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fällt also nicht unter diese Bestimmung. Für alle
Briefpostsendungen ist die Einschreibung zulässig;
es besteht hierfür Frankozwang. Eine einheitliche
Einschreibgebühr konnte wegen der großen Ver-
schiedenheiten in den einzelnen Ländern nicht ver-
einbart werden. Als Entschädigung für den Ver-
lust einer Einschreibsendung setzte der Vertrag die
Summe von 50 Franken fest, mit der Ausnahme,
daß in denjenigen Ländern, in welchen die Gesetz-
gebung einer solchen Ersatzleistung entgegensteht
(damals Vereinigte Staaten), sie auch nicht statt-
zufinden braucht. Die Frage der Portoteilung ist
bereits erläutert. Portofreiheit wurde nur bezüg-
lich des den Postdienst betreffenden Schriftwechsels
zugelassen.
Der Berner Postvertrag hat ermäßigte Taxen
und erleichternde Bestimmungen für die Behand-
lung der Briefpostsendungen geschaffen; an Stelle
der zahlreichen Einzelverträge ist ein Kollektiv=
vertrag mit übereinstimmenden Normen getreten.
Ebensohoch ist aber die Tatsache zu stellen, daß
der Vertrag Staaten aus vier Weltteilen in einem
postalischen Gemeinwesen vereinigte, daß er alle
zivilisierten Nationen zu einer großen völkerrecht-
lichen Einigung verband. Zur Förderung des
innern Ausbaues des Vereins enthielt der Ver-
trag die Bestimmung, daß alle drei Jahre ein
Kongreß von Bevollmächtigten der am Vertrag
beteiligten Länder stattfinden sollte. Zur Reglung
der in der Zwischenzeit entstehenden Differenzen,
zur Sammlung, Zusammenstellung, Veröffent-
lichung und Verteilung der dienstlichen Mit-
teilungen, zur Abgabe von Gutachten in streitigen
Fragen wurde als ständiges Organ „Das inter-
nationale Bureau des allgemeinen Postvereins"“
in Bern eingerichtet.
Der zweite Postkongreß fand 1878 in
Paris statt. Aufgabe desselben war, den Verein
zu einem Weltpostverein zu erweitern und zurück-
gestellte Beratungsgegenstände, namentlich bezüg-
lich des Austauschs von Wertbriefen und Post-
anweisungen, wieder auf die Tagesordnung zu
setzen. Die schwierige Frage der Haftpflicht, die
Verschiedenheiten der Geldwährungen machten eine
Einigung wenig aussichtsvoll. Trotzdem kam eine
Übereinkunft wegen der Versendung von Wert-
briefen und Postanweisungen zustande. Durch
diese Vereinbarung ist innerhalb weiter Länder-
gebiete die Beförderung von Wertbriefen und die
Auszahlung von Geldern mittels Postanweisung
zu übereinstimmenden Gebührensätzen und unter
gleichmäßiger Reglung der Haftpflicht ermöglicht
worden. An diesem Abkommen nahmen zunächst
nur 18 Vereinsländer teil. Man könnte also von
einer engeren Vereinigung innerhalb des großen
Weltpostvereins reden. Gerade in solchen engeren
Verbänden war ein Mittel gefunden, die Zweck-
mäßigkeit gewisser Einrichtungen, mit welchen die
Gesamtheit der Staaten wegen abweichender Be-
stimmungen der innern Gesetzgebung oder wegen
noch nicht hinreichend vorgeschrittener Entwicklung
Post usw.
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des innern Postwesens sich noch nicht befassen
konnte, darzutun und den Anschluß der andern
Länder zu fördern. Die Erfolge späterer Zeit
haben diese Auffassung bestätigt. Auf dem Pariser
Kongreß war auch ein internationaler Post-
paketaustausch angeregt worden. Die Han-
delswelt empfand bitter die Schwierigkeiten, welche
oft mit der Versendung von Paketen nach dem
Ausland verbunden waren. Die Berechnung des
Portos war sehr umständlich und unsicher, die
Vorausbezahlung oft unmöglich. Nun war aber
eine Paketpost, wie sie Deutschland hatte, in den
meisten Vereinsländern nicht vorhanden; in man-
chen Ländern lag die Paketbeförderung in den
Händen von Privatunternehmern. In solchen
Staaten war es sehr schwer, die einfachen, stabilen
und verhältnismäßig niedrigen Taxen einzuführen.
Dennoch gelang der Abschluß einer von Deutsch-
land vorgeschlagenen Übereinkunft über den Aus-
tausch von Postpaketen auf einer zu Paris zu-
sammengetretenen Konferenz. Sie datiert vom
3. Nov. 1880. Dieselbe bezweckte, die postmäßige
Beförderung von kleinen Paketen bis zum Ge-
wicht von 3 kg und bis zu einem Größenmaß
von 20 Kubikdezimeter gegen einheitlich bemessene
Gebührensätze und unter übereinstimmender Be-
handlung dieser Pakete in den verschiedenen Ver-
einsländern zuzulassen. Durch diese Übereinkunft
wurde eine hochbedeutende Erleichterung des Welt-
postverkehrs geschaffen, welche für den Handel und
die Wissenschaft sowie für die Familienbeziehungen
von großem Wert war.
Der dritte Weltpostkongreß fand in
Lissabon im Jahr 1885 statt. Die wesentlichen
Ergebnisse dieses Kongresses liegen in je einem
den Ausbau des Weltpostvereins fördernden Zu-
satzabkommen zu den Pariser Verträgen, in der
Einführung des Postauftragsverfahrens, des Eil-
bestelldienstes und des telegraphischen Postanwei-
sungsdienstes in den internationalen Verkehr.
Von besonderer Bedeutung für den weiteren
Ausbau des Weltpostvereins wurde der im Jahr
1891 in Wien abgehaltene vierte Kongreß.
Unter den Beratungsgegenständen nahmen zwei
Vorschläge den ersten Platz ein: 1) die Einfüh-
rung eines internationalen Postzeitungsdiensts,
2) Umgestaltung des Abrechnungsausgleichs auf
Grundlage des sog. Clearing-Verfahrens. Die
andern Beratungsgegenstände betrafen die Ver-
einigung des Hauptvertrags und der Nebenab-
kommen zu einem einzigen Grundvertrag und die
Vervollkommnung des Weltpostvertrags und aller
Nebenabkommen im Sinn weiterer Erleichterung
des Verkehrs und in der Richtung der innern
Fortbildung der Hauptgrundsätze.
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Zei-
tungsabkommens sind: die Annahme von Zei-
tungsbestellungen durch die Postanstalten der ver-
tragschließenden Länder, die Vermittlung durch
og. Auswechslungspostanstalten, die Festsetzung
der Preise, welche nicht höher sein
dürfen als die