15
oder der Flotte nachgesucht werden. Hier erfolgt
auf Antrag die Patenterteilung ohne jede Be-
kanntmachung; auch unterbleibt die Eintragung
in die Patentrolle.
Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, in welchem, abgesehen von der
ersten Anmeldung, welche schriftlich sein muß,
jederzeit die Ladung und mündliche Anhörung der
Beteiligten statthaben kann bzw. in einem oben
bereits erwähnten Fall auf Antrag statthaben
muß. Auf das Verfahren finden indessen die Vor-
schriften des Reichsgesetzes über die freiwillige Ge-
richtsbarkeit vom 17. Mai 1898 keine Anwendung,
weil die Bearbeitung des Patentwesens nicht den
Gerichten, sondern dem Patentamt übertragen ist.
In dem Verfahren können die Beteiligten durch
Bevollmächtigte vertreten sein; wer nicht im In-
land wohnt, kann sogar den Anspruch auf Er-
teilung eines Patents und die Rechte aus dem
Patent nur geltend machen, wenn er im In-
land einen Vertreter bestellt hat (ogl. Weiteres
unter V, 1).
4. Inhalt des Patentrechts. „Das
Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber
ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen-
stand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu
bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das
Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich
die Wirkung auch auf die durch das Verfahren
unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.“ Dieser mit
der Fassung anderer Reichsgesetze (Urheberrechts-
gesetz, Markenschutzgesetz) in Einklang stehende
Wortlaut des Patentgesetzes stellt fest, daß der
Patentinhaber berechtigt ist, einerseits die Er-
findung selbst zu benutzen, anderseits jeden andern
von der Benutzung auszuschließen. Was die
Wirkung auf die durch das Verfahren unmittelbar
hergestellten Erzeugnisse anlangt, so zeigt sich hier
der Unterschied zwischen den Patenten für ein Er-
zeugnis und solchen für ein Verfahren. Bei jenen
darf das Erzeugnis nur von dem Patentinhaber
gewerbsmäßig hergestellt usw. werden; es darf nicht
von einem andern in Verkehr gebracht werden,
gleichgültig wo und wie es geschaffen worden ist.
Bei diesen darf das Erzeugnis von einem andern
produziert und in Verkehr gebracht werden, wenn
die Produktion auf einem andern als dem paten-
tierten Weg geschieht. Diese Vorschrift ist mit
Rücksicht auf die unredliche Konkurrenz getroffen
worden, welche ausländische Fabriken der deutschen
chemischen Industrie dadurch bereiteten, daß sie in
Ländern, welche entweder das chemische Verfahren
nicht patentieren (Schweiz) oder überhaupt einen
Patentschutz nicht kennen (Holland), chemische
Stoffe nach einem in Deutschland patentierten
Verfahren herstellen und hierher einführen.
Nur die gewerbsmäßige Herstellung usw. ist dem
Patentinhaber vorbehalten; die Benutzung der Er-
findung für persönliche, häusliche oder Studien-
zwecke ist daher erlaubt. Die Wirkung des Patents
tritt auch gegen denjenigen nicht ein, welcher zur
Patentrecht.
16
Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Er-
findung in Benutzung genommen oder die zur Be-
nutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen
hatte; derselbe ist befugt, die Erfindung für die
Bedürfnisse des eignen Betriebs in eignen oder
fremden Werkstätten auszunutzen. Auch erstreckt
sich die Wirkung nicht auf Einrichtungen an Fahr-
zeugen, welche nur vorübergehend in das Inland
gelangen (z. B. Schiffen, Lokomotiven).
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit
nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung des
Reichskanzlers für das Heer oder die Flotte oder
sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt be-
nutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber
in diesem Fall Anspruch auf angemessene Ver-
gütung, welche in Ermanglung einer Verstän-
digung im Rechtsweg festgesetzt wird.
Das Patentrecht erstreckt sich lediglich auf das
Inland sowie auf die deutschen Schutzgebiete.
Wer sich gegen die Benutzung seiner Erfindung
im Ausland sichern will, muß ein ausländisches
Patent erwerben (val. dazu unter IV).
Der Inhalt des Patentrechts ist vermögens-
rechtlicher Natur. Wie der Anspruch auf Erteilung
des Patents, so geht auch das Recht aus dem
Patent auf die Erben über und ist beschränkt oder
unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todes wegen auf andere übertragbar.
5. Schutz des Patentrechts. Die erteilte
Patentberechtigung genießt zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutz. Wer wissentlich oder aus
grober Fahrlässigkeit eine patentierte Erfindung
in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Ent-
schädigung verpflichtet. Handelt es sich um eine
Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung
eines neuen Stoffs zum Gegenstand hat, so gilt
bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von
gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten
Verfahren hergestellt. Im Fall der wissentlichen
Verletzung tritt auf Antrag auch Geldstrafe bis
zu 5000 M oder Gefängnisstrafe bis zu einem
Jahr ein, nebst der Befugnis des Verletzten, die
Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich
bekannt zu machen. Statt der zivilrechtlichen Ent-
schädigung kann im Strafverfahren neben der
Strafe auf Antrag des Beschädigten auf eine an
ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von
10 000 M erkannt werden. Die Klagen wegen
Verletzung des Patentrechts verjähren in drei
Jahren. In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist in
letzter Instanz die Zuständigkeit dem Reichsgericht
zugewiesen.
6. Dauer und Beendigung des Patent-
rechts. Die Dauer des Patents ist 15 Jahre
(ogl. dazu unter III); der Lauf dieser Zeit be-
ginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung
folgenden Tag. Das Patentrecht endigt aber
vorzeitig durch Erlöschen, durch Nichtigkeits-
erklärung und durch Zurücknahme.
Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber
auf dasselbe verzichtet, oder wenn die Gebühren