Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Abänderungs- und Ergänzungsgesetze). Wichtige 
Abänderungen erfuhr das Staatsgrundgesetz 
namentlich durch die Verfassungen des Nord- 
deutschen Bundes und des Deutschen Reichs. Die 
Krone ist erblich im Mannesstamm des königlichen 
Hauses der Hohenzollern nach dem Recht der Erst- 
geburt und der agnatischen Linealerbfolge. Der 
König von Preußen, der zugleich erblicher Deut- 
scher Kaiser ist, führt den Titel: 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher 
Kaiser, König von Preußen, Markgraf zu Branden- 
burg, Burggraf zu Nürnberg, Graf zu Hohenzollern, 
souveräner und oberster Herzog von Schlesien wie 
auch der Grafschaft Glatz, Großherzog vom Nieder- 
rhein und Posen, Herzog zu Sachsen, Westfalen 
und Engern, zu Pommern, Lüneburg, Holstein 
und Schleswig, zu Magdeburg. Bremen, Geldern, 
Kleve, Jülich und Berg, sowie auch der Wenden 
und Kassuben, zu Krossen, Lauenburg, Mecklen- 
burg, Landgraf zu Hessen und Thüringen, Mark- 
graf der Ober= und Niederlausitz, Prinz von 
Oranien, Fürst zu Rügen, zu Ostfriesland, zu 
Paderborn und Pyrmont, zu Halberstadt, Münster, 
Minden, Osnabrück, Hildesheim, zu Verden, 
Kamin, Fulda, Nassan und Mörs, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Graf der Mark und zu Ra- 
vensberg, zu Hohenstein, Tecklenburg und Lingen, 
zu Mansfeld, Sigmaringen und Veringen, Herr 
zu Frankfurt. 
Der mittlere Titel enthält ein starkes Drittel 
der Bezeichnungen, und der kürzere lautet: Wir 
Wilhelm, König von Preußen usw. Der erst- 
geborne Sohn heißt „Kronprinz des Deutschen 
Reichs und von Preußen“ und bekleidet die Würde 
eines Statthalters von Preußen. Ist ein Bruder 
des Königs oder ein anderer Prinz Thronfolger, 
so führt er den Titel „Prinz von Preußen“. 
Der König wird großjährig mit Vollendung des 
18. Lebensjahrs. Ist er minderjährig oder dauernd 
an der Regierung verhindert, so übernimmt der 
nächste volljährige Agnat die Regentschaft. Ihm 
kommen alle praktisch bedeutsamen Befugnisse und 
Attribute der königlichen Gewalt zu; es fehlt ihm 
nur der Titel und einzelne persönliche Ehrenrechte. 
Der jeweilige Inhaber der Krone hat den Genuß 
des Kronfideikommißfonds, dem außer der Kron- 
dotation (Zivilliste) die Einkünfte aus allen der 
Krone gehörigen Gütern, Forsten und Effekten zu- 
fließen. Die Zivilliste betrug ursprünglich (1820) 
2500000 Taler in Gold und war auf die Einkünfte 
aus den Domänen (vgl. dies. Art. Bd I, Sp. 1306) 
und Forsten angewiesen; zu dieser Rente (heute 
7719 296 A)) trat ein Staatszuschuß, der durch 
Gesetz vom 20. Febr. 1889 auf 8 Mill., durch 
Gesetz vom 17. Juni 1910 auf 10 Mill. M er- 
höht wurde. Außerdem wird seit 1910 ein jähr- 
licher Zuschuß von 1,5 Mill. M für die könig- 
lichen Theater bezahlt. Die Verwaltung der 
Angelegenheiten des königlichen Hauses und der 
königlichen Familie besorgt das „Ministerium 
des Königlichen Hauses“, das ausschließlich dem 
König untersteht und keinen Bestandteil des 
Staatsministeriums ist. Es bildet den ordent- 
Preußen. 
  
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lichen Gerichtsstand in nicht streitigen Angelegen- 
heiten, einschließlich der Standesamtssachen; zu 
seinem Geschäftsbereich gehören: Heroldsamt für 
Standes= und Adelssachen, Königliches Haus- 
archiv und die Hofkammer der königlichen Fa- 
miliengüter. Die Person des Königs ist unver- 
letzich. Vor dem Regierungsantritt hat er die 
Aufrechterhaltung der Verfassung eidlich zu ge- 
loben. Seine Regierungsakte (mit Ausnahme der 
Armeebefehle) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch 
die Verantwortlichkeit übernimmt. Bei Erledigung 
der Regierungsgeschäfte, soweit sie nicht durch 
Vermittlung der Minister erfolgt, bedient sich der 
König des (Zivil-, Militär= oder Marine-) Kabi- 
netts. Der König, dem allein die vollziehende 
Gewalt zusteht, befiehlt die Verkündigung der 
Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung 
nötigen Verordnungen. Er führt den Oberbefehl 
über das Heer, beschließt über Krieg und Frieden, 
übt das Recht der Begnadigung und Straf- 
milderung und verleiht Orden. Er beruft die 
Kammern, kann sie verlegen oder auflösen und 
schließt ihre Sitzungen. Als beratendes Organ 
steht ihm der Staatsrat zur Seite, der 1817 
begründet, nach 30jähriger fast vollständiger Un- 
tätigkeit 1884 wiederbelebt wurde und aus den 
großjährigen Prinzen, den durch ihr Amt (Mini- 
ster, Feldmarschälle usw.) und den durch „beson- 
deres Vertrauen“ berufenen Staatsdienern besteht. 
Bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt 
ist der König an die Zustimmung der beiden 
Kammern gebunden, die seit 1855 zusammen als 
Landtag bezeichnet werden. Die Zusammen- 
setzung der ersten Kammer, die durch Gesetz vom 
30. Mai 1855 den Namen Herrenhaus er- 
hielt, beruht auf der königlichen Verordnung vom 
12. Okt. 1854, welche im Gesetz vom 7. Mai 
1853 angekündigt war. Mitglieder des Herren- 
hauses sind 1) die großjährigen Prinzen des könig- 
lichen Hauses, sobald sie der König beruft (bisher 
nicht geschehen); 2) erblich werden berufen: a) der 
Fürst von Hohenzollern, b) die Häupter der me- 
diatisierten Häuser, die in Preußen ehemals reichs- 
unmittelbare Gebiete haben (1910:22, esruhen 9), 
I) die der Herrenkurie des vereinigten Landtags 
nach Maßgabe der neuständischen Gesetzgebung 
zugehörigen Fürsten, Grafen und Herren (52, es 
ruhen 21), ch diejenigen, denen das Recht beson- 
ders verliehen wird (z. B. die Häupter der Fami- 
lien Bismarck, Moltke usw., 40, es ruhen 5); 
3) lebenslänglich werden berufen: a) Personen 
kraft Präsentationsrechts, solches wird beigelegt 
a) den evangelischen Domstiftern Brandenburg, 
Merseburg und Naumburg (8), 6) den provin- 
ziellen Verbänden der mit Rittergütern angesessenen 
Grafen (9), X) den Verbänden der durch aus- 
gebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Ge- 
schlechter (19), 3) den Verbänden des alten (d. h. 
Rittergüter, die seit mindestens 50 Jahren in der 
Familie sich befinden) und befestigten (d. h. mit
	        
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