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Duchätelet, De la prostit. dans la ville de Paris
(2 Bde, ebd. 31873; deutsch 1903); Hügel, Zur
Geschichte, Statistik u. Reglung der P. (1865);
Rabutaux, De la prostit. en Europe depuis l'anti-
(duité jusqufà la fin du XVIe siecle (Par. 1869);
A. v. Ottingen, Moralstatistik (s21882); Tarnowsky,
P. u. Abolitionismus (1890); Lombroso-Ferrero,
Donna delinquente e prostituta (Turin 1893,
21903; deutsch 1894); Ströhmberg, Die P. (1900);
Gruber, Die P. vom Standpunkt der Sozialhygiene
aus betrachtet (1900); Blaschko. Hygiene der P.
u. der venerischen Krankheiten (1901); West, Die
P. bei allen Völkern (1903); Appleton, La traite
des blanches (Par. 1903); Schrank, Der Mädchen-
handel u. seine Bekämpfung (1904); Hermann, P.
u. ihr Anhang (1905); K. Krauß, Der Kampf
gegen die Verbrechensursachen (1905); E. v. Liszt,
Weibliche Erwerbsfähigkeit u. P. (21907); Iwan
Bloch, Das Sexualleben unserer Zeit ((/91908);
Liese, Handbuch des Mädchenschutzes (21908);
Neher, Die geheime u. öffentliche P. in Alt-Stutt-
gart (1908); Decante, La lutte contre la Prostit.
(Par. 1909); R. Hessen, Die P. in Deutschland
(1910); J. Franz, Die P., in Theol. prakt. Quar-
balschrift (1910) 41fl. (Anton Koch.]
Protektorat. I. Protektorat im staats-
und völkerrechtlichen Sinn ist ein verschieden
gearteter, nicht immer ganz klarer Zustand. Ein-
mal versteht man darunter die völkerrechtliche oder
staatsrechtliche Herrschaft eines Staats über einen
andern mit der Folge, daß der erstere den zweiten
nach außenhin gegenüber von andern Staaten
vollständig vertritt, kontrolliert und schützt, aber
etwa auch in seinen innern Angelegenheiten über-
wacht. Der so untergebene Staat heißt Vassallen-
staat, der andere souzeräner Staat (Souzeränität).
Der Vassallenstaat ist öfters auch verpflichtet, dem
souzeränen einen Tribut zu bezahlen, woher er
auch Tributärstaat heißt. Meist ist die Fähigkeit des
Vassallenstaats, Staatsverträge abzuschließen, auf
Handel und Verkehr beschränkt. Dagegen besitzt
er wohl das aktive und passive Gesandtschaftsrecht.
Im Innern hat etwa der souzeräne Staat die Be-
fugnis, bestimmte wichtigere Beamtenstellen zu
besetzen. Ganz geht dem Vassallenstaat ab das
Recht der Kriegführung. Dagegen ist er in der
Regel verpflichtet, dem Oberstaat im Kriegsfall
Hilfe zu leisten. Ein Krieg des Vassallenstaats
gegen den Souzerän ist Rebellion. Meist ist das
Protektorat in dieser Form die erste Etappe zur
späteren Einverleibung. Doch wurden anderseits
eine Reihe früherer europäischer Tributärstaaten der
Türkei souverän, wie Rumänien, Serbien und
Montenegro. Eine andere Art des Protektorats
ist das bloße Schutzversprechen seitens eines andern
Staats an einen für sich bestehenden souveränen
Staat. Solche Protektorate in der einen oder
andern, mehr oder weniger bestimmten Form be-
stehen seitens von England über die eingebornen
Fürsten von Indien, von Frankreich über Tunis,
Annam, Kambodscha, Madagaskar, von Italien
über die Republik San Marino, von Rußland über
die Chanate Chiwa und Buchara, von Spanien
Protektorat.
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und Frankreich über Andorra, von der Türkei über
Agypten. Endlich wird auch, aber nicht begründet,
als Protektorat bezeichnet die Herrschaft, die ein
Staat über überseeische Gebiete ausübt, die ihm
ausschließlich gehören oder von einem andern
Staat ihm zur Ausübung der vollen Hoheitsrechte
überlassen wurden. Ein solches Protektorat be-
steht z. B. seitens Deutschlands über seine Schutz-
gebiete, wozu auch Kiautschou gehört. Vgl. die
Art. Kolonien, Kolonialpolitik, Souveränität,
völkerrechtliche.
II. Protektorat in den Missionen nennt
man das seitens einer christlichen Macht ausgeübte
Schutzrecht über die Christen und deren Nieder-
lassungen in nichtchristlichen Ländern, besonders
im Orient bzw. der Türkei.
1. „Tatsächlich läßt sich eine dreifache Form des
Protektorats unterscheiden:
„Die vollkommenste Form ist jenes Protektorat,
das auf einer ausdrücklich zwischen Staat und
Kirche geschlossenen und durch Urkunden ver-
brieften Abmachung beruht, durch welche die gegen-
seitigen Rechte und Pflichten oder Leistungen ge-
nau bestimmt werden. Dieser Art war das Pro-
tektorat der alten spanischen und portugiesischen
Könige. In einer Reihe von Bullen verliehen die
Päpste wie Martin V., Nikolaus V., Kalixt 1II.,
Alexander VI., Leo X., Paul III. und IV. usw.
den genannten Monarchen in den Missionsländern
weitgehende Rechte und Privilegien und räumten
ihnen einen bedeutenden Einfluß auch auf die
kirchlichen Angelegenheiten ein, legten ihnen aber
auch gleichzeitig die Verpflichtung der Dotierung
sämtlicher Bauten und Anstalten und der Be-
stallung und Ausrüstung der Missionäre auf. (Vgl.
A. Huonder S. J., Deutsche Jesuitenmissionen im
17. u. 18. Jahrh. L1899) 14 ff.) Das Protektorat
besagte also damals nicht bloß den Schutz der
Missionäre und ihrer Niederlassungen und Werke
gegen Vergewaltigung, sondern auch positive För-
derung ihres Missionswerkes durch alle Mittel,
die dem Staat in dieser Richtung zur Verfügung
standen.“
„Von dieser vollkommensten Form ist jenes Pro-
tektorat zu unterscheiden, das nicht auf einer for-
mellen Abmachung zwischen Staat und Kirche be-
ruht, sondern das eine christliche Macht aus eigner
Initiative aus religiösen oder politischen Gründen
übernimmt und ausübt und das erst nachträglich
durch ausdrückliche oder stillschweigende Appro-
bation der Kirche eine gewisse Sanktion erhält.
Dieser Art war oder ist z. B. das französische
Protektorat im Orient. Es legte dem allerchrist-
lichsten König außer dem freiwillig übernommenen
Schützeramt keine pflichtmäßigen Leistungen auf,
gab ihm aber auch an sich kein Recht der Ein-
mischung in die kirchlichen Angelegenheiten und
den Missionsbetrieb, sondern nur gewisse Ehren-
vorrechte."
„Eine dritte, uneigentliche Form des Protekto-
rats besteht lediglich in der Ausdehnung des