Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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oder der Flotte nachgesucht werden. Hier erfolgt 
auf Antrag die Patenterteilung ohne jede Be- 
kanntmachung; auch unterbleibt die Eintragung 
in die Patentrolle. 
Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit, in welchem, abgesehen von der 
ersten Anmeldung, welche schriftlich sein muß, 
jederzeit die Ladung und mündliche Anhörung der 
Beteiligten statthaben kann bzw. in einem oben 
bereits erwähnten Fall auf Antrag statthaben 
muß. Auf das Verfahren finden indessen die Vor- 
schriften des Reichsgesetzes über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit vom 17. Mai 1898 keine Anwendung, 
weil die Bearbeitung des Patentwesens nicht den 
Gerichten, sondern dem Patentamt übertragen ist. 
In dem Verfahren können die Beteiligten durch 
Bevollmächtigte vertreten sein; wer nicht im In- 
land wohnt, kann sogar den Anspruch auf Er- 
teilung eines Patents und die Rechte aus dem 
Patent nur geltend machen, wenn er im In- 
land einen Vertreter bestellt hat (ogl. Weiteres 
unter V, 1). 
4. Inhalt des Patentrechts. „Das 
Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber 
ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen- 
stand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu 
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das 
Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich 
die Wirkung auch auf die durch das Verfahren 
unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.“ Dieser mit 
der Fassung anderer Reichsgesetze (Urheberrechts- 
gesetz, Markenschutzgesetz) in Einklang stehende 
Wortlaut des Patentgesetzes stellt fest, daß der 
Patentinhaber berechtigt ist, einerseits die Er- 
findung selbst zu benutzen, anderseits jeden andern 
von der Benutzung auszuschließen. Was die 
Wirkung auf die durch das Verfahren unmittelbar 
hergestellten Erzeugnisse anlangt, so zeigt sich hier 
der Unterschied zwischen den Patenten für ein Er- 
zeugnis und solchen für ein Verfahren. Bei jenen 
darf das Erzeugnis nur von dem Patentinhaber 
gewerbsmäßig hergestellt usw. werden; es darf nicht 
von einem andern in Verkehr gebracht werden, 
gleichgültig wo und wie es geschaffen worden ist. 
Bei diesen darf das Erzeugnis von einem andern 
produziert und in Verkehr gebracht werden, wenn 
die Produktion auf einem andern als dem paten- 
tierten Weg geschieht. Diese Vorschrift ist mit 
Rücksicht auf die unredliche Konkurrenz getroffen 
worden, welche ausländische Fabriken der deutschen 
chemischen Industrie dadurch bereiteten, daß sie in 
Ländern, welche entweder das chemische Verfahren 
nicht patentieren (Schweiz) oder überhaupt einen 
Patentschutz nicht kennen (Holland), chemische 
Stoffe nach einem in Deutschland patentierten 
Verfahren herstellen und hierher einführen. 
Nur die gewerbsmäßige Herstellung usw. ist dem 
Patentinhaber vorbehalten; die Benutzung der Er- 
findung für persönliche, häusliche oder Studien- 
zwecke ist daher erlaubt. Die Wirkung des Patents 
tritt auch gegen denjenigen nicht ein, welcher zur 
Patentrecht. 
  
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Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Er- 
findung in Benutzung genommen oder die zur Be- 
nutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen 
hatte; derselbe ist befugt, die Erfindung für die 
Bedürfnisse des eignen Betriebs in eignen oder 
fremden Werkstätten auszunutzen. Auch erstreckt 
sich die Wirkung nicht auf Einrichtungen an Fahr- 
zeugen, welche nur vorübergehend in das Inland 
gelangen (z. B. Schiffen, Lokomotiven). 
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit 
nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des 
Reichskanzlers für das Heer oder die Flotte oder 
sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be- 
nutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber 
in diesem Fall Anspruch auf angemessene Ver- 
gütung, welche in Ermanglung einer Verstän- 
digung im Rechtsweg festgesetzt wird. 
Das Patentrecht erstreckt sich lediglich auf das 
Inland sowie auf die deutschen Schutzgebiete. 
Wer sich gegen die Benutzung seiner Erfindung 
im Ausland sichern will, muß ein ausländisches 
Patent erwerben (val. dazu unter IV). 
Der Inhalt des Patentrechts ist vermögens- 
rechtlicher Natur. Wie der Anspruch auf Erteilung 
des Patents, so geht auch das Recht aus dem 
Patent auf die Erben über und ist beschränkt oder 
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung 
von Todes wegen auf andere übertragbar. 
5. Schutz des Patentrechts. Die erteilte 
Patentberechtigung genießt zivilrechtlichen und 
strafrechtlichen Schutz. Wer wissentlich oder aus 
grober Fahrlässigkeit eine patentierte Erfindung 
in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Ent- 
schädigung verpflichtet. Handelt es sich um eine 
Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung 
eines neuen Stoffs zum Gegenstand hat, so gilt 
bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von 
gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten 
Verfahren hergestellt. Im Fall der wissentlichen 
Verletzung tritt auf Antrag auch Geldstrafe bis 
zu 5000 M oder Gefängnisstrafe bis zu einem 
Jahr ein, nebst der Befugnis des Verletzten, die 
Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich 
bekannt zu machen. Statt der zivilrechtlichen Ent- 
schädigung kann im Strafverfahren neben der 
Strafe auf Antrag des Beschädigten auf eine an 
ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von 
10 000 M erkannt werden. Die Klagen wegen 
Verletzung des Patentrechts verjähren in drei 
Jahren. In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist in 
letzter Instanz die Zuständigkeit dem Reichsgericht 
zugewiesen. 
6. Dauer und Beendigung des Patent- 
rechts. Die Dauer des Patents ist 15 Jahre 
(ogl. dazu unter III); der Lauf dieser Zeit be- 
ginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung 
folgenden Tag. Das Patentrecht endigt aber 
vorzeitig durch Erlöschen, durch Nichtigkeits- 
erklärung und durch Zurücknahme. 
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber 
auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren
	        
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