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Mitteilung des Bescheids auf seinen Einspruch
nun seinerseits anmelden und beanspruchen, daß
als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekannt-
machung der früheren Anmeldung festgesetzt werde.
Das Erteilungsverfahren besteht in einer Ver-
bindung des Vorprüfungs= und des Aufgebots-
verfahrens. Behufs Erteilung eines Patents muß
eine schriftliche Unmeldung der Erfindung bei dem
Patentamt erfolgen, und zwar für jede Erfindung
besonders. Die Anmeldung muß die Erfindung
unter Beifügung der erforderlichen Zeichnungen,
Modelle usw. dergestalt beschreiben, daß danach die
Benutzung derselben durch andere Sachverständige
möglich ist, auch den „Patentanspruch“, d.kh. das-
jenige angeben, was als patentfähig unter Schutz
gestellt werden soll, und den formellen Antrag auf
Erteilung des Patents enthalten. Gleichzeitig sind
20 K für die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung
durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung. Er-
scheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschrie-
benen Anforderungen nicht genügend, oder ergeben
sich Bedenken in Ansehung der Patentfähigkeit des
Patentanfpruchs, so wird durch einen Vorbescheid
des Vorprüfers der Patentsucher aufgefordert, die
Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu be-
seitigen. Erklärt sich der Patentsucher nicht recht-
zeitig auf den Vorbescheid, so gilt die Anmeldung
als zurückgenommen; andernfalls geht die Sache
an die Anmeldeabteilung.
Ergibt sich hier, daß durch die Anmeldung den
vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt ist,
oder daß eine patentfähige Erfindung nicht vor-
liegt, so wird durch Beschluß der Abteilung, bei
dem der Vorprüfer nicht mitwirken darf, die
Anmeldung zurückgewiesen. Ergeben sich solche
Bedenken nicht, so geht der Beschluß auf die Be-
kanntmachung der Anmeldung, womit das Auf-
gebotsverfahren beginnt. Mit der Bekanntmachung
treten für den Gegenstand der Anmeldung zu-
gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetz-
lichen Wirkungen des Patents ein. Die Bekannt-
machung geschieht im Reichsanzeiger und hat den
wesentlichen Inhalt der Anmeldung und des An-
trags wiederzugeben nebst der Anzeige, daß der
Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen un-
befugte Benutzung geschützt sei. Gleichzeitig ist die
Anmeldung mit allen Beilagen bei dem Patent-
amt zu jedermanns Einsicht auszulegen. Durch
kaiserliche Verordnung kann angeordnet werden,
daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu
erfolgen habe; bislang ist von dieser Maßregel
Abstand genommen worden. Der Anmelder kann
ein Interesse daran haben, daß die Bekanntmachung
einstweilen unterbleibe; es besteht daher die Vor-
schrift, daß die Bekanntmachung auf Antrag des
Anmeldenden drei Monate ausgesetzt werden muß
und auf weitere drei Monate ausgesetzt werden
ann.
Innerhalb der Frist von drei Monaten nach
der Veröffentlichung und vor der Erteilung des
Patentrecht.
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Patents ist eine Gebühr von 30 KM zu entrichten,
widrigenfalls die Anmeldung als zurückgenommen
gilt. Innerhalb derselben Frist kann gegen die
Erteilung des Patents mittels eines mit Gründen
versehenen Schriftsatzes Einspruch erhoben werden.
Der Einspruch kann nur auf die Behauptung
gestützt werden, daß der Gegenstand nicht patent-
fähig sei, oder daß dem Patentsucher ein Anspruch
auf das Patent nicht zustehe, weil die Anmel-
dung Gegenstand des Patents bzw. der Anmel-
dung des Einsprechenden sei; letzterenfalls ist
nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. Nach
Ablauf der Frist hat die Anmeldeabteilung über
die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen, bei
dem wiederum der Vorprüfer nicht mitwirken darf.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmel-
dung zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher,
und gegen den Beschluß, durch welchen über die
Erteilung des Patents entschieden wird, der Patent-
sucher und der Einsprechende innerhalb eines Mo-
nats nach der Zustellung Beschwerde einlegen,
wobei 20 M zu zahlen sind. Erfolgt diese Zah-
lung nicht, so gilt die Beschwerde als nicht er-
hobenz ist die Beschwerde nicht statthaft, oder ist
sie verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig
verworfen. Im Beschwerdeverfahren haben die
Beteiligten Anspruch auf Ladung und Anhörung,
ofern die Ladung nicht bereits im Anmeldever-
ahren stattgehabt hatte; es dürfen der Ent-
scheidung neue Tatsachen und Erwägungen nicht
zugrunde gelegt werden, über welche sich zu
äußern den Beteiligten zuvor nicht Gelegenheit
gegeben war.
Ist die Erteilung des Patents endgültig be-
schlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch
den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung, fertigt
demnächst für den Patentinhaber eine Urkunde,
das Patent, aus, welche außer der formellen
Patenterklärung eine nähere Beschreibung des
Patentgegenstandes, nötigenfalls unter Beifügung
von Zeichnungen, enthalten muß, und trägt das
Patent in eine Rolle ein, die nebst den Zeich-
nungen, Beschreibungen usw. jedermann zur Ein-
sicht frei steht. Außerdem sind die Patentbeschrei-
bungen nebst den Zeichnungen (Patentschriften),
soweit deren Einsicht jedermann frei steht, sowie
die Bekanntmachungen, welche durch den Reichs-
anzeiger erfolgen müssen, durch ein amtliches Blatt
(das Patentblat) zu veröffentlichen, öffentlich zur
unentgeltlichen Einsichtnahme auszulegen und im
Druck zu vervielfältigen zur entgeltlichen Ent-
nahme für das Publikum. Für die Auslegung
bestehen außerhalb des Patentamts in den wich-
tigeren gewerblichen Zentren des In= und Aus-
landes öffentliche Auslegestellen unter der Verwal-
tung interessierter Behörden, Unterrichtsanstalten
und Vereine. Nach dem Stand zu Ende des Jahres
1908 gab es 20 ausländische und in 88 inländi-
schen Städten 99 derartige Auslegestellen.
Besonderes gilt für Patente, welche im Namen
der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres