Full text: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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begründung angegeben werden. Dabei ist zu 
unterscheiden, ob sich die Revision auf eine Ver- 
letzung des Strafrechts oder auf eine Verletzung 
der Rechtsnormen über das Strafverfahren stützt, 
indem letzterenfalls die den Mangel enthaltenden 
Tatsachen zu bezeichnen sind, während ersteren- 
falls eine allgemein gehaltene Angabe genügt. 
Die Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz 
untersteht weder dem Prinzip der Unmittelbarkeit 
noch den Regeln für die Beweisaufnahme; die 
Entscheidung ergeht auf den Vortrag eines aus 
den Richtern bestellten Berichterstatters nach An- 
hörung des Vertreters der Staatsanwaltschaft so- 
wie des anwesenden Angeklagten und seines Ver- 
teidigers. In Strafsachen kann die Einlegung des 
Rechtsmittels nicht nur von dem Angeklagten, 
sondern zu dessen Gunsten oder Ungunsten auch 
von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden. 
Das von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel 
kann nur zu seinem Vorteil ausschlagen, weil in 
diesem Fall die Abänderung der Entscheidung zu 
seinen Ungunsten (reformatio in peius) verboten 
ist. Die Beschränkung der Berufung auf die Ur- 
teile der Schöffengerichte im deutschen Strafver= 
fahren hat zu einer Agitation auf deren Zulassung 
auch gegen die Urteile der Strafkammer geführt, 
welche nicht zur Ruhe gekommen ist, wenn sie auch 
zeitweise minder lebhaft hervortritt. Anlaß zu den 
Klagen gaben die wiederholt wahrgenommenen 
Mängel in den tatsächlichen Feststellungen der 
Strafkammern. Diesen läßt sich nur abhelfen durch 
ein neues Verfahren, in dem die stattgehabte Ver- 
handlung unter Ausdehnung der Beweisaufnahme 
auf etwa neu vorgebrachte Behauptungen und Be- 
weismittel (ius novorum) wiederholt wird. Eine 
weitere Ausdehnung der Voruntersuchung behufs 
sorgfältigerer Vorbereitung der Beweisaufnahme 
sowie eine Erweiterung der Rechte der Verteidigung 
wird gegen den Irrtum der Richter in der Beweis- 
aufnahme und der Beweiswürdigung keinen aus- 
reichenden Schutz gewähren. Voraussetzung für 
die Einführung der Berufung ist allerdings eine 
Gestaltung des Berufungsverfahrens, welche die 
Wiederholung der Beweisaufnahme sichert; denn 
in dem Strafverfahren ist die Zuverlässigkeit der 
Urteilsfällung mehr wie im Zivilverfahren durch 
die Unmittelbarkeit der Verhandlung bedingt. Eine 
mittelbare Wirkung der Einführung der Berufung 
würde eine Entlastung des Reichsgerichts von Re- 
visionen sein, die dringend geboten ist. Dem deut- 
schen Reichstag liegt der Entwurf einer Straf- 
prozeßordnung vor, welcher die Berufung enthält. 
Als Ersatzmittel der Berufung war bei deren 
Beseitigung gegen die Urteile der Strafkammern 
neben andern Bürgschaften gegen Fehlurteile die 
Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil 
geschlossenen Verfahrens zugunsten des Angeklagten 
gedacht. Sie ist zu dem Zweck einer Abänderung 
der Entscheidung über die Schuld-, nicht auch über 
die Straffrage aus bestimmten Gründen sowohl 
dem Verurteilten wie zu dessen Gunsten auch der 
Rechtsmittel. 
  
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Staatsanwaltschaft gegeben. Sie ist an keine Zeit 
gebunden und sowohl nach der Strafvollstreckung 
wie auch nach dem Tod des Angeklagten zulässig. 
Der abgelehnte Antrag kann sogar wiederholt 
werden. Zuständig zur Entscheidung über den 
Antrag, der in der Form der Revisionsschrift ein- 
gereicht werden muß, ist das Gericht, dessen Urteil 
angefochten wird. Der im Wiederaufnahmever- 
fahren freigesprochene Angeklagte hat im Deutschen 
Reich einen Anspruch auf Ersatz des durch die 
Strafvollstreckung ihm erwachsenen Vermögens- 
schadens, der jedoch ausgeschlossen ist, wenn er die 
frühere Verurteilung vorsätzlich oder durch grobe 
Fahrlässigkeit verschuldet hat. 
4. Im Verwaltungsrecht. In Angelegen- 
heiten der öffentlichen Verwaltung ist das regel- 
mäßige Rechtsmittel die Beschwerde an die höhere 
Behörde. Diese ist in den einzelnen deutschen 
Staaten verschieden geregelt. In Preußen ist sie, 
soweit nicht ein anderes Rechtsmittel eingeführt 
ist, in allen Verwaltungssachen gegeben und weder 
an eine Form noch an eine Frist gebunden. Die 
höhere Behörde kann auf sie hin die Verfügungen 
der unteren Behörde aufheben oder abändern. 
Durch die sog. Selbstverwaltungsgesetze ist für die 
in diesen geregelten Materien das Beschluß= oder 
das Streitverfahren eingeführt. Für die nicht in 
ihnen geregelten Materien ist die Beschwerde das 
einzige Rechtsmittel. Sie ist dies auch für das 
Beschlußverfahren. Das Streitverfahren ist nach 
Analogie des Zivilprozeßverfahrens gestaltet, so 
daß sich die für dieses dargestellten Rechtsmittel 
hier wiederholen. Die Rechtsmittel stehen regel- 
mäßig nur demjenigen zu, der durch eine Ver- 
waltungshandlung unmittelbar verletzt worden ist, 
doch ist in gewissen Fällen eine Popularklage ge- 
geben. Die Frist zur Einlegung der Rechtsmittel 
beträgt in der Regel zwei Wochen. Bezüglich der 
Beschwerde kann die angerufene Behörde in Fällen 
unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand gewähren. Die Rechts- 
mittel haben in der Regel aufschiebende Wirkung. 
Gegen die im Beschlußverfahren ergehenden Ver- 
fügungen findet regelmäßig die einfache Beschwerde 
statt, deren Erledigung jedoch die Anrufung des 
Ministers nicht ausschließt. Die Beschwerde ist 
bei der Behörde anzubringen, gegen deren Beschluß 
sie gerichtet ist. Aus Gründen des öffentlichen 
Interesses steht sie auch dem Vorsitzenden der Be- 
hörden zu, der den Beschluß seiner Behörde mittels 
Klage beim Oberverwaltungsgericht anzufechten 
hat. Bei polizeilichen Verfügungen ist dem Ver- 
letzten ein zweisacher Weg der Anfechtung dar- 
geboten. Er kann, soweit nicht ein anderes be- 
stimmt ist, entweder gleich die Klage beim Ober- 
verwaltungsgericht oder zunächst die Beschwerde 
und erst auf den letztinstanzlichen Bescheid über die 
Beschwerde die Klage erheben. Die Klage kann 
aber nur darauf gestützt werden, daß der angefoch- 
tene Bescheid auf der Nichtanwendung oder der 
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts
	        
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