Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Die Wahl des jeder Kreisdirection für dergleichen Fälle im voraus zuzuordnenden 
Stabsofsiziers erfolgt bei dem Kriegsministerium. 
# 74. Dafern Unwürdige der gesetzlichen Einstandsgelderzahlung zu unterwerfen 
sind, ist solches zum Behufe obrigkeitlicher Maaßnehmungen auf deren Geburts= oder 
Gestell-Scheinen zu bemerken, auch sonst zu Sicherstellung des Stellvertretungsfonds und 
Unterrichtung der Betheiligten von obigen Maaßnehmungen von den Amtshauptmann- 
schaften und Obrigkeiten behufige Vorkehrung zu treffen. 
§ 75. Alsbald nach beendigter Mannschaftsaushebung ist von jeder Amtshaupt- 
mannschaft nach dem Schema unter IV. eine Uebersicht des Rekrutirungsstandes anzu- 
fertigen und bei dem Kriegsministerium Behufs der daselbst in Gemäßheit § 46 des 
Gesetzes vorzunehmenden 
Quotenregulirung 
an dem von selbigem zuvor bestimmten Tage einzureichen. 
& 76. Bei dem Ouotenauswurfe ist in Gemäßheit der §& 20 und 48 des Ge- 
setzes sowohl auf Ergänzung des Abganges bei der activen Armee, als auf den für die 
vor und bei der Ausarbeitung in Abgang kommenden Rekruten zu leistenden Ersatz Rück- 
sicht zu nehmen und es kommen dabei in Aufrechnung 
a) die als sistirt und diensttüchtig protocollirten Mannschaften der gegenwärtigen 
Jahres-Altersclasse und die aus früheren Altersclassen noch zurückstehenden mit 
Einschluß der Unwürdigen, 
b) die § 45 unter aa, bb und cc bezeichneten Mannschaften mit Ausnahme der 
in Landes-Versorgungsanstalten und in der Blindenanstalt zu Dresden befind- 
lichen Untüchtigen, 
c) die früher zurückgestellten Ernährer hülfsbedürftiger Familien, insofern sie inner- 
halb der ersten drei Jahre zur Einstellung in das Militär auszusetzen sind, 
d) die mit Frist zurückgestellten Studirenden (& 10 des Gesetzes), deren Frist ab- 
gelaufen ist, sofern sie diensttüchtig befunden worden sind. 
Letztere werden jedoch nur für denjenigen Bezirk, in welchem sie zurück= und in die 
Dienstreserve gestellt worden, auch wenn sie vor dem Ablaufe der Frist in das Militär 
eingetreten sind, oder Einstandsgeld bezahlt haben, erst in dem Jahre des Fristenablaufs 
berücksichtigt. 
8 77. Ueber die außer der Rekrutirungszeit als Nachgestellte oder Freiwillige an 
das Militär abgegebenen, bei der Rekrutenquote nicht in An= und Aufrechnung kom- 
menden Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften von drei Monaten zu drei Mo- 
naten in tabellarischer Form Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten. 
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