Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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fällt also nicht unter diese Bestimmung. Für alle 
Briefpostsendungen ist die Einschreibung zulässig; 
es besteht hierfür Frankozwang. Eine einheitliche 
Einschreibgebühr konnte wegen der großen Ver- 
schiedenheiten in den einzelnen Ländern nicht ver- 
einbart werden. Als Entschädigung für den Ver- 
lust einer Einschreibsendung setzte der Vertrag die 
Summe von 50 Franken fest, mit der Ausnahme, 
daß in denjenigen Ländern, in welchen die Gesetz- 
gebung einer solchen Ersatzleistung entgegensteht 
(damals Vereinigte Staaten), sie auch nicht statt- 
zufinden braucht. Die Frage der Portoteilung ist 
bereits erläutert. Portofreiheit wurde nur bezüg- 
lich des den Postdienst betreffenden Schriftwechsels 
zugelassen. 
Der Berner Postvertrag hat ermäßigte Taxen 
und erleichternde Bestimmungen für die Behand- 
lung der Briefpostsendungen geschaffen; an Stelle 
der zahlreichen Einzelverträge ist ein Kollektiv= 
vertrag mit übereinstimmenden Normen getreten. 
Ebensohoch ist aber die Tatsache zu stellen, daß 
der Vertrag Staaten aus vier Weltteilen in einem 
postalischen Gemeinwesen vereinigte, daß er alle 
zivilisierten Nationen zu einer großen völkerrecht- 
lichen Einigung verband. Zur Förderung des 
innern Ausbaues des Vereins enthielt der Ver- 
trag die Bestimmung, daß alle drei Jahre ein 
Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrag 
beteiligten Länder stattfinden sollte. Zur Reglung 
der in der Zwischenzeit entstehenden Differenzen, 
zur Sammlung, Zusammenstellung, Veröffent- 
lichung und Verteilung der dienstlichen Mit- 
teilungen, zur Abgabe von Gutachten in streitigen 
Fragen wurde als ständiges Organ „Das inter- 
nationale Bureau des allgemeinen Postvereins"“ 
in Bern eingerichtet. 
Der zweite Postkongreß fand 1878 in 
Paris statt. Aufgabe desselben war, den Verein 
zu einem Weltpostverein zu erweitern und zurück- 
gestellte Beratungsgegenstände, namentlich bezüg- 
lich des Austauschs von Wertbriefen und Post- 
anweisungen, wieder auf die Tagesordnung zu 
setzen. Die schwierige Frage der Haftpflicht, die 
Verschiedenheiten der Geldwährungen machten eine 
Einigung wenig aussichtsvoll. Trotzdem kam eine 
Übereinkunft wegen der Versendung von Wert- 
briefen und Postanweisungen zustande. Durch 
diese Vereinbarung ist innerhalb weiter Länder- 
gebiete die Beförderung von Wertbriefen und die 
Auszahlung von Geldern mittels Postanweisung 
zu übereinstimmenden Gebührensätzen und unter 
gleichmäßiger Reglung der Haftpflicht ermöglicht 
worden. An diesem Abkommen nahmen zunächst 
nur 18 Vereinsländer teil. Man könnte also von 
einer engeren Vereinigung innerhalb des großen 
Weltpostvereins reden. Gerade in solchen engeren 
Verbänden war ein Mittel gefunden, die Zweck- 
mäßigkeit gewisser Einrichtungen, mit welchen die 
Gesamtheit der Staaten wegen abweichender Be- 
stimmungen der innern Gesetzgebung oder wegen 
noch nicht hinreichend vorgeschrittener Entwicklung 
Post usw. 
  
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des innern Postwesens sich noch nicht befassen 
konnte, darzutun und den Anschluß der andern 
Länder zu fördern. Die Erfolge späterer Zeit 
haben diese Auffassung bestätigt. Auf dem Pariser 
Kongreß war auch ein internationaler Post- 
paketaustausch angeregt worden. Die Han- 
delswelt empfand bitter die Schwierigkeiten, welche 
oft mit der Versendung von Paketen nach dem 
Ausland verbunden waren. Die Berechnung des 
Portos war sehr umständlich und unsicher, die 
Vorausbezahlung oft unmöglich. Nun war aber 
eine Paketpost, wie sie Deutschland hatte, in den 
meisten Vereinsländern nicht vorhanden; in man- 
chen Ländern lag die Paketbeförderung in den 
Händen von Privatunternehmern. In solchen 
Staaten war es sehr schwer, die einfachen, stabilen 
und verhältnismäßig niedrigen Taxen einzuführen. 
Dennoch gelang der Abschluß einer von Deutsch- 
land vorgeschlagenen Übereinkunft über den Aus- 
tausch von Postpaketen auf einer zu Paris zu- 
sammengetretenen Konferenz. Sie datiert vom 
3. Nov. 1880. Dieselbe bezweckte, die postmäßige 
Beförderung von kleinen Paketen bis zum Ge- 
wicht von 3 kg und bis zu einem Größenmaß 
von 20 Kubikdezimeter gegen einheitlich bemessene 
Gebührensätze und unter übereinstimmender Be- 
handlung dieser Pakete in den verschiedenen Ver- 
einsländern zuzulassen. Durch diese Übereinkunft 
wurde eine hochbedeutende Erleichterung des Welt- 
postverkehrs geschaffen, welche für den Handel und 
die Wissenschaft sowie für die Familienbeziehungen 
von großem Wert war. 
Der dritte Weltpostkongreß fand in 
Lissabon im Jahr 1885 statt. Die wesentlichen 
Ergebnisse dieses Kongresses liegen in je einem 
den Ausbau des Weltpostvereins fördernden Zu- 
satzabkommen zu den Pariser Verträgen, in der 
Einführung des Postauftragsverfahrens, des Eil- 
bestelldienstes und des telegraphischen Postanwei- 
sungsdienstes in den internationalen Verkehr. 
Von besonderer Bedeutung für den weiteren 
Ausbau des Weltpostvereins wurde der im Jahr 
1891 in Wien abgehaltene vierte Kongreß. 
Unter den Beratungsgegenständen nahmen zwei 
Vorschläge den ersten Platz ein: 1) die Einfüh- 
rung eines internationalen Postzeitungsdiensts, 
2) Umgestaltung des Abrechnungsausgleichs auf 
Grundlage des sog. Clearing-Verfahrens. Die 
andern Beratungsgegenstände betrafen die Ver- 
einigung des Hauptvertrags und der Nebenab- 
kommen zu einem einzigen Grundvertrag und die 
Vervollkommnung des Weltpostvertrags und aller 
Nebenabkommen im Sinn weiterer Erleichterung 
des Verkehrs und in der Richtung der innern 
Fortbildung der Hauptgrundsätze. 
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Zei- 
tungsabkommens sind: die Annahme von Zei- 
tungsbestellungen durch die Postanstalten der ver- 
tragschließenden Länder, die Vermittlung durch 
og. Auswechslungspostanstalten, die Festsetzung 
der Preise, welche nicht höher sein 
  
dürfen als die
	        
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