Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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die Nahrungs-, Genuß= und Arzneimittel von der 
Patentfähigkeit aus, eine noch größere Anzahl be- 
schränkt diesen Ausschluß aber nach dem Vorgang 
Frankreichs auf die letzteren. Daß die Erfindung 
neu sein muß, ist ebenfalls allgemeiner Grundsatz. 
Es fehlt aber sehr häufig an einer Bestimmung 
darüber, wann eine Erfindung nicht als neu gelten 
soll. Durchgängig gelten als neuheitszerstörend die 
veröffentlichte Beschreibung der Erfindung, mit 
oder ohne eine Frist seit dem Erscheinen derselben, 
und der offenkundige oder auch öffentliche Gebrauch 
des Inhalts der Erfindung. Soweit die Staaten 
der gewerblichen Union angehören, erhält ihr Recht 
in betreff der Wirkung der Erfindungsveröffent- 
lichung durch die Konvention eine wesentliche An- 
derung (vgl. unter IV, 4). 
Daß das reine Anmeldesystem die subjektive 
Berechtigung des Anmeldenden zur Er- 
findung nicht prüft, ist selbstverständlich; aber auch 
einer Reihe von Staaten mit Vorprüfungsver- 
fahren ist entsprechend dem deutschen Recht eine 
solche Prüfung unbekannt. Nach dem englischen 
Prinzip, das auch z. B. in Norwegen, Schweden, 
Dänemark gilt, muß dagegen der Anmeldende ver- 
sichern, daß er im Besitz der Erfindung sei, und 
Nordamerika wie einige weitere Staaten verlangen 
sogar die eidliche Erhärtung dieser Versicherung 
sowie der Erklärung, daß der Anmeldende nicht 
wisse und nicht glaube, die Erfindung sei schon 
anderweit bekannt. 
Besondere Behörden für das Patentwesen, 
Patentämter, haben alle Staaten des Vor- 
prüfungs= und Aufgebotsverfahrens. Außerdem 
ist dies auch in einigen Staaten mit bloßem An- 
meldesystem der Fall; im übrigen sind in diesen 
Ländern mit Entgegennahme der Anmeldungen 
und mit Registrierung der Patente die verschieden- 
sten Behörden betraut. 
In betreff des Inhalts des Patentrechts 
sowie des zivilrechtlichen Schutzes desselben 
stimmen sämtliche Rechte im wesentlichen überein. 
Was den strafrechtlichen Schutz anlangt, so 
fehlt er in einigen Staaten, z. B. England, Ver- 
einigten Staaten. Die Strafverfolgung tritt über- 
all nur auf Antrag ein, die angedrohte Strafe ist 
indes sehr verschieden hoch. Außerdem kennen viele 
Rechte die Konfiskation. 
Was die Dauer des Patents#anlangt, so 
rechtfertigt es sich einerseits, daß dem Erfinder 
überhaupt ein Schutz für seine neue Fertigkeit ge- 
währt wird in dem Gedanken, daß ihm für sein 
Verdienst, das allgemeine Wissen und Können be- 
reichert zu haben, ein Schutz gebührt, anderseits, 
daß dieser Schutz zeitlich beschränkt wird aus der 
Erwägung, daß über eine angemessene Zeit hinaus 
der allgemeine Fortschritt nicht durch Ausschluß- 
rechte gehemmt werden dürfe. Demgemäß be- 
stimmte schon die oben I, 3 erwähnte englische 
Parlamentsakte von 1623, daß die Monopole 
(Patente) nicht auf Lebenszeit erteilt werden 
sollten, sondern nur auf zweimal, ausnahmsweise 
Patentrecht. 
  
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auf dreimal sieben Jahre. „In der Wahl dieser 
Fristen drückt sich der Gedanke aus, daß der Er- 
finder der Lehrherr der Nation ist, der dieser wie 
einem Lehrling innerhalb des Doppelten, höchstens 
Dreifachen der üblichen Lehrzeit von 7 Jahren, 
also in 14, höchstens 21 Jahren seine eigne Fertig- 
keit beibringen muß“ (Dammeh. Diese Fristen hat 
England mit seinen Kolonien auch heute noch. Im 
übrigen ist die Dauer verschieden bemessen: die 
Vereinigten Staaten haben 17 Jahre, Frankreich 
bis zu 15 Jahren, desgleichen die meisten übrigen 
europäischen Länder, 20 Jahre Belgien, Spanien, 
Mexiko, 18 Jahre Kanada, 10 Jahre Chile, 
Peru, 9 Jahre Uruguay. Manchen Staaten ist 
die Vorschrift eigen, daß das inländische Patent 
nicht länger dauern könne als das für dieselbe Er- 
findung im Ausland genommene Patent. 
Noch größere Verschiedenheiten weisen die Ge- 
setze hinsichtlich der Patentsteuer auf. Es 
kommen vor: eine einmalige Steuer, eine gleich- 
mäßige Jahressteuer ohne und eine Jahressteuer 
mit Steigerung, und zwar mit regelmäßiger oder 
unregelmäßiger Steigerung. Wegen Nichtzahlung 
der Patentsteuer tritt fast überall Verwirkung des 
Patents ein. 
Auch das Nichtigkeits= und Zurück- 
nahmeverfahren ist allen Rechten bekannt. 
Was letzteres anlangt, so findet es statt wie in 
Deutschland wegen unterlassener Ausführung des 
Patents und wegen Lizenzverweigerung. Nur die 
Vereinigten Staaten kennen keine Zurücknahme 
aus diesen Gründen, weil sie keinen Zwang zur 
Ausführung und Erteilung der Lizenz kennen. 
Einen direkten Lizenzzwang hat England mit 
seinen Kolonien sowie Finland, einen solchen 
nach Ablauf von drei Jahren Osterreich und die 
Schweiz. Die Ausführungspflicht (binnen 1 bis 
5 Jahren) und der Verfall des Patents im Fall 
der Nichtausführung ist wohl von allen Rechten 
aufgestellt (ugl. die Anderung durch die Unions- 
bestimmungen unter IV. 3 u. 4). Die Vereinigten 
Staaten von Amerika und die englischen Kolonien 
besitzen den Ausführungszwang nicht. Groß- 
britannien hat ihn erst mittels Gesetzes vom 28. Aug. 
1907 in der Art eingeführt, daß der Patent- 
inhaber die auf Grund des Patents erzeugte Ware 
in einer „angemessenen Menge“ (an adequate 
duantity) in England selbst herstellen lassen muß; 
nur aus besondern Gründen kann die Zeitgrenze 
für den Beginn der Ausführung bis zu einem 
Jahr verschoben werden. Eine besondere Ver- 
wirkungsklausel enthält das französische Recht, 
welches bestimmt, daß ein französisches Patent 
verfällt, wenn der Patentträger auch nur ein im 
Ausland hergestelltes Patentobjekt wissentlich in 
Frankreich einführt. Das Nichtigkeitsverfahren 
findet vielfach vor den ordentlichen Gerichten statt. 
Das österreichische Verfahren stimmt im wesent- 
lichen mit dem deutschen überein; nur ist dort 
gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung 
Berufung an einen besondern Patentgerichtshof
	        
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