahren
Zahl der Anmeldungen auf nahezu 36.000, die nach dem Inkrafttreten des Gesezes von 1877 (1878
der Erteilungen auf etwa 22000 gehalten; in den bis 1889) der Durchschnitt der Anmeldungen 8400
letzten Jahren hat die Zahl der Anmeldungen etwa und die Zahl der Erteilungen 4200. Während in-
40 000/43 000 betragen. In Eroßbritannien dessen bei den letzteren eine große Gleichmäßigkeit
erfolgte unmittelbar nach dem Inkrafttreten des zu beobachten ist, ist bei den Anmeldungen der
esetzes vom 25. Aug. 1883 eine Vermehrung der Unterschied der einzelnen Jahre sehr bemerkbar:
Patente um das Vierfache, dann trat ein Stillstand 5949 im Jahr 1878 gegen 11 645 im Jahr 1889.
ein, seit den letzten zehn Jahren betragen die An- Die Entwicklung unseres Patentwesens in den letzten
meldungen etwa 21.000,25 000. In Osterreich= Jahren veranschaulicht folgende Tabelle:
l PatentsuachdemGesetzvomganiIsnieit1.Ju1i1877,
seit 1. Oktober 1891 nach dem Gesetz vom 7. April 1891.
Vernichtete und Abgelaufene
Jahr 1 Bekannt zurückgenommene und wegen Am Jahres-
An- gemachte Erteilte Patente Nichtzahlung schluß in
meldungen An- Patente Telbschi vensebhr Kraft
# meldungen Gwesene , stehende Patente
Bis 1903 366 415 166 321 1490566 493 117 107 —
Im Jahre 1904 28 360 9823 9189 2 29 9140 31 486
„ „ 1905 30 085 11 826 9600 11 33 8 623 32 0
, ,,1906 I 33 822 15 446 13 430 2 207 8989 36844
„ „ 1907 36 763 14 349 13250 8 43 9857 40 184
, „ 1908 4012 13 357 11610 4 1 39 11 620 40 135
Summe 535 757/ 231 122 206 135 132 664 165 336 —
„Der Wert, welchen die Industrie dem Patent-
schutz der einzelnen Ländern beimißt, läßt sich bis
zu einem gewissen Grad daraus erkennen, inwie-
weit das Ausland an dem Erwerb von Patenten
iim Inland sich beteiligt. Unter diesem Gesichts-
punkt verdient Erwähnung, daß die Zahl der für
Ausländer ausgegebenen Patente (in dem oben be-
merkten zwölfjährigen Zeitraum) auf 15 542, mit-
hin auf 30% aller Patente sich belaufen hat. In
Großbritannien betrug der Anteil des Auslands
während des Jahrs 1889 etwa 24%, in den Ver-
einigten Staaten von Amerika während des Jahrs
1888 etwa 7% . Vergleicht man den Austausch der
genannten Länder untereinander, so ergibt sich für
die neuesten Jahre vor 1890, daß den Angehörigen
Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von
Amerika in Deutschland 10 bzw. 1,7% dagegen
den Deutschen in Großbritannien 6,5% und in
den Vereinigten Staaten 1,7% aller Patente zu-
erkannt worden sind“ (Drucksachen des Reichstags
Nr 152 der Session 1890). An den in der obigen
Üübersicht aufgezählten erteilten Patenten waren be-
teiligt nach dem Wohngebiet der Inhaber bzw.
Anmelder: im Jahr 1906: Deutsches Reich 8741,
Ausland 4689 — 13 430, im Jahr 1907: Deut-
sches Reich 8796, Ausland 4454 = 13 250, im
Jahr 1908: Deutsches Reich 7845, Ausland 3765
— 11 610. Unter dem Ausland nehmen die Ver-
einigten Staaten von Amerika die erste Stelle ein
mit 1377 bzw. 1241 bzw. 1021, dann folgt Eng-
land mit 784 bzw. 747 bzw. 583 und dann Frank-
reich mit 721 bzw. 673 bzw. 607. Auch SÖsterreich
und die Schweiz sind nicht unerheblich beteiligt.
Nach Kohler besitzen die Deutschen in der Schweiz
so viel oder mehr Patente als die Schweizer selbst,
in Italien mehr als irgend ein ausländisches Volk,
in Ungarn ungefähr so viel oder mehr als die Un-
garn und Österreicher zusammen.
6. Unter welchen Voraussetzungen und nach
welchem Verfahren ein Patentrecht erteilt wird,
ist nach dem Rechte der einzelnen Staaten sehr
verschieden. Man unterscheidet in dieser Beziehung
das Anmelde-, das Vorprüfungs= und das Auf-
gebotssystem. Bei dem Anmeldesystem er-
schöpft sich die Tätigkeit der Behörde in der
Entgegennahme der Anmeldung eines Gegen-
stands zur Patenterteilung, die dann auch, wenn
nur die Form der Anmeldung den gesetzlichen
Vorschriften entspricht, ohne sachliche Prüfung
erfolgt, während es den ordentlichen Gerichten
vorbehalten bleibt, auf Anrufen Beteiligter im
Prozeßweg, nötigenfalls nach Vernehmung von
Sachverständigen, zu entscheiden, ob ein gültiges
Patent zustande gekommen ist oder nicht. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß dieses Verfahren
die Entnahme von Patenten unter Schädigung
und Ausbeutung der Allgemeinheit wie der Er-
findung anderer sehr erleichtert. Es können Pa-
tente angemeldet werden auf Gegenstände und
Verfahren, welche bereits bekannt und im ge-
meinen Gebrauch oder auch für andere bereits
patentiert sind. Die beteiligten Gewerbetreibenden
sind alsdann genötigt, im Prozeßweg dem Pa-
tentinhaber die Ungültigkeit seines Patents nach-
zuweisen; dieser selbst aber muß anderseits jedem
Bestreitenden gegenüber bei Geltenmachung seines
Patentrechts den Nachweis der Neuheit seiner Er-
findung stets von neuem erbringen. Die Gewerbe-