Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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ministers 188 bzw. 3 Mill. M), in den Bedarf 
für die Staatsschulden (329,5 Mill. #k), in die 
Leistungen für das Reich (179 Mill. M), in den 
außerordentlichen Staatsbedarf (274 Mill. Al, 
darunter 178 Mill. M für Erwerbseinkünfte (125 
Mill. für Eisenbahnenl). Die Staatsschuld, die 
zu ihrem größeren Teil eine Eisenbahnschuld ist, 
hat trotz ihrer Höhe an dem ausgedehnten Staats- 
besitz an Domänen, Forsten, Bergwerken, Eisen- 
bahnen usw. eine sichere Unterlage. Die Üüber- 
schüsse sind um mehr als 300 Mill. höher als das 
Erfordernis für den Dienst der gesamten Staats- 
schuld. Diese betrug 1867: 1322,7 Mill. M, 
1881: 1995,3 Mill. A; sie stieg dann bis jetzt, 
wie folgt (in Mill. M): 
Rechnungsjahr Staatsschuld Verzinsung Tilgung 
  
  
1884 3345,10 135,36 1911 
1892 6061,75 232,99 17,53 
1901 6002,80 232,05 39,62 
1905 7208,95 247,51 43,25 
1906 7373,61 252,70 44,27 
1907 7764,67 204,28 42,11 
1908 7963,67 275,602 48,87 
1909 8770,14 313,14 54,12 
Die preußischen Orden sind: der Schwarze 
Adlerorden (1701), der Verdienstorden der preu- 
Kischen Krone (1901), der Rote Adlerorden (1792, 
4 Klassen mit besondern Abzeichen), der Hohen- 
zollernsche Hausorden (1851, 1861 erweitert), der 
Orden pour le merite (für Militär 1740, für 
Wissenschaft und Kunst 1842), das Eiserne Kreuz 
(1813 gegründet, 1870 erneuert), Johanniterorden 
(1812), Luisenorden für Frauen (1814), Wilhelms- 
orden (1896, für soziale Verdienste), Allgemeines 
Ehrenzeichen (1830), Rettungsmedaille (1833), 
Militär-Ehrenzeichen (1864, 2 Klassen), Dienst- 
auszeichnungen für Offiziere, Unteroffiziere und 
Gemeine, rote Kreuzmedaille (3 Klassen, 1898). 
Das große Staatswappen zeigt 48 Felder, 
die mit 3 Mittelschildern (Preußen, Brandenburg, 
Nürnberg-Hohenzollern) belegt sind, und steht auf 
einem roten Schildfuß. Das mittlere Wappen 
(preußische Staatswappen) ist ein zweimal ge- 
spaltener und dreimal quer geteilter Schild mit 
rotem Schildfuß, in der Mitte belegt mit dem 
kleinen Wappen (Ostpreußen). In den andern 
11 Feldern erscheinen die Wappen von 1) Schle- 
sien, Brandenburg, Nheinland; 2) Posen (Ost- 
preußen), Sachsen; 3) Pommern, Westfalen, 
Lüneburg; 4) Holstein = Schleswig -Lauenburg, 
Nürnberg-Hohenzollern, Landgrasschaft Hessen- 
Nassau-Frankfurt. Das kleine (einfache) Wappen 
endlich zeigt in Silber einen schwarzen, könig- 
lich gekrönten, goldbewehrten Adler mit roter 
Zunge, der in der rechten Klaue das goldene 
Königszepter, in der linken einen blauen, gold- 
bereisten und bekränzten Reichsapfel trägt. Die 
Flügel sind mit goldenen Kleestengeln besteckt; auf 
der Brust trägt er den goldenen Namenszug FR 
(Friedrich I.). Die Landesfarben sind Schwarz 
Preußen. 
  
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und Weiß. Die Landesflagge ist weiß, oben 
und unten schwarz eingefaßt und ohne Auszackung; 
das weiße Feld trägt den heraldischen preußischen 
Adler. 
IV. Kirche und Schule. Die evangelische 
Landeskirche und die katholische Kirche (zu der durch 
Gesetz vom 4. Juli 1875 die Altkatholiken Logl. 
Artl. Religionsgesellschaften] gezählt werden) sind 
in ihren einzelnen Gemeinden, die evangelische 
Landeskirche auch in ihrer Gesamtheit, öffentlich- 
rechtliche Korporationen. Sie genießen eine Reihe 
öffentlich-rechtlicher Befugnisse. Insbesondere wer- 
den sie als Entschädigung für die Säkularisation 
grundsätzlich vom Staat unterhalten, die Kirchen- 
steuern haben nur ergänzende Bedeutung. Doch 
ist im einzelnen die Stellung des Staats zur 
katholischen und evangelischen Kirche sehr ver- 
schieden. Mit Korporationsrechten durch beson- 
deres Gesetz ausgestattet sind die Herrnhuter 
(Generalkonzession vom 18. Juli 1763), die Alt- 
lutheraner (Generalkonzession vom 23. Juli 1845), 
die Mennoniten (Gesetz vom 12. Juni 1874), die 
Baptisten (Gesetz vom 7. Juli 1875), die jüdischen 
Synagogengemeinden (Gesetz vom 23. Juli 1847). 
Die letzteren tragen jedoch bereits öffentlich-recht- 
liche Elemente in sich (vgl. Art. Religionsgesell- 
schaften). Eine dritte und letzte Gruppe der Reli- 
gionsgesellschaften sind reine Privatvereine, ohne 
juristische Persönlichkeit, die öffentlich-rechtlich dem 
Reichsvereinsgesetz unterworfen sind. Hierher ge- 
hören die Methodisten, die Dissidenten, die Ir- 
vingianer usw., auch die Anglikaner, die jedoch im 
Sinndes Kirchensteuerrechtsals Evangelische gelten. 
Auf alle Religionsgemeinschaften bezieht sich 
das Gesetz vom 13. Mai 1873 (Novellen vom 
21. Mai 1886 und 29. April 1887) über den 
Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel (sie 
dürfen nur dem religiösen Gebiet angehören). Für 
die mit Korporationsrechten versehenen Religions- 
gesellschaften ist der Austritt besonders geregelt 
(Erklärung zu gerichtlichem Protokoll, Gesetz vom 
14. Mai 1873). Die korporativen Gesellschaften 
sind ferner in ihrem Vermögenserwerb beschränkt 
(Gesetz vom 23. Febr. 1870 und zahlreiche Par- 
tikulargesetze). Für alle christlichen Religions- 
gesellschaften sind ferner Bestimmungen getroffen 
über die Vorbildung und Anstellung der Geist- 
lichen (Gesetz vom 11. Mai 1873, Novellen vom 
21. Mai 1874, 11. Juli 1883, 21. Mai 1886, 
29. April 1887). Die Härten in diesen ver- 
schiedenen Gesetzen treffen fast ausnahmsweise die 
katholische Kirche. 
Die evangelische Landeskirche (Union von 1817) 
ist eine vom Staat verschiedene Rechtsgemein- 
schaft, aber aufs engste mit ihm verbunden, da der 
Landesherr Inhaber des Kirchenregiments (sum- 
mus episcopus) ist. Für die neun älteren Pro- 
vinzen (einschließlich Hohenzollern) ist nach dem 
Gesetz vom 3. Juni 1876 und zahlreichen No- 
vellen die oberste geistliche Zentralbehörde der 
Evangelische Oberkirchenrat (geschaffen 1850), der
	        
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