Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Duchätelet, De la prostit. dans la ville de Paris 
(2 Bde, ebd. 31873; deutsch 1903); Hügel, Zur 
Geschichte, Statistik u. Reglung der P. (1865); 
Rabutaux, De la prostit. en Europe depuis l'anti- 
(duité jusqufà la fin du XVIe siecle (Par. 1869); 
A. v. Ottingen, Moralstatistik (s21882); Tarnowsky, 
P. u. Abolitionismus (1890); Lombroso-Ferrero, 
Donna delinquente e prostituta (Turin 1893, 
21903; deutsch 1894); Ströhmberg, Die P. (1900); 
Gruber, Die P. vom Standpunkt der Sozialhygiene 
aus betrachtet (1900); Blaschko. Hygiene der P. 
u. der venerischen Krankheiten (1901); West, Die 
P. bei allen Völkern (1903); Appleton, La traite 
des blanches (Par. 1903); Schrank, Der Mädchen- 
handel u. seine Bekämpfung (1904); Hermann, P. 
u. ihr Anhang (1905); K. Krauß, Der Kampf 
gegen die Verbrechensursachen (1905); E. v. Liszt, 
Weibliche Erwerbsfähigkeit u. P. (21907); Iwan 
Bloch, Das Sexualleben unserer Zeit ((/91908); 
Liese, Handbuch des Mädchenschutzes (21908); 
Neher, Die geheime u. öffentliche P. in Alt-Stutt- 
gart (1908); Decante, La lutte contre la Prostit. 
(Par. 1909); R. Hessen, Die P. in Deutschland 
(1910); J. Franz, Die P., in Theol. prakt. Quar- 
balschrift (1910) 41fl. (Anton Koch.] 
Protektorat. I. Protektorat im staats- 
und völkerrechtlichen Sinn ist ein verschieden 
gearteter, nicht immer ganz klarer Zustand. Ein- 
mal versteht man darunter die völkerrechtliche oder 
staatsrechtliche Herrschaft eines Staats über einen 
andern mit der Folge, daß der erstere den zweiten 
nach außenhin gegenüber von andern Staaten 
vollständig vertritt, kontrolliert und schützt, aber 
etwa auch in seinen innern Angelegenheiten über- 
wacht. Der so untergebene Staat heißt Vassallen- 
staat, der andere souzeräner Staat (Souzeränität). 
Der Vassallenstaat ist öfters auch verpflichtet, dem 
souzeränen einen Tribut zu bezahlen, woher er 
auch Tributärstaat heißt. Meist ist die Fähigkeit des 
Vassallenstaats, Staatsverträge abzuschließen, auf 
Handel und Verkehr beschränkt. Dagegen besitzt 
er wohl das aktive und passive Gesandtschaftsrecht. 
Im Innern hat etwa der souzeräne Staat die Be- 
fugnis, bestimmte wichtigere Beamtenstellen zu 
besetzen. Ganz geht dem Vassallenstaat ab das 
Recht der Kriegführung. Dagegen ist er in der 
Regel verpflichtet, dem Oberstaat im Kriegsfall 
Hilfe zu leisten. Ein Krieg des Vassallenstaats 
gegen den Souzerän ist Rebellion. Meist ist das 
Protektorat in dieser Form die erste Etappe zur 
späteren Einverleibung. Doch wurden anderseits 
eine Reihe früherer europäischer Tributärstaaten der 
Türkei souverän, wie Rumänien, Serbien und 
Montenegro. Eine andere Art des Protektorats 
ist das bloße Schutzversprechen seitens eines andern 
Staats an einen für sich bestehenden souveränen 
Staat. Solche Protektorate in der einen oder 
andern, mehr oder weniger bestimmten Form be- 
stehen seitens von England über die eingebornen 
Fürsten von Indien, von Frankreich über Tunis, 
Annam, Kambodscha, Madagaskar, von Italien 
über die Republik San Marino, von Rußland über 
die Chanate Chiwa und Buchara, von Spanien 
Protektorat. 
  
  
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und Frankreich über Andorra, von der Türkei über 
Agypten. Endlich wird auch, aber nicht begründet, 
als Protektorat bezeichnet die Herrschaft, die ein 
Staat über überseeische Gebiete ausübt, die ihm 
ausschließlich gehören oder von einem andern 
Staat ihm zur Ausübung der vollen Hoheitsrechte 
überlassen wurden. Ein solches Protektorat be- 
steht z. B. seitens Deutschlands über seine Schutz- 
gebiete, wozu auch Kiautschou gehört. Vgl. die 
Art. Kolonien, Kolonialpolitik, Souveränität, 
völkerrechtliche. 
II. Protektorat in den Missionen nennt 
man das seitens einer christlichen Macht ausgeübte 
Schutzrecht über die Christen und deren Nieder- 
lassungen in nichtchristlichen Ländern, besonders 
im Orient bzw. der Türkei. 
1. „Tatsächlich läßt sich eine dreifache Form des 
Protektorats unterscheiden: 
„Die vollkommenste Form ist jenes Protektorat, 
das auf einer ausdrücklich zwischen Staat und 
Kirche geschlossenen und durch Urkunden ver- 
brieften Abmachung beruht, durch welche die gegen- 
seitigen Rechte und Pflichten oder Leistungen ge- 
nau bestimmt werden. Dieser Art war das Pro- 
tektorat der alten spanischen und portugiesischen 
Könige. In einer Reihe von Bullen verliehen die 
Päpste wie Martin V., Nikolaus V., Kalixt 1II., 
Alexander VI., Leo X., Paul III. und IV. usw. 
den genannten Monarchen in den Missionsländern 
weitgehende Rechte und Privilegien und räumten 
ihnen einen bedeutenden Einfluß auch auf die 
kirchlichen Angelegenheiten ein, legten ihnen aber 
auch gleichzeitig die Verpflichtung der Dotierung 
sämtlicher Bauten und Anstalten und der Be- 
stallung und Ausrüstung der Missionäre auf. (Vgl. 
A. Huonder S. J., Deutsche Jesuitenmissionen im 
17. u. 18. Jahrh. L1899) 14 ff.) Das Protektorat 
besagte also damals nicht bloß den Schutz der 
Missionäre und ihrer Niederlassungen und Werke 
gegen Vergewaltigung, sondern auch positive För- 
derung ihres Missionswerkes durch alle Mittel, 
die dem Staat in dieser Richtung zur Verfügung 
standen.“ 
„Von dieser vollkommensten Form ist jenes Pro- 
tektorat zu unterscheiden, das nicht auf einer for- 
mellen Abmachung zwischen Staat und Kirche be- 
ruht, sondern das eine christliche Macht aus eigner 
Initiative aus religiösen oder politischen Gründen 
übernimmt und ausübt und das erst nachträglich 
durch ausdrückliche oder stillschweigende Appro- 
bation der Kirche eine gewisse Sanktion erhält. 
Dieser Art war oder ist z. B. das französische 
Protektorat im Orient. Es legte dem allerchrist- 
lichsten König außer dem freiwillig übernommenen 
Schützeramt keine pflichtmäßigen Leistungen auf, 
gab ihm aber auch an sich kein Recht der Ein- 
mischung in die kirchlichen Angelegenheiten und 
den Missionsbetrieb, sondern nur gewisse Ehren- 
vorrechte." 
„Eine dritte, uneigentliche Form des Protekto- 
rats besteht lediglich in der Ausdehnung des
	        
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