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zulässig. Im übrigen aber steht dort in einem
Streitverfahren wegen Verletzung eines Patents
den ordentlichen Gerichten frei, über die Vorfragen
der Gültigkeit und Wirksamkeit eines Patents zu
entscheiden oder aber auch die Entscheidung hier-
über dem Patentamt zu überweisen und bis zu
deren Erlaß sein eignes Urteil auszusetzen.
IV. Internationales Vatentrecht. 1. Die
Entwicklung der Beziehungen zwischen den Staaten
und Völkern auf dem Gebiet des industriellen
Verkehrs macht eine gegenseitige Achtung der
Patentrechte sowie eine vertragsmäßige Aus-
gleichung der vorhandenen Verschiedenheiten in
der nationalen Gesetzgebung wie für die gesamten
Urheberrechte, so insbesondere auch in betreff des
Patentwesens zum Bedürfnis. Ein internatio-
naler Rechtsschutz in dieser Beziehung wurde
früher in den Handelsverträgen in Form der
Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehö-
rigen festgestellt. So enthielten die früheren
Handelsverträge des deutschen Zollvereins mit
andern Staaten, z. B. mit Frankreich, Belgien,
Großbritannien, Italien, Osterreich, aus den
1860er Jahren ziemlich übereinstimmend den
Grundsatz, daß die Untertanen der vertragschließen-
den Teile in Bezug auf Handel und Gewerbe
aller Vorrechte, Befugnisse und sonstigen Be-
günstigungen irgend welcher Art sich erfreuen
sollten, welche die Inländer jetzt und künftig ge-
nießen. Daraus ergab sich, daß die betreffenden
Ausländer gleich den Inländern auch von der
nationalen Patentgesetzgebung Nutzen ziehen
konnten.
2. Eine Ausgleichung des positiven Patent-
rechts wurde allerdings mit solchen Vertrags-
bestimmungen nicht erreicht. Auch die Vereinigung
einer größeren Anzahl von Staaten zu Paris
unter dem 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums (Union internationale
Pour la protection de la propriéte industrielle)
ist diesem Ziel vorläufig noch fern geblieben.
Immerhin bedeutet es aber einen erheblichen Fort-
schritt, daß in dieser Vereinbarung die Bedin-
gungen der gegenseitigen Zulassung zur Erlangung
und Geltendmachung des Patent-, Muster= und
Markenschutzes im einzelnen festgelegt wurden.
Das Deutsche Reich schloß sich diesem Verband
zunächst nicht an, weil einzelne wichtige Bestim-
mungen des Übereinkommens mit dem System der
deutschen innern Gesetzgebung gerade auf dem
Gebiet des Patentwesens nicht wohl in Einklang
zu bringen waren. Es handelte sich hierbei vor-
nehmlich um die sog. Prioritätsfrist (vgl. unter 3)
für die Nachsuchung des Patentschutzes in andern
Ländern, welche nach dem Unionsvertrag auf den
für deutsche Verhältnisse wegen des Vorprüfungs-=
verfahrens zu kurz bemessenen Zeitraum von sechs
Monaten festgesetzt war, und um den Ausführungs-
zwang. Deutschland blieb daher dabei, in tun-
lichster Anlehnung zwar an die Grundgedanken
der Union, aber unter Berücksichtigung der bei
Patentrecht.
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uns obwaltenden besondern Einrichtungen und
Bedürfnisse, durch Sonderverträge einen inter-
nationalen Zusammenschluß anzubahnen. So
schloß es noch Übereinkommen über den gegen-
seitigen Patent-, Muster- und Markenschutz mit
Osterreich-Ungarn unter dem 6. Dez. 1891, mit
Italien unter dem 18. Jaon. 1892, mit der
Schweiz unter dem 13. April 1893. Nachdem
nun außer in einigen andern nebensächlicheren
Punkten auch in betreff der beiden erwähnten
Punkte in einer Zusatzakte d. d. Brüssel, den
14. Dez. 1900 von sämtlichen Unionstaaten
Anderungen beschlossen worden sind, welche die
Bedenken beseitigen, ist Deutschland der Union
zum 1. Mai 1903 beigetreten. Infolgedessen ist
der Bestand der Union nunmehr folgender: Bel-
gien, Brasilien, Dänemark nebst den Färöern,
Deutschland, Dominikanische Republik, Spanien,
Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich mit
Algier und den Kolonien, Großbritannien mit
Neuseeland und Queensland, Italien, Japan,
Mexiko, Norwegen, Niederlande mit Nieder-
ländisch-Indien, Surinam und Curagao, Por-
tugal mit den Azoren und Madeira, Serbien,
Schweden, Schweiz, Tunis. Osterreich-Ungarn
ist ebenfalls gewillt, der Union beizutreten.
3. Die wesentlichen hierher gehörigen Bestim-
mungen der Pariser Übereinkunft vom 20. März
1883 mit den Anderungen der Brüsseler Zusatz-
akte vom 14. Dez. 1900 sind folgende: Die
Untertanen oder Bürger der vertragschließenden
Staaten und andere, welche in dem Gebiet eines
der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihre
tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Han-
delsniederlassungen haben, sollen in allen übrigen
Staaten des Verbands in betreff der Erfindungs-
patente aller Art (auch Einführungs= und Ver-
besserungs= usw. Patente) .. die Vorteile ge-
nießen, welche die betreffenden Gesetze den Staats-
angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft
gewähren werden. Demgemäß sollen sie den
Schutz wie diese und dieselbe Rechtshilfe gegen
jeden Eingriff in ihre Rechte haben, vorbehaltlich
der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedin-
gungen, welche den Staatsangehörigen durch die
innere Gesetzgebung jedes Staates auferlegt werden.
Der Schutz wird also in allen Unionsländern den
Angehörigen bzw. Einwohnern auch solcher Staaten
gewährt, in denen ein Patentschutz nicht besteht
(3. B. Holland). Derjenige, welcher in einem der
vertragschließenden Staaten ein Gesuch um ein
Erfindungspatent.. vorschriftsmäßig hinterlegt,
soll zum Zweck der Hinterlegung in den andern
Staaten während einer Frist von zwölf Monaten
und vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Priori-
tätsrecht genießen. Demgemäß soll die hiernächst
in einem der übrigen Verbandsstaaten vor Ablauf
der Frist bewirkte Hinterlegung durch inzwischen
eingetretene Tatsachen, namentlich durch eine
andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung
der Erfindung oder deren Ausübung .. nicht