Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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zulässig. Im übrigen aber steht dort in einem 
Streitverfahren wegen Verletzung eines Patents 
den ordentlichen Gerichten frei, über die Vorfragen 
der Gültigkeit und Wirksamkeit eines Patents zu 
entscheiden oder aber auch die Entscheidung hier- 
über dem Patentamt zu überweisen und bis zu 
deren Erlaß sein eignes Urteil auszusetzen. 
IV. Internationales Vatentrecht. 1. Die 
Entwicklung der Beziehungen zwischen den Staaten 
und Völkern auf dem Gebiet des industriellen 
Verkehrs macht eine gegenseitige Achtung der 
Patentrechte sowie eine vertragsmäßige Aus- 
gleichung der vorhandenen Verschiedenheiten in 
der nationalen Gesetzgebung wie für die gesamten 
Urheberrechte, so insbesondere auch in betreff des 
Patentwesens zum Bedürfnis. Ein internatio- 
naler Rechtsschutz in dieser Beziehung wurde 
früher in den Handelsverträgen in Form der 
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehö- 
rigen festgestellt. So enthielten die früheren 
Handelsverträge des deutschen Zollvereins mit 
andern Staaten, z. B. mit Frankreich, Belgien, 
Großbritannien, Italien, Osterreich, aus den 
1860er Jahren ziemlich übereinstimmend den 
Grundsatz, daß die Untertanen der vertragschließen- 
den Teile in Bezug auf Handel und Gewerbe 
aller Vorrechte, Befugnisse und sonstigen Be- 
günstigungen irgend welcher Art sich erfreuen 
sollten, welche die Inländer jetzt und künftig ge- 
nießen. Daraus ergab sich, daß die betreffenden 
Ausländer gleich den Inländern auch von der 
nationalen Patentgesetzgebung Nutzen ziehen 
konnten. 
2. Eine Ausgleichung des positiven Patent- 
rechts wurde allerdings mit solchen Vertrags- 
bestimmungen nicht erreicht. Auch die Vereinigung 
einer größeren Anzahl von Staaten zu Paris 
unter dem 20. März 1883 zum Schutz des ge- 
werblichen Eigentums (Union internationale 
Pour la protection de la propriéte industrielle) 
ist diesem Ziel vorläufig noch fern geblieben. 
Immerhin bedeutet es aber einen erheblichen Fort- 
schritt, daß in dieser Vereinbarung die Bedin- 
gungen der gegenseitigen Zulassung zur Erlangung 
und Geltendmachung des Patent-, Muster= und 
Markenschutzes im einzelnen festgelegt wurden. 
Das Deutsche Reich schloß sich diesem Verband 
zunächst nicht an, weil einzelne wichtige Bestim- 
mungen des Übereinkommens mit dem System der 
deutschen innern Gesetzgebung gerade auf dem 
Gebiet des Patentwesens nicht wohl in Einklang 
zu bringen waren. Es handelte sich hierbei vor- 
nehmlich um die sog. Prioritätsfrist (vgl. unter 3) 
für die Nachsuchung des Patentschutzes in andern 
Ländern, welche nach dem Unionsvertrag auf den 
für deutsche Verhältnisse wegen des Vorprüfungs-= 
verfahrens zu kurz bemessenen Zeitraum von sechs 
Monaten festgesetzt war, und um den Ausführungs- 
zwang. Deutschland blieb daher dabei, in tun- 
lichster Anlehnung zwar an die Grundgedanken 
der Union, aber unter Berücksichtigung der bei 
  
Patentrecht. 
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uns obwaltenden besondern Einrichtungen und 
Bedürfnisse, durch Sonderverträge einen inter- 
nationalen Zusammenschluß anzubahnen. So 
schloß es noch Übereinkommen über den gegen- 
seitigen Patent-, Muster- und Markenschutz mit 
Osterreich-Ungarn unter dem 6. Dez. 1891, mit 
Italien unter dem 18. Jaon. 1892, mit der 
Schweiz unter dem 13. April 1893. Nachdem 
nun außer in einigen andern nebensächlicheren 
Punkten auch in betreff der beiden erwähnten 
Punkte in einer Zusatzakte d. d. Brüssel, den 
14. Dez. 1900 von sämtlichen Unionstaaten 
Anderungen beschlossen worden sind, welche die 
Bedenken beseitigen, ist Deutschland der Union 
zum 1. Mai 1903 beigetreten. Infolgedessen ist 
der Bestand der Union nunmehr folgender: Bel- 
gien, Brasilien, Dänemark nebst den Färöern, 
Deutschland, Dominikanische Republik, Spanien, 
Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich mit 
Algier und den Kolonien, Großbritannien mit 
Neuseeland und Queensland, Italien, Japan, 
Mexiko, Norwegen, Niederlande mit Nieder- 
ländisch-Indien, Surinam und Curagao, Por- 
tugal mit den Azoren und Madeira, Serbien, 
Schweden, Schweiz, Tunis. Osterreich-Ungarn 
ist ebenfalls gewillt, der Union beizutreten. 
3. Die wesentlichen hierher gehörigen Bestim- 
mungen der Pariser Übereinkunft vom 20. März 
1883 mit den Anderungen der Brüsseler Zusatz- 
akte vom 14. Dez. 1900 sind folgende: Die 
Untertanen oder Bürger der vertragschließenden 
Staaten und andere, welche in dem Gebiet eines 
der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihre 
tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Han- 
delsniederlassungen haben, sollen in allen übrigen 
Staaten des Verbands in betreff der Erfindungs- 
patente aller Art (auch Einführungs= und Ver- 
besserungs= usw. Patente) .. die Vorteile ge- 
nießen, welche die betreffenden Gesetze den Staats- 
angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft 
gewähren werden. Demgemäß sollen sie den 
Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen 
jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich 
der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedin- 
gungen, welche den Staatsangehörigen durch die 
innere Gesetzgebung jedes Staates auferlegt werden. 
Der Schutz wird also in allen Unionsländern den 
Angehörigen bzw. Einwohnern auch solcher Staaten 
gewährt, in denen ein Patentschutz nicht besteht 
(3. B. Holland). Derjenige, welcher in einem der 
vertragschließenden Staaten ein Gesuch um ein 
Erfindungspatent.. vorschriftsmäßig hinterlegt, 
soll zum Zweck der Hinterlegung in den andern 
Staaten während einer Frist von zwölf Monaten 
und vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Priori- 
tätsrecht genießen. Demgemäß soll die hiernächst 
in einem der übrigen Verbandsstaaten vor Ablauf 
der Frist bewirkte Hinterlegung durch inzwischen 
eingetretene Tatsachen, namentlich durch eine 
andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung 
der Erfindung oder deren Ausübung .. nicht
	        
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